Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau vom 9. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 8. Juni 1998 für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe und Betriebsteile, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

3

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

4

Die nachfolgenden, allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Artikel 12, 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14, 15, 17 (Abs. 12 erst ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz), 18, 19, 20, 29, Anhang 1, Anhang 3 und Anhang 7. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 21 und Anhang 2 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

5

Von der Bestimmung über den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag (Art. 3 GAV) sind ausgenommen die Kantone Genf, Waadt, Wallis und Neuenburg. Ebenfalls ausgenommen ist das Büropersonal.

1 2

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

1999-6106

9783

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 3 GAV) ist dem seco ­ Direktion für Arbeit (DA) alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom seco ­ DA aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das seco ­ DA kann weitere Auskünfte und Unteragen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2001.

9. Dezember 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10707

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

9784