Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen

# S T #

über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 24. Oktober 1999 vom 13. Januar 1999

Sehr geehrte Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Die 45. Amtsdauer des Nationalrates endet nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1; AS 1994 2414; nachstehend: BPR) mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 6. Dezember 1999 (Art.

57 BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 46. Amtsdauer findet am 24. Oktober 1999 und - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - an den Vortagen statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2003. Wir laden Euch ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Eurem Kanton die nötigen Massnahmen zu treffen.

0

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage dafür sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und die zugehörige Verordnung vom 24. Mai 1978 (SR 161,11, AS 1994 2423; nachstehend VPR). Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind ausserdem .die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5; nachstehend BPRAS) und der zugehörigen Verordnung vom 16. Oktober 1991 (SR 161,5-1; nachstehend VPRAS) sowie das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 16. Oktober 1991 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer (BB1 1991 IV 532-536) zu beachten. ·

2590

1999-24

Nationalratswahlen

l

Sitzverteilung

Artikel 72 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone' im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Sitzverteilung bei der Gesamteraeuerung des Nationalrates (SR 161.12; AS 1994 2429) wurden die Sitze wie folgt auf die Kantone verteilt: Tabelle l 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Zürich Bern .

Luzern Uri Schwyz Obwalden

7. Nidwaiden 8.

9.

10.

11.

12.

13.

2

Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt " ' Basel-Landschaft

34 27 10 l 3 . t l

.

14.

Schaffhausen 15. . Appenzell A. Rh.

16. Appenzell I. Rh.

17. St. Gallen 18. Graubünden 19. Aargau

l

20.

Thurgau

l 3 6 7 6 7

21.

22.

23.

24.

25.

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

26.

Jura

2 2 l 12 5 15 6 8 17 7 5 11 2

Repräsentation der Frauen

Seit der Annahme von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung am 14. Juni 1981 sind ììund ^d Kantone bemüht, rechtliche und tatsächliche Diskriminierungen zu beseitigen, von denen die Frauen im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld betroffen sind. Wir erlauben uns daher, Sie auf ein Defizit bei der Repräsentation von Frauen im Nationalrat hinzuweisen. Bei den letzten Nationalratswahlen 1995 wurde nur gerade gut jeder fünfte Sitz durch eine Frau besetzt (21,5 %). Hier besteht ein offensichtlicher Nachholbedarf, bis das wünschbare Ziel einer ausgeglichenen Repräsentation der Geschlechter erreicht ist.

2591

Nationalratswahlen

Wie die Grafik l zeigt, bestellten bei den Nationalratswahlen 1995 nur gerade zwei Stände ihre Delegation paritätisch, während bei den anderen Kantonen mehr oder weniger ausgeprägt Repräsentationsdefizite bestehen; in zwölf Kantonen oder Halbkantonen wurden ausschliesslich Männer in den Nationalrat, gewählt.

Wir bitten Sie, in Ihrem Kanton die Wahlberechtigten auf das allfällige Missverhältnis in der Repräsentation von Frauen und Männern aufmerksam zu ' machen und Möglichkeiten aufzuzeigen, diesem entgegenzuwirken.

Nationalratswahlen 1995: Anteile der gewählten Frauen und Männer nach Kantonen Grafik l

2592

"3S

Nationalratswahlen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

31

Stimmabgabe

Die Regierangen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl.

Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR). Diesbezüglich brachte die Aenderang vom 18. März'1994 des BPR (AS 1994 2414) verschiedene neue bundesrechtliche Vorgaben (Art. 3 Abs.

l, Art. 5 Abs. 3-5, Art. 8 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 und 4).

32

, Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -Stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 3 8 und 49 BPR).

33

Vorkehren gegen Manipulation

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

34

Strafbare Praktiken

In diesem Zusammenhang rufen Strafgesetzbuches in Erinnerung:

wir Artikel

282bis

des

Schweizerischen

Art. 282bis Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahloder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2593

Nationalratswahlen

35

Kommunale Wahlbüros

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt, wobei in der Regel jede politische Gemeinde ein Wahlbüro aufweist.

In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht: 351 Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

352 Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw. Zählkreis) werden dabei die offiziellen. Formulare 1-4 ausgefüllt.

Für die Auswertungsarbeiten ist die Kenntnis dieser Ausnahmen wichtig. Wir bitten Euch daher um entsprechende Mitteilungen auf den Beilagen 3 und 4 an die Bundeskanzlei bis zum 15. Juni 1999.

36

Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten

Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 14. Oktober 1999, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR).

Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen).

361 Innerhalb einer so kurzen Frist wäre es vielen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nicht möglich, brieflich an den Nationalratswahlen teilzunehmen, da internationale Postsendungen oft lange unterwegs sind.

