Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 21. September 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 9. November 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Schiessplatz Bodenänzi, Gemeinde Luthern (LU), Bau einer Kurzdinstanz-Schiessanlage für NGST,

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 29. Juli 1998 das Projekt für die Erstellung einer Kurzdistanz-Schiessanlage (KD-Schiessanlage) für die Neue Gefechtsschiesstechnik (NGST) auf dem Schiessplatz Bodenänzi bei Luthern (LU) der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 5. Oktober 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 9. November 1999 wurde das Baugesuch des BABHE der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das Vorhaben beinhaltet den Bau einer neuen 30m KD-Anlage auf dem Schiessplatz Bodenänzi bei Luthern (LU) vor. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich in unmittelbarer Nähe der grossen Scheune Bodenänzi in leicht coupiertem und gegen Nordosten abfallendem Weideland, welches durch Hang- und Sickerwasser stark durchnässt ist. Um eine zuverlässige Entwässerung der gesamten KD-Anlage sowie des Böschungsfusses des Kugelfanges zu gewährleisten, soll nach dem Geländeausgleich eine Vliesmatte und darüber ein 30 cm starker Kieskoffer aus Sand-Kies I eingebaut werden, welcher über ein Netz von Sickerleitungen aus PE-Rohren in den nahegelegenen Aenzibach entwässert wird. Für den Unterhalt der Sickerleitungen sollen Kontrollschächte aus Betonrohren (Durchmesser 80 cm) und einer Tiefe von bis zu 2 m angeordnet werden.

Der eigentliche Nutzbelag soll eine Schicht (30 cm) aus Holzschnitzel bilden. Auf Grund der geforderten Steinfreiheit soll auch der Kugelfang aus einer Holzschnitzelschicht (40 - 50 cm) bestehen. Die Befestigung der Zielscheiben soll in einem Schlitz erfolgen, welcher durch übereinander angeordneten und mit versetzt gebohrten Ankerstangen fixierten, auf einer Sauberkeitsschicht aus Magerbeton versetzten Eichenschwellen gebildet wird.

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

1999-5071

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Das betroffenen Grundstück befindet sich im Eigentum der Eidgenossenschaft. Die Erschliessungssituation bleibt unverändert. Es soll kein Material abgeführt, jedoch 650 m³ Dammschüttmaterial, 260 m³ Kies und 350 m³ Holzschnitzel zugeführt werden.

Das Vorhaben wird damit begründet, dass im aufgrund der Einführung der neuen Gefechtsschiesstechnik die entsprechenden Anlagen bereitgestellt werden müssten, insbesondere auf bundeseigenen Schiessplätzen. Gemäss Aussagen des Gesuchstellers ist nicht mit einer Schusszahlzunahme zu rechnen. Es handle sich nur um eine Verlagerung der Schiesstätigkeit innerhalb des Schiessplatzperimeters.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Luzern übermittelte ihre Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Gemeinde Luthern mit Schreiben vom 14. Januar 1999 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 24. Februar 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

6.

Der Gesuchsteller hat schliesslich am 13. August 1999 der Bewilligungsbehörde mitgeteilt, dass gleichzeitig mit der Erstellung der KD-Schiessanlage in den Zielräumen des Schiessplatzes auch der Einbau von 12 Trefferanzeigeanlagen TAA 69 erfolgen soll.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Mit dem vorliegenden Vorhaben soll auf dem Schiessplatz Bodenänzi die für die NGST-Ausbildung notwendige Infrastruktur geschaffen werden. Das Projekt dient folglich ausschliesslich den Interessen der Landesverteidigung.

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Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Erstellung einer KD-Anlage auf dem bereits bestehenden Schiessplatz Bodenänzi keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Die geplanten Geländeveränderungen stellen keine wesentliche Veränderung gegenüber den vorgegebenen örtlichen (baulichen und betrieblichen) Verhältnisse dar. Obschon das Vorhaben ein besonders geschütztes Gebiet betrifft, kann gemessen an den geplanten Arbeiten nicht von einem schwerwiegenden Umwelteingriff gesprochen werden Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen. Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011). Mit Blick auf die Gesamtheit des Schiessplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen eines bestehenden Schiessplatzes realisiert werden soll und keine Erweiterung des Schiessbetriebes vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Luthern hat keine Bemerkungen oder Auflagen zum Projekt vorzubringen (Stellungnahme vom 6. Januar 1999).

