Entscheid in den Widerspruchsverfahren Nr. 2660 und 2661 Widersprechende/r Deutsche Telekom AG, D-53113 Bonn, Internationale Marken Nr. 663775 Telekom (fig.) und 673338 T-One, Vertreter/in Schmauder & Partner AG, 8038 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in DRAHY Sydney, F-94160 Saint Mande, Internationale Marke Nr. 682461 Telecom1One (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Juli 1999 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Die Widerspruchsverfahren Nr. 2660 und 2661 werden vereinigt.

3.

Die Widersprüche werden abgewiesen.

4.

Die gegenüber der IR-Marke Nr. 682461 TELECOM1ONE (fig.) erlassene provisorische Schutzverweigerung wird zurückgezogen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

21. Juli 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

1999-4769

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