99.048 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat Kuwait vom 12. Mai 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 16. Februar 1999 unterzeichnete Abkommen mit dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Mai 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Übersicht Am 16. Februar 1999 konnte mit dem Staat Kuwait ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen werden. Wenngleich schweizerische Unternehmen seit Beendigung des Golfkonfliktes erst in bescheidenem Rahmen wieder in Kuwait tätig sind, kann mittelfristig dennoch mit einer Zunahme der schweizerischen Direktinvestitionen in diesem Land gerechnet werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen bietet den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung einen steuerlichen Schutz. Es stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen im Verhältnis zu ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Industriestaaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Ende 1998 zwischen der Schweiz und Kuwait abgeschlossene Investitionsschutzabkommen wird seinerseits dazu beitragen, die guten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen günstig zu beeinflussen. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Abkommensabschluss auch für den Finanzplatz Schweiz positive Impulse liefern wird, indem bedeutende institutionelle Anleger aus Kuwait auf Grund des günstigen steuerlichen Umfeldes ihre Präsenz in der Schweiz weiter ausbauen dürften.

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der schweizerischen Vertragspraxis. Die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens gutgeheissen.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Kuwait, flächen- und bevölkerungsmässig einer der kleineren Staaten der Golfregion, verfügt über beträchtliche, aus der Erdölförderung stammende finanzielle Mittel. Unter der Oberaufsicht der Kuwait Investment Authority (KIA) legt dieses Land seit vielen Jahren seine Gelder auf den europäischen, nordamerikanischen und pazifischen Finanzmärkten an. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Kuwait Investment Office (KIO), das für strategische Anlagen verantwortlich ist und mit Einlagen im Umfange von 10 Prozent der jährlichen Nettoeinkünfte aus dem Erdölgeschäft gespiesen wird. Es soll die materielle Sicherheit künftiger kuwaitischer Generationen gewährleisten. Die Einkünfte der anderen kuwaitischen Investitionsfirmen fliessen zusammen mit den Einkünften aus der Erdölproduktion in den öffentlichen Haushalt. Die Auslandguthaben des kuwaitischen Staats sind zwar infolge der Kriegsschulden und der Wiederaufbauarbeiten stark zusammengeschmolzen, sie werden aber nach wie vor auf über 50 Milliarden US $ geschätzt.

Nach einem unmittelbar auf die Befreiung des Landes folgenden Wirtschaftsboom befindet sich Kuwait mittlerweilen in einer Konsolidierungsphase. Es wird nur noch wenig in Kuwait selber investiert und die aus dem Erölgeschäft fliessenden Erträge werden vom KIO seit einigen Jahren vorzugsweise im Ausland angelegt. Es liegt auf der Hand, dass für einen solchen Investor die in den meisten Industriestaaten auf Kapitaleinkünften (Dividenden und Zinsen) erhobenen Quellensteuern ein erhebliches Hemmnis darstellen. Kuwait bemüht sich denn auch schon seit einiger Zeit um den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ziel, diese Investitionserschwernisse zu beseitigen oder zumindest zu lindern. So wurden in der jüngeren Vergangenheit mit Frankreich (1982), mit Deutschland und Italien (1987) sowie kürzlich auch mit Österreich solche Abkommen abgeschlossen.

Bereits Mitte der Achtzigerjahre ersuchte Kuwait auch die Schweiz um Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens. Im März 1988 kam in Bern eine erste Gesprächsrunde zustande, die im Januar 1990 in Al Kuwayt fortgesetzt wurde. Die für Ende 1990 geplante Weiterführung der Gespräche erlitt wegen des Golfkriegs eine erhebliche Verzögerung. Anlässlich der dritten Gesprächsrunde vom 24.­26. Mai 1994 in Bern konnte,
schweizerischerseits allerdings unter Genehmigungsvorbehalt, ein Abkommensentwurf paraphiert werden. Insbesondere zwei die Besteuerung von Betriebstätten betreffende Bestimmungen bewirkten im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens skeptische Äusserungen der interessierten Wirtschaftskreise, was, nachdem die Divergenzen auf dem Schriftweg nicht bereinigt werden konnten, eine weitere Verhandlungsrunde notwendig machte. Am 4. Dezember 1996 wurden schliesslich für beide Vertragsparteien annehmbare Präzisierungen in den Abkommensentwurf aufgenommen und paraphiert. Die Unterzeichnung des Abkommens fand am 16. Februar 1999 in Kuwait City statt.

Neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung vermittelt ein Doppelbesteuerungsabkommen den in Kuwait tätigen schweizerischen Firmen einen gewissen steuerlichen Schutz, es begünstigt den Ausbau ihrer Investitionen und trägt dazu bei, dass den Unternehmen unseres Landes gegenüber ihrer Konkurrenz aus anderen In-

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dustriestaaten auf dem kuwaitischen Markt keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen.

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Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Damit die in verschiedenen Bestimmungen des Abkommens getroffenen Lösungen besser verständlich erscheinen, bedarf es einer vertieften Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten Kuwaits: Kuwait hat kein mit den westlichen Industriestaaten vergleichbares Steuersystem.

Entsprechend der Lehre des Islam erhebt Kuwait eine religiöse Steuer, die «Zakat».

Diese wird nur von Moslems erhoben. Vereinfachend betrachtet beträgt diese Steuer bei Einkünften aus Handel und Gewerbe rund 2,5 Prozent des Vermögens. Der Ertrag aus der Zakat dient vor allem der finanziellen Unterstützung der armen Bevölkerungsschichten. Ein Bedürfnis für die Erhebung weiterer Steuern, wie sie in westlichen Industriestaaten üblich sind, besteht (gegenwärtig) offenbar noch nicht. Kuwait hat seine Staatsausgaben bisher durch die Einnahmen aus der Ölförderung ­ inkl. der Besteuerung der Ölgesellschaften ­ und durch die Einnahmen aus seinen Auslandinvestitionen decken können. Es sind jedoch seit längerer Zeit Diskussionen darüber im Gange, wie das kuwaitische Steuersystem modernisiert und damit eine Steigerung des Steueraufkommens erreicht werden könnte. Neben der Zakat (für Moslems) unterliegen natürliche Personen ­ unabhängig von ihrer Ansässigkeit ­ keiner Einkommen- oder Vermögensteuer.

Gesellschaften dagegen unterliegen gemäss dem Kuwait Income Tax Decree von 1955 grundsätzlich einer gestaffelt erhobenen Steuer von bis zu 55 Prozent des Gewinns. Dieses Gesetz wurde geschaffen, um die in Kuwait im Ölsektor tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften besteuern zu können. Kuwait verfügte in jener Zeit noch nicht über ein Gesellschaftsrecht, so dass die Gründung kuwaitischer Gesellschaften gar nicht möglich war. Zwar ist in der Zwischenzeit ein Gesellschaftsrecht geschaffen worden, das aus dem Jahr 1955 stammende Einkommensteuergesetz wurde aber, abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen, nie umfassend revidiert, sondern einzig auf dem Wege der Auslegung den neuen Gegebenheiten angepasst. Dieser Umstand erklärt, warum die steuerrechtliche Lage in Kuwait nur schwer überschaubar und durch zum Teil erhebliche Rechtsunsicherheit gekennzeichnet ist.

Obwohl die Gesellschaften grundsätzlich ­ unabhängig von ihrer Ansässigkeit ­ der kuwaitischen Einkommensteuer unterliegen würden, wird diese Steuer in Wirklichkeit
nur von ausländischen Gesellschaften erhoben. Für nach kuwaitischem Recht errichtete Gesellschaften bedeutet dies, dass nur derjenige Teil des Gewinns mit der Einkommensteuer erfasst wird, der auf einen ausländischen Anteilseigner entfällt, vorausgesetzt, dass dieser selbst eine Gesellschaft ist. Von der Einkommensteuer befreit sind natürliche Personen und Gesellschaften, die in einem Staat ansässig sind, der dem arabischen Golfkooperationsrat angehört. Andererseits unterliegen nur kuwaitische Aktiengesellschaften einer Abgabe von 5 Prozent des Gewinns an die kuwaitische Stiftung zur Förderung der Wissenschaft (Kuwait Foundation of Advancement of Science; KFAS), dies unabhängig davon, wer Anteilseigner ist. Diese Abgabe stellt somit für eine kuwaitische AG entweder die einzige Steuer oder, im Falle einer Auslandbeteiligung, eine zusätzliche Belastung neben der Einkommensteuer auf dem anteiligen Gewinn der Gesellschaft dar.

