Bundesbeschluss über die Volksinitiative für die Belohnung des Energiesparens und gegen die Energieverschwendung (Energie-Umwelt-Initiative) vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 21. März 19951 eingereichten Volksinitiative «für die Belohnung des Energiesparens und gegen die Energieverschwendung ()», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 19972 und in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 4. Februar 19993, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für die Belohnung des Energiesparens und gegen die Energieverschwendung ()» vom 21. März 1995 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Volksinitiative4 lautet angepasst an die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt: Art. 89 Abs. 7 7 Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und des Klimas trifft der Bund Massnahmen, damit der Verbrauch der nichterneuerbaren Energieträger stabilisiert und anschliessend schrittweise auf ein verträgliches Mass vermindert wird. Um diese Ziele zu erreichen, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf dem Verbrauch aller nichterneuerbaren Energieträger und der Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt elektrischer Leistung. Für diese Abgabe gilt:

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BBl 1995 III 1218 BBl 1997 II 805 BBl 1999 ...

Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf den bisher geltenden Verfassungstext Bezug und noch nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte Ergänzung von Artikel 24octies durch einen neuen Absatz 6 sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der alten Bundesverfassung. Die Übergangsbestimmung nahm dementsprechend Bezug auf Artikel 24octies Absatz 6. Die Artikelnummerierung und die Verweisungen der Initiative sind gestützt auf die Schlussbestimmungen (Ziff. III) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 von der Bundesversammlung anzupassen. Der vorliegende Text schlägt entsprechende Anpassungen vor.

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1999-5343

Energie-Umwelt-Initiative. BB

a. Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest. Er berichtet dem Parlament jährlich über die Erreichung der Lenkungsziele.

b. Die Abgabe ist aussenhandelsverträglich zu gestalten. Bei der Gesetzgebung können befristete Sonderregelungen, insbesondere für besonders energieintensive Betriebe, erlassen werden. Indexwirkungen können neutralisiert werden. Regionalwirtschaftliche Anliegen sind zu berücksichtigen, sofern sie den Zielen nach dem ersten und zweiten Satz von Absatz 7 nicht zuwiderlaufen.

c. Der Reinertrag wird sozialverträglich und staatsquotenneutral zur Kompensation der Abgabebelastung von Haushalten und Betrieben verwendet. Der Ausgleich begünstigt Haushalte und Betriebe so, dass der sparsame und effiziente Energieeinsatz belohnt wird.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

2. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 7 (Energielenkungsabgabe) Ist die Gesetzgebung drei Jahre nach Annahme des Artikels 89 Absatz 7 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Der Verbrauch der nichterneuerbaren Energieträger wird innert acht Jahren nach Annahme von Artikel 89 Absatz 7 der Bundesverfassung stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich ein Prozent pro Jahr vermindert.

Art. 2 1

Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Bundesversammlung schlägt vor, Artikel 89 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 durch einen neuen Absatz 7 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: Art. 89 Abs. 7 7 Der Bund erhebt auf nichterneuerbaren Energieträgern eine besondere Abgabe. Für diese Abgabe gilt: a. Sie ist Teil der Energie- und Umweltpolitik. Ihr Ertrag wird zur Senkung der obligatorischen Lohnnebenkosten verwendet.

b. Der Abgabesatz bemisst sich nach dem Energieinhalt. Dabei wird berücksichtigt, ob und wie hoch die einzelnen Energieträger mit weiteren Abgaben belastet sind.

c. Für Produktionsprozesse, die in hohem Masse auf den Einsatz von nichterneuerbaren Energieträgern angewiesen sind, werden besondere Regelungen und Ausnahmen vorgesehen.

d. Die Abgabe nimmt Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft.

Sie wird gestaffelt eingeführt.

e. Der Höchstsatz der besonderen Energieabgabe beträgt 2,0 Rp./kWh.

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Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

Ständerat, 8. Oktober 1999

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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