Verfügung im Widerspruchsverfahren 2807 Widersprechende/r Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, CH-8010 Zürich, Schweizer Marke Nummer 446 740 (Zürcher Kantonalbank fig.), Vertreter/in RA Dr. Emil F. Neff, Korth Neff Esslinger, Kreuzplatz 20, 8032 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Kamerbeek Groep BV, 121, Stationsplein, AMERSFOORT (NL) 2, Internationale Marke Nummer 686 198 (K) Gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutgesetz), wonach wer an einem Widerspruchsverfahren beteiligt ist und in der Schweiz keinen (Wohn)sitz hat, einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen muss, hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. September 1999 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin Kamerbeek Groep BV in Nederland wird eingeladen, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung, einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu bestellen.

2.

Kommt die Widerspruchsgegnerin dieser Aufforderung nicht nach, so wird sie gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Markenschutzverordnung vom Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

3.

Diese Verfügung wird der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt und per Post eröffnet

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

22. September 1999

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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

1999-5194