Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des gesamten Bahngüterverkehrs vom 28. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19991, beschliesst:
Art. 1 1
Für die Förderung des gesamten Bahngüterverkehrs, insbesondere Trassenpreisvergünstigungen und Abgeltungen, wird ein Zahlungsrahmen von höchstens 2850 Millionen Franken für die Jahre 20002010 bewilligt.
2
Die Investitionsbeiträge an Terminals im Rahmen von Mehrjahresprogrammen basieren auf eigenen Finanzierungsgrundlagen und sind nicht Gegenstand des Zahlungsrahmens.
Art. 2 1 Für
die Förderungsmassnahmen gemäss Artikel 1 Absatz 1 steht ab dem Jahr 2000 ein Betrag von höchstens 300 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung.
2 Mit Inkrafttreten der vollen Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bzw. der Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels und sofern das Verlagerungsziel gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes erreicht ist, wird der jährliche Beitrag angemessen und schrittweise auf den Stand von 1999 gesenkt.
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 28. September 1999
Ständerat, 23. September 1999
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
10486
1
BBl 1999 6128
1999-5418
8857