Das Baudepartement des Kantons Luzern hat in seinem Schreiben vom 14. Januar 1999 die Ergebnisse der kantonsinternen Vernehmlassung zusammengefasst. Es 7631

wird die Aufnahme in die Baubewilligung folgender Bedingungen und Auflagen beantragt: ­ ­ ­ ­ ­

­

­

­

Der Schiessbetreib darf durch die neue Anlage gegenüber heute nicht intensiviert werden.

Der Kugelfang ist ohne Humus zu gestalten und mit einem 50 cm starken Holzschnitzel-Gemisch zu bedecken.

Der ostseitige Wall ist an der Aussenseite mit vereinzelten Heckensträuchern zu bepflanzen.

Die benachbarte Hecke auf der Bauparzelle ist als ökologische Ausgleichsmassnahme gezielt durch Einfügen von standortgerechten Heckensträuchern (Schwarzdorn, Vogelbeere, Weissdorn) strukturreicher zu gestalten.

Der Böschungsfuss sowie der dem Kugelfang vorgelagerte Bereich darf bis mindestens 5m vor die Scheiben nicht entwässert werden. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen dass bei der Entwässerung keine Schwermetalle in den Vorfluter gelangen.

Der Einlauf der Entwässerungsleitung ist an das bestehende Gewässerprofil fachgerecht anzupassen. Es darf kein Bauteil in das Abflussprofil des Änzibachs hineinragen. Für die Einmündung der Entwässerungsleitung sind auf den letzten zwei Metern Zementrohre zu verwenden.

Die vom Bau der Entwässerungsleitung betroffene Uferpartie ist wieder einwandfrei instand zu stellen. Allfällige erforderliche Kolkschutz- und andere Sicherungsmassnahmen in der Gewässersohle und am Gewässerufer gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Bei einer Aufhebung der Anlage muss das belastete Humus- und Bodenmaterial fachgerecht entsorgt oder wiederaufbereitet werden.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Da das Vorhaben sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes "Napfbergland" (BLN-Objekt 1311) befindet, ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) das Projekt der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zur Begutachtung vorzulegen.

Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, SR 451.1) vorliegend dem BUWAL übertragen.

Das BUWAL unterstützt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1999 die Anträge der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft hinsichtlich humusfreier Gestaltung der Wälle samt Pflanzung von Heckensträuchern sowie hinsichtlich Aufwertung einer bachbegleitenden Hecke. Die weiteren Anträge der Bundesfachstelle sind die folgenden: ­ ­ ­

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Die Kugelfangauflage aus Holzschnitzeln soll - auch im Betriebszustand eine minimale Mächtigkeit von 50cm nicht unterschreiten.

Die Lärmemissionen der NGST-Anlage sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Die Schiesstätigkeit darf gegenüber dem Ausgangszustand nicht gesteigert werden, andernfalls die Unwesentlichkeit der Änderung bzw. die Einhaltung des provisorischen Immissionsgrenzwertes durch ein entsprechnendes Gutachten zu belegen und nötigenfalls durch geeignete Massnahmen sicherzustellen ist.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Mit dem Vorhaben soll auf dem Areal eines bestehenden militärischen Schiessplatzes eine KD-Schiessanlage erstellt werden. Das Projekt beinhaltet folglich keine weitgehenden raum- oder nutzungsrelevanten Massnahmen. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht.

Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Das Vorhaben befindet sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes "Napfbergland" (BLN-Objekt 1311; siehe Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]). Gemäss Artikel 6 Absatz 1 NHG wird mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von diesem Gebot ist im Einzelfall möglich, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorliegen, die mit dem Schutz der Landschaft in Konflikt stehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).