2594

*

Nationalratswahlen

Deshalb ersuchen wir Euch, darauf hinzuwirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel möglichst viele Tage vor dem 14. Oktober 1999 abgeschlossen sind, um so unseren Landsleuten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts weitestgehend zu ermöglichen.

361.1 Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer planen für die Ausübung ihres Stimmrechts einen Heimaturlaub. Hier besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der ihnen geläufigen Fristen bei den Abstimmungen auf analoge Fristen bei den Nationalratswahlen schliessen und daher bereits nach dem 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. ab anfangs Oktober 1999, bei ihrer Stimmgemeinde das Wahlmaterial abholen möchten. Dieses sollte auch hier so früh als möglich bereitstehen, damit die in die Schweiz kommenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Wahlrecht rechtsgültig ausüben können.

361.2 Die im Ausland eingesetzten Beamten und Angestellten des Bundes können für den Hin- und Rücfcversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen.

Der Kurierverkehr mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland'wickelt sich teils auf dem Post- bzw. Luftpostweg, teils durch Fluggesellschaften ab; für die meisten Vertretungen wird wöchentlich in beiden Richtungen nur je eine Kuriersendung abgefertigt. Die Sendungstermine sind durch die Flugpläne festgelegt und nicht beeinflussbar. Eine fristgerechte Rücksendung der Wahlzettel via Kurierdienst des EDA an die entsprechenden Gemeinden wäre in vielen Fällen technisch ausgeschlossen, wenn das Wahlmaterial von den Gemeinden erst zehn Tage vor dem Wahltag dem Kurierdienst des EDA zugestellt würde.

Um auch den eidgenössischen Beamten und Angestellten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, sollten die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA wenn möglich bis spätestens Ende September 1999 zustellen.

362

Der Bundeskanzlei sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

2595

Nationalratswahlen

Kantone mit Mehrheitswahl

41

Betroffene Kantone

In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrats zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwaiden, Glarus und Appenzell L Rh.), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.

42

Voraussetzung stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).

43

Relatives Mehr

Es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. l BPR).

44

Vorgehen bei Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. l dritter Satz BPR).

45

Leere und ungültige Stimmzettel

Leere und ungültige Stimmzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden (Art. 20a BPR). Ungültig sind namentlich Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, sowie nicht-amtliche und anders als handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel (Art. 49 Abs. l Bst. a, b und c BPR).

2596

*

Nationalratswahlen

46

Wahlprotokoll

Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt habejn, werden vom kantonalen Wahlbüro im WahlprotokoII in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien nach Modell B (Anhang 6; Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.

47

Genaue Berufsangabe

Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die geistlichen Standes sind oder im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist -unerlässlich, dass im Wahiprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer fortbestehenden Unvereinbarkeit (Art. 75 bzw. Art. 77 BV) rechtzeitig aufgefordert "werden kann, sich zwischen geistlichem Stand bzw. Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden.

48

Vereinzelte Stimmen

Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik ,, Vereinzelte " aufgeführt.

5

Kantone mit Verhältniswahl

Wo das Verhältniswahlverfahreh angewendet wird, obliegen den Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

2597

Nationalratswahlen

51

Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros

511 Die,Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d.h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7 VPR).

512 Sie regeln Zusammensetzung. und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 zur VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare via Bundeskanzlei bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrate EDMZ zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 8 Abs. l und 2 VPR).

52

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der Bundeskanzlei bis zum 1. März 1999, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin fìlr den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder sieben Tage beträgt (Art. 8er VPR; Art. 21 Abs. l und Art. 29 Abs. 4 BPR). Wir machen Euch darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf den letzten Septembermontag (27. September 1999) überhaupt nicht und jene auf den zweitletzten Septembermontag (20. September 1999) technisch nur möglich is.t, wenn Euer kantonales Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf sieben Tage verkürzt.

53

Auszählformulare

Will ein Kanton Auszähiformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 zur VPR (AS 1978 721-741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426-2428) abweichen, so reichte die Kantonsregierung dem Bundesrat bis zum 1. Januar 1999 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für abweichende Auszählformulare, die vom Bundesrat bereits für die Nationalratswahlen von 1983,1987,1991 oder 1995 bewilligt worden sind.

2598

Nationalratswahlen

54

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen: 541 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d.h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 1999 und dem-21, September 1999, den Euer kantonales Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen.

Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. l und 2 BPR).

542 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im-Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. l BPR). Seit 1995 bedarf jede Kandidatur zu ' ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs.

3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art.

8ö Abs. 2 VPR).

543 Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. l und 2 BPR); sonst ist sie unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

544 Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. l BPR) und am.Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen- (Art.

23 BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Im Zweifelsfall gilt die Unterschