Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern vom 16. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 1 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 4000 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt nach der Verpflichtung des vorangegangenen Rahmenkredites, voraussichtlich Mitte 1999.

2

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können insbesondere verwendet werden für:

1 2

a.

Projekte des Bundes, betreffend namentlich: 1. technische Finanzhilfe, 2. Finanzhilfe-Schenkungen, 3. Finanzhilfe-Darlehen;

b.

Beiträge an schweizerische Organisationen für bestimmte Projekte und für Programme;

c.

Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;

d.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

e.

die Weiterführung der bestehenden öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisse von maximal 70 Personen in Bern, um die notwendige Kapazität und Flexibilität für den Austausch zwischen dem Feldpersonal und dem

SR 974.0 BBl 1999 1749

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Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zu Gunsten von Entwicklungsländern. BB

Zentralpersonal der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) sicherzustellen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 9. Juni 1999

Nationalrat, 16. Juni 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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