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Bei dieser besonderen Rechtslage ist an sich ein Doppelbesteuerungsabkommen nur in beschränktem Umfange erforderlich. Eine Doppelbesteuerung der gleichen Einkünfte bei ein und demselben Steuerpflichtigen tritt oft wegen der fehlenden Besteuerung in Kuwait gar nicht ein. Diese Nichtbesteuerung in Kuwait weckt Befürchtungen, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen den Anreiz zu dessen Nutzung durch in Drittstaaten ansässige Personen schaffen oder zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen könnte. Diesen unerwünschten Nebenfolgen steht bei juristischen Personen einerseits das kuwaitische Gesellschaftsrecht entgegen, das zum Schutz vor Überfremdung vorschreibt, dass mindestens 51 Prozent des Kapitals kuwaitischer Gesellschaften von kuwaitischen Staatsangehörigen gehalten werden müssen.

Bei den natürlichen Personen andererseits hat man diesen Befürchtungen dadurch Rechnung getragen, dass im Falle von Kuwait nur dort wohnhafte kuwaitische Staatsangehörige als im Sinne des Abkommens ansässige Personen gelten.

Das vorliegende Abkommen versucht unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten sowohl den schweizerischen als auch den kuwaitischen Interessen gebührend Rechnung zu tragen. Dies machte, insbesondere im bereits erwähnten Bereich der Ansässigkeit (Art. 4), aber auch beim Methodenartikel (Art. 23) sowie bei der Gleichbehandlungsklausel (Art. 24) einige Sonderregelungen notwendig. Im Übrigen folgt das Doppelbesteuerungsabkommen weitestgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns nachstehend darauf, die hauptsächlichen Abweichungen vom Musterabkommen zu erläutern und auf die Besonderheiten des Abkommens hinzuweisen.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Das Abkommen gilt für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Ausnahme der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.

Auf kuwaitischer Seite erstreckt sich das Abkommen gemäss Absatz 3 auf die Einkommensteuer für Gesellschaften, auf die Abgabe vom Gewinn der Aktiengesellschaften an die KFAS und auf die Zakat.

Sollte Kuwait in Zukunft gestützt auf andere gesetzliche Erlasse gleichartige oder ähnliche Steuern erheben, würden diese auf Grund von Absatz 4 ebenfalls unter den Geltungsbereich des Abkommens fallen.

Art. 4

Ansässige Person

Auf kuwaitischer Seite wird in Absatz 1 Unterabsatz a) die Ansässigkeit für natürliche Personen auf kuwaitische Staatsbürger mit Wohnsitz in Kuwait beschränkt. Diese Beschränkung rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass Kuwait (mit Ausnahme der Zakat für Moslems) keine Besteuerung der natürlichen Personen kennt. Gesellschaften gelten als in Kuwait ansässig, wenn sie dort als Gesellschaft registriert sind.

Institutionen der Regierung gelten nach Absatz 2 als ansässige Personen. Eine Regierungsinstitution liegt dann vor, wenn sie durch die Regierung zum Zwecke der Ausübung öffentlicher Funktionen begründet und im Verständigungsverfahren durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als solche anerkannt wird.

Im Sinne einer vorweggenommenen Verständigungslösung zählt die Protokollbestimmung zu Artikel 4 die unter öffentlichem Recht begründeten, voll im Eigentum 7571

des kuwaitischen Staates stehenden und von diesem kontrollierten Behörden und Rechtsträger auf, die als Regierungsinstitutionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz b) anerkannt sind. Weitere Körperschaften können im Rahmen eines Verständigungsverfahrens als Regierungsinstitutionen anerkannt werden.

