Bundesgesetz über Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen

Anhang 9 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst: I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Geschäftsverkehrsgesetz2 Art. 3sexies (neu) 1

Die Annahme von Zuwendungen, Titeln und Orden ausländischer Regierungen ist unvereinbar mit dem Amt eines Ratsmitglieds.

2

Personen, die in den Genuss einer Zuwendung kommen oder im Besitz einer Auszeichnung sind, können das Amt nur antreten, wenn sie zuvor auf die Zuwendung und für die Dauer ihrer Amtsausübung auf das Tragen des Titels und des Ordens ausdrücklich verzichten.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz3

Art. 60 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Die Annahme von Zuwendungen, Titeln und Orden ausländischer Regierungen ist unvereinbar mit dem Amt eines Bundesrates oder einer Bundesrätin, des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin.

4

Personen, die in den Genuss einer Zuwendung kommen oder im Besitz einer Auszeichnung sind, können ihr Amt nur antreten, wenn sie zuvor auf die Zuwendung und für die Dauer ihrer Amtsausübung auf das Tragen des Titels und des Ordens ausdrücklich verzichten.

1 2 3

BBl 1999 7922 SR 171.11; AS 1999 ...

SR 172.010; AS 1999 ...

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1999-4936

Zuwendungen und Auszeichnungen. BG

3. Beamtengesetz4 Gliederungstitel vor Art. 26

6. Verbot der Annahme von Zuwendungen und Auszeichnungen Art. 26a (neu) Beamten ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Regierungen verboten. Personen, die vor ihrem Eintritt in den Dienst des Bundes in den Besitz einer Auszeichnung gelangt sind, haben auf das Tragen des Titels oder des Ordens ausdrücklich zu verzichten, solange sie das Amt bekleiden.

4. Bundesrechtspflegegesetz5 Art. 3 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Die Annahme von Zuwendungen, Titeln und Orden ausländischer Regierungen ist unvereinbar mit dem Amt eines Bundesrichters.

4 Personen, die in den Genuss einer Zuwendung kommen oder im Besitz einer Auszeichnung sind, können ihr Amt nur antreten, wenn sie zuvor auf die Zuwendung und für die Dauer ihrer Amtsausübung auf das Tragen des Titels und des Ordens ausdrücklich verzichten.

5. Militärgesetz6

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee 5. Kapitel: (neu) Auszeichnungen ausländischer Regierungen Art. 40a 1

Angehörigen der Armee ist die Annahme von Auszeichnungen ausländischer Regierungen (Titel, Orden) verboten.

2

Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titeln oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.

4 5 6

SR 172.221.10; AS 1999 ...

SR 173.110; AS 1999 ...

SR 510.10; AS 1999 ...

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Zuwendungen und Auszeichnungen. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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