Die Bundesfachstelle stellt in diesem Zusammenhang fest, dass mit der geplanten Einrichtung einer KD-Schiessanlage eine nicht unerhebliche Umgestaltung des Terrains verbunden sei. Angesichts des landschaftlich nicht exponierten Standortes und der unmittlebaren Nachbarschaft zu weiteren militärischen Infrastrukturen könne zwar vorliegend von der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft abgewichen werden. Hinsichtlich des Erfordernisses der grösstmöglichen Schonung seien jedoch die Erläuterungen zum BLN-Inventar zu beachten. Darin ist vorgesehen, dass Nachteile einer Veränderung durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden sollen (vgl. auch die diesbezüglichen Hinweise in der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom 16. Dezember 1998). Dies könne somit innerhalb von BLN-Objekten die Aufwertung oder Neuschaffung von Lebensräumen umfassen, die vom Vorhaben nicht direkt betroffen werden. Das BUWAL unterstützt daher, neben den anderen Anträgen im Bereich Natur- und Landschaft, auch den kantonalen Antrag betreffend der Aufwertung der bachbegleitenden Hecke als eine auf Artikel 6 NHG gestützte Massnahme Mit der Umsetzung der von den Fachstellen des Kantons und des Bundes beantragten Massnahmen, welche zudem vom Gesuchsteller nicht bestritten werden, ist die grösstmögliche Schonung und die Ausgleichung der mit dem Vorhaben verbundenen Nachteile sichergestellt. Die Anträge hinsichtlich humusfreier Gestaltung der Wälle samt Pflanzung von Heckensträuchern sowie hinsichtlich Aufwertung
einer bachbegleitenden Hecke werden folglich als Auflagen in die Bewilligung aufgenommen.

Der neu vorgesehene Einbau von 12 Trefferanzeigeanlagen soll im Bereich der bestehenden Zielräume, neben anderen, bereits bestehenden Trefferanzeigeanlagen erfolgen. Da die dadurch verursachten, zusätzlichen Auswir-

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kungen auf Natur- und Landschaft daher untergeordneter Art sind, sind keien weiteren Massnahmen anzuordnen.

Somit stehen dem Vorhaben als Ganzes keine überwiegenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegen.

c.

Bodenschutz: Nach Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zudem sieht Artikel 9 und 10 der Stoffverordnung (StoV, SR 814.013) vor, dass mit Gegenständen, wozu vorliegend auch Munition zu zählen ist, so umzugehen ist, dass die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Dies bedeutet, dass die Ausgestaltung des Kugelfangsderart so zu erfolgen hat, dass die Schadstoffverfrachtung wesentlich vermindert werden kann.

Im Projekt ist bereits vorgesehen, für die KD-Schiessanlage als Kugelfangauflage eine 40-50 cm dicke Schicht aus Holzschnitzeln zu verwenden.

Diese Massnahme ist für eine solche Anlage die aus Sicht des Bodenschutzes sowie der Sicherheit optimalste Lösung. Zur Sicherstellung des bestmöglichen Schutzes des Bodens wird als Auflage verfügt, dass die Kugelfangsauflage aus Holzschnitzeln jederzeit eine minimalen Mächtigkeit von 50cm nicht unterschreiten darf (vgl. dazu die im vorliegenden Fall analog anwendbare Wegleitung ,,Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300 m - Schiessanlagen", 1997, BUWAL und GS EMD). Die entsprechenden Anträge des Kantons und des BUWAL sind somit berücksichtigt.

Bei der Erstellung der Trefferanzeigeanlagen sind ebenfalls geeignete Kugelfänge wie Rund- oder Kantholzstapel, Holzschnitzel- oder Sägemehlauflage einzubauen. Da davon auszugehen ist, dass der Boden des bestehenden Schiessplatzes mit Schadstoffen vorbelastet ist (vgl. den Schlussbericht zur Studie über den Stoffeintrag in Schiessgelände durch die Armee, BUWAL und GS VBS, Januar 1997), muss ausgehobenes Material gemäss der Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12) behandelt werden (seit 1. Oktober 1998: Verordnung über Belastungen des Bodens, VBBo).

d.

Gewässerschutz: Gemäss Artikel 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

e.

Die Umsetzung der dem Schutz der Gewässer dienenden kantonalen Anträge wurde vom Gesuchsteller zugesichert. Zudem sind zur Verminderung des Schadstoffeintrags im Bereich des Kugelfangs der KD-Schiessanlage bereits geeignete Massnahmen angeordnet worden. Die diesbezüglichen kantonalen Anträge werden demzufolge als Auflagen in die Bewilligung integriert.

