Verfügung des Bundesamtes für Polizeiwesen in Sachen Milosevic Slobodan und andere Gestützt auf Das Rechtshilfeersuchen (nachfolgend: Ersuchen) des Internationalen Gerichts zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Hoheitsgebiet von Ex-Jugoslawien seit 1991 verantwortlich sind (nachfolgend: Jugoslawien-Tribunal) vom 28. Mai 1999; Art. 7 des Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts vom 21. Dezember 1995 (nachfolgend: Bundesbeschluss; (SR 351.20) wird in Erwägung gezogen ­

dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesbeschlusses die zuständige Behörde, auf ausdrückliches Ersuchen eines Internationalen Gerichtes, vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweise treffen kann;

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dass am 24. Mai 1999 ein Richter des Jugoslawien-Tribunals die Anklage von 1. Slobodan Milosevic, geb. 20. August 1941, Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien (YU), 2. Milan Milutinovic, geb. 19. Dezember 1942, Präsident der Republik Serbien, 3. Nikola Sainovic, geb. 7. Dezember 1948, stellvertretender Ministerpräsident der Bundesrepublik Jugoslawien, 4. Dragoljub Ojdanovic; geb. 1. Juni 1941, Generalstabschef der Armee der Bundesrepublik Jugoslawien, 5. Vlajko Stojiljkovic, Innenminister der Republik Serbien, für Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Anwendung von Art. 5 der Statuten des Jugoslawien-Tribunals, wegen Verfolgung, Deportation und Mord im Kosovo, bestätigte;

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dass die den oben bezeichneten Personen vorgeworfenen Verbrechen, unter anderem Mord, auch laut Art. 3 der Statuten des Jugoslawien-Tribunals eine Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges darstellen;

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dass der Staatsanwalt des Jugoslawien-Tribunals um die vorsorgliche Sperre aller Vermögenswerte ersucht, welche den oben bezeichneten Personen zuzuschreiben sind, damit das Jugoslawien-Tribunal allenfalls später, im Falle einer allfälligen Verurteilung derselben, die Herausgabe dieser Vermögenswerte zur Rückerstattung an die Geschädigten verlangen kann;

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dass es angesichts der Schwere der in Frage stehenden Verbrechen angezeigt ist, dem Ersuchen des Jugoslawien-Tribunals so weit als möglich nachzukommen.

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1999-4559

Aus diesen Gründen wird durch das Bundesamt für Polizeiwesen Folgendes verfügt: 1.

Die Sperre aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die durch natürliche und juristische Personen in der Schweiz für oder im Namen der nachstehend aufgeführten Personen gehalten werden: a. Slobodan Milosevic, geb. 20. August 1941, Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien (YU), b. Milan Milutinovic, geb. 19. Dezember 1942, Präsident der Republik Serbien, c. Nikola Sainovic, geb. 7. Dezember 1948, stellvertretender Ministerpräsident der Bundesrepublik Jugoslawien, d. Dragoljub Odjanic; geb. 1. Juni 1941, Generalstabschef der Armee der Bundesrepublik Jugoslawien, e. Vlajko Stojiljkovic, Innenminister der Republik Serbien

2.

Die Sperre der Bankkonten, welche für oder im Namen der unter Ziffer 1 genannten Personen gehalten werden, sowie die Sperre der Bankkonten, über welche diese Personen mittels Vollmacht verfügen können oder dessen wirtschaftlich Berechtigte sie sind. Das Gleiche gilt auch für Beträge, welche den gesperrten Konten nachträglich gutgeschrieben werden. Die Grössenordnung der gesperrten Vermögenswerte ist dem BAP raschmöglichst mitzuteilen.

3.

Personen, welche Vermögenswerte besitzen oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter diese Verfügung fallen, sind gehalten, dem Bundesamt für Polizeiwesen, Bundesrain 20, 3003 Bern, umgehend Mitteilung zu erstatten.

4.

Das Nichtbefolgen dieser Verfügung wird die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches zur Folge haben. Nach dieser Bestimmung kann ein Nichtbefolgen einer amtlichen Verfügung mit Haft oder Busse bestraft werden.

Rechtsmittel Gegen diese vorsorgliche Massnahme kann innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung im Bundesblatt beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 7 Abs. 3 des Bundesbeschlusses).

23. Juni 1999

Bundesamt für Polizeiwesen Der Vizedirektor: Wyss

FF26

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