Verfügung im Widerspruchsverfahren 2731/1998 1.

Der Widerspruch Nr. 2731/1998 gegen die internationale Marke Nr. 684 324 BOSSY wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

4.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Die Widerspruchsgegnerin wird mittels Publikation im Bundesblatt informiert.

17. August 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

1999-4880

5921