Art. 5

Betriebstätte

Kuwait beharrte zunächst auf der Annahme einer Betriebstätte, wenn die Dauer einer Bau- oder Montageausführung sechs Monate übersteigt. Eine solche Regelung hat die Schweiz bisher nur mit Entwicklungsländern getroffen. Sie kam deshalb im Verhältnis zu Kuwait nicht in Frage. Schliesslich konnte man sich auf eine Dauer von neun Monaten einigen (Abs. 3).

Entgegen der Forderung Kuwaits konnte verhindert werden, dass das Erbringen von Dienstleistungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eine Betriebstätte begründet.

Ein unabhängiger Vertreter, der ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein einziges Unternehmen tätig ist, gilt nicht mehr als unabhängiger Vertreter im Sinne des Abkommens (Abs. 6).

In einer Protokollbestimmung wird zudem fest gehalten, dass bei einem Vertreter auch dann eine Abschlussvollmacht anzunehmen ist, wenn dieser sämtliche Elemente und Einzelheiten eines Vertrags für das Unternehmen verbindlich aushandelt und nur noch die formelle Unterzeichnung des Vertrags im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens erfolgt.

Art. 7

Unternehmensgewinne

In Übereinstimmung mit dem Musterabkommen der OECD wurde der Grundsatz verankert, dass die Gewinne eines Unternehmens mit einer Betriebstätte im anderen Vertragsstaat dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

Eine Protokollbestimmung stellt klar, dass Entschädigungen für die Überlassung von industriellen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen (Leasing) sowie Entschädigungen für das Erbringen von Dienstleistungen und Überwachungstätigkeiten unter die Bestimmungen von Artikel 7 fallen.

Auf schweizerisches Begehren wird in einer weiteren Protokollvorschrift präzisiert, dass die Gewinne einer Betriebstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte tatsächlich zugerechnet werden kann, zu ermitteln sind.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

Dieser Artikel entspricht Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens.

Art. 10

Dividenden

Kuwait versuchte mit Nachdruck, wie dies in seinen Abkommen mit Frankreich, Italien (bei Streubesitz) und Österreich der Fall ist, eine vollständige Befreiung der Dividenden im Quellenstaat zu erreichen. Eine solche Lösung kam auf Grund des

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krassen Ungleichgewichts der Investitionen in diesem Bereich für die Schweiz nicht in Frage.

Schliesslich konnte im vorliegenden Abkommen eine Steuer zu Gunsten des Quellenstaates von 15 Prozent vereinbart werden. Dieser Satz entspricht demjenigen, den Kuwait in seinem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart hat.

Art. 11

Zinsen

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird entsprechend den Empfehlungen der OECD auf 10 Prozent begrenzt. Auch die übrigen Bestimmungen dieses Artikels entsprechen denjenigen des OECD-Musterabkommens.

Art. 12

Lizenzgebühren

Bei den Lizenzgebühren sieht das Abkommen einen Quellensteuersatz von 10 Prozent vor, wobei in einer Protokollbestimmung festgehalten wird, dass solange einer der Vertragsstaaten auf die Besteuerung von Lizenzgebühren an der Quelle verzichtet, der vereinbarte Quellensteuersatz keine Anwendung finden soll und diese Zahlungen ausschliesslich im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden können.

Art. 17

Künstler und Sportler

Entsprechend der schweizerischen Vertragspraxis gilt die Besteuerung am Tätigkeitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen (Abs. 2). Wie bereits mit anderen Ländern vereinbart, tritt jedoch diese Besteuerung nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

Art. 20

Studenten und Lehrlinge

Absatz 2 dieses Artikels enthält eine Gleichbehandlungsvorschrift für aus dem andern Vertragsstaat stammende Studenten und Lehrlinge in Bezug auf Steuerbefreiungen und Steuererleichterungen.

Art. 23

Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Kuwait wendet die Anrechnungsmethode an; die Schweiz wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Allerdings gewährt die Schweiz diese Befreiung nur, wenn die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte in Kuwait tatsächlich besteuert werden. Bezüglich der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen (gegebenenfalls später auch auf Lizenzgebühren; s. Bemerkungen zu Art. 12) gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung.

