Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art 36 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trifft, in Anwendung von Artikel 51 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV), nachstehenden Entscheid: 1. Die MCS Montagepersonal AG in Liquidation, Beratungen und Vermittlungen, Postadresse Resede Treuhand AG, 8034 Zürich, hat an die ESTV noch einzubezahlen: a.

für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 127 286 Franken Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr seit 15. Juni 1996,

b.

für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 3. Quartal 1996 28 000 Franken Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. seit 30. September 1996 sowie

c.

160 Franken Verzugszins.

2. Die Verfahrenskosten von 120 Franken, bestehend aus einer Spruchgebühr von 100 Franken und den Schreibgebühren von 20 Franken werden der Steuerpflichtigen auferlegt.

Rechtsmittel Dieser Entscheid kann gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 MWSTV binnen 30 Tagen ab Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung unter Angabe und Beilage der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreters zu enthalten. Die Einsprache steht still (Art. 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG): vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Wird der Entscheid nicht rechtzeitig angefochten, so erwächst er in Rechtskraft. Der rechtskräftige Entscheid steht vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich (Art. 57 MWSTV). In einer schon vor seiner Zustellung angehobenen Betreibung berechtigt er unmittelbar zur Betreibungsfortsetzung im Sinne von Art. 88 SchKG, sofern unter genauer Bezugnahme auf die Betreibung der Rechtsvorschlag aufgehoben worden ist (BGE 115 III 95; 107 III 60, 75 III 44).

29. Juni 1999

1999-4495

Eidgenössiche Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

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