Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft -= Kanton Luzern, in den Gemeinden Marbach und Escholzmatt. Schonbach, Ilfis, Verfügung Nr. 271 -= Kanton Schwyz, in der Gemeinde Schwyz. Gündelisbach, Verfügung Nr. 300 -= Kanton Wallis, in den Gemeinden Gampel und Steg. Sofortmassnahmen in Lonza, Verfügung Nr. 656.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, Postfach, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

14. Dezember 1999

1999-6089

Bundesamt für Wasserwirtschaft

9673