Art. 24

Gleichbehandlung

Da Kuwait einerseits von natürlichen Personen keinerlei Einkommen- oder Vermögensteuer erhebt, andererseits aber seine moslemischen Staatsbürger der Zakat unterstellt, musste die Gleichbehandlungsklausel in Absatz 1 eingeschränkt werden.

Sie hält nun lediglich fest, dass Staatsangehörige eines Vertragsstaates im anderen

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Vertragsstaat fiskalisch nicht stärker belastet werden dürfen als die Staatsangehörigen dieses Staates.

Die eingangs erwähnten Besonderheiten im Bereich der Besteuerung der Gesellschaften in Kuwait führte dazu, dass für Betriebstätten lediglich eine Gleichbehandlung gegenüber Betriebstätten von Unternehmungen aus Drittstaaten vereinbart werden konnte (Abs. 2). Dasselbe gilt für Unternehmungen, deren Kapital ganz oder teilweise einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt. Auch hier war einzig eine beschränkte Gleichbehandlung mit drittstaatlichen Unternehmungen zu erreichen (Abs. 3).

Schliesslich wurde auf Betreiben Kuwaits die Bestimmung aufgenommen, dass die vorliegende Gleichbehandlungsklausel nicht auf Vorteile oder Privilegien ausgedehnt werden darf, welche einem Drittstaat oder dessen Staatsangehörigen auf Grund einer Zollunion, eines Freihandelsabkommens oder einer regionalen oder sub-regionalen Vereinbarung bezüglich Besteuerung oder Kapitaltransfer gewährt werden.

Informationsaustausch Das Abkommen enthält keine Bestimmung über den Informationsaustausch. In einem Briefwechsel wird jedoch festgehalten, dass die Schweiz eine besondere Bestimmung über den Informationsaustausch als überflüssig erachtet, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens notwendig sind.

Solche Auskünfte können schon auf Grund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, über die Entlastung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden.

Art. 27

Inkrafttreten

Bezüglich der an der Quelle erhobenen Steuern sollen die Bestimmungen des Abkommens erstmals Anwendung finden für Leistungen, die am oder nach dem ersten Januar des Jahres der Unterzeichnung gezahlt oder gutgeschrieben werden. Bezüglich der übrigen Steuern findet das Abkommen auf Steuerperioden Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres der Unterzeichnung beginnen. Diese eingeschränkte Rückwirkung wurde auf Ersuchen Kuwaits vereinbart.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und, sofern die Rechtsgrundlagen dazu im internen Recht Kuwaits geschaffen werden, durch die Anrechnung der in Kuwait auf Dividenden und Zinsen gestützt auf die Artikel 10 und 11 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Kuwait ansässige Personen ergeben, dürften von einer gewissen Tragweite sein. Dagegen wird die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisken zumindest vorderhand nicht belasten.

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Insgesamt bringt das Abkommen jedoch wesentliche Vorteile und es kann davon ausgegangen werden, dass es die bisher möglichen Benachteiligungen von Unternehmen aus der Schweiz gegenüber Unternehmen aus anderen europäischen Staaten auf dem kuwaitischen Markt aufheben und zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in Kuwait beitragen wird. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen werden, und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt. Auf Grund des Abkommens bleibt schliesslich auch die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz für kuwaitische Anleger gewahrt.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen.

Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Abgesehen von den Anpassungen an die Besonderheiten des kuwaitischen Rechts entspricht das Abkommen weitgehend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspraxis. Im Vergleich zu Abkommen, die Kuwait mit anderen Industriestaaten abgeschlossen hat, konnten insbesondere in den Bereichen der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren für die Schweiz günstige Lösungen ausgehandelt werden. Hinzu kommt, dass das Abkommen wesentliche Verbesserungen für die in Kuwait tätigen schweizerischen Unternehmungen mit sich bringt. Ebenso ist bei der Gesamtbeurteilung der Frage nach der Notwendigkeit dieses Abkommens in Anschlag zu bringen, dass mit dessen Abschluss indirekt auch der gegenteiligenfalls denkbare Abzug der von Kuwait in der Schweiz getätigten Investitionen mit grosser Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann. Schliesslich dürfte das Abkommen die weitere Entwicklung der guten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kuwait positiv beeinflussen.

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