Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 28. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014 und vom 30. Januar 2015 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2017 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) a)

Sämtliche ... unterstellte Unternehmen verwenden 0.5% der gesamten AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmer mit Stichtag 31. Dezember 2016, zu Gunsten der Arbeitnehmer für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen.

...

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2017 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2014 721 2351, 2015 1773

2017-0801

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

BBl 2017

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2017 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2018.

28. März 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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