Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 1999) vom 29. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 und 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 19991, beschliesst:

Art. 1 1

Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 31. März 1999 (Rüstungsprogramm 1999) wird zugestimmt.

2

Es wird ein Kredit für die Beschaffung von Rüstungsmaterial von 1019 Millionen Franken nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.

Art. 2

1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

2

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.001, Rüstungsmaterial, Gruppe Rüstung.

3

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung. Er kann im Rahmen des Kredits für die Beschaffung von Rüstungsmaterial geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten vornehmen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 1. Juni 1999

Ständerat, 29. September 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

10406

1

BBl 1999 3739

1999-5374

8853

Rüstungsprogramm 1999. BB

Anhang

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben

Verpflichtungskredit Fr.

­ Luftverteidigung

239 000 000

­ Führung, Übermittlung, Aufklärung und elektronische Kriegführung

246 000 000

­ Terrestrische Operationen

534 000 000

Total Verpflichtungskredite

10406

8854

1 019 000 000