Lärm: Der Standort der geplanten KD-Schiessanlage befindet sich innerhalb eines bereits heute für KD-Übungen benutzten Gebiets. Vorliegend ist folglich, da die Schiesstätigkeit insgesamt nicht zunehmen soll, von einer unwesentli-

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chen Änderung (gemäss Artikel 8 Absatz 1 LSV) eines bestehenden militärischen Schiessplatzes auszugehen.

Aufgrund der grossen Entfernung zu den nächstgelegenen lärmempfindlichen Räumen kann die Lärmsituation als unbedenklich qualifiziert werden.

Unabhängig davon hat aber der Gesuchsteller die Lärmemissionen der NGST-Anlage soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Sollte in Zukunft die Schiesstätigkeit auf dem Schiessplatz deutlich zunehmen, so ist dies unverzüglich der Vollzugsbehörde zu melden. Sie befindet alsdann über die notwendigen Massnahmen. Die entsprechenden Anträge des Kantons und des BUWAL werden in diesem Sinne berücksichtigt.

f.

Abfälle: Der Kanton weist darauf hin, dass bei einer Aufhebung der Anlage das belastete Humus- und Bodenmaterial fachgerecht entsorgt oder wiederaufbereitet werden müsse. Da der Rückbau der Anlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und dessen gesetzeskonforme Ausführung dannzumal im Rahmen eines Rückbauprojekts zu beurteilen sein wird, erübrigen sich momentan diesbezügliche Hinweise.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Luthern, der Kanton Luzern und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit dem erwähnten und berücksichtigten Antrag zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 9. November 1998 in Sachen Schiessplatz Bodenänzi (LU), Bau einer Kurzdistanz-Schiessanlage für NGST mit den nachstehenden Unterlagen:

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Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag vom 30. April 1998 Plangrundlagen: Situation 1:25'000 Übersicht 1:500 Plan Nr. 1364.AH.4.001 Situation 1:100 Plan Nr. 1364.AH.4.002 Schnitte und Detail 1:100/1:10 Plan Nr. 1364.AH.4.003 Übersicht TAA 69

vom April 1998 vom April 1998 vom April 1998

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Der Kugelfang ist ohne Humus zu gestalten.

b.

Der ostseitige Wall ist an der Aussenseite mit vereinzelten Heckensträuchern zu bepflanzen.

c.

Die benachbarte Hecke auf der Bauparzelle ist durch Einfügen von standortgerechten Heckensträuchern gezielt strukturreicher zu gestalten.

d.

Die Kugelfangauflage der KD-Schiessanlage aus Holzschnitzeln hat jederzeit eine minimale Mächtigkeit von 50cm aufzuweisen.

e.

Bei den Trefferanzeigeanlagen sind geeignete Kugelfänge einzubauen (Rund- oder Kantholzstapel, Holzschnitzel- oder Sägemehlauflage).

f.

Aushubmaterial ist gemäss Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden zu behandeln.

g.

Der Böschungsfuss sowie der dem Kugelfang vorgelagerte Bereich darf bis mindestens 5m vor die Scheiben nicht entwässert werden. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen dass bei der Entwässerung keine Schwermetalle in den Vorfluter gelangen.

h.

Der Einlauf der Entwässerungsleitung ist an das bestehende Gewässerprofil fachgerecht anzupassen. Es darf kein Bauteil in das Abflussprofil des Änzibachs hineinragen. Für die Einmündung der Entwässerungsleitung sind auf den letzten zwei Metern Zementrohre zu verwenden.

i.

Die vom Bau der Entwässerungsleitung betroffene Uferpartie ist wieder einwandfrei instand zu stellen. Allfällige erforderliche Kolkschutz- und andere Sicherungsmassnahmen in der Gewässersohle und am Gewässerufer gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

j.

Die Lärmemissionen der NGST-Anlage sind soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

k.

Wird die Schiesstätigkeit gegenüber dem Ausgangszustand deutlich gesteigert, so ist dies unverzüglich der Vollzugsbehörde mitzuteilen. Diese befindet alsdann über die notwendigen Massnahmen.

l.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Luthern frühzeitig mitzuteilen.

m. Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

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n.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

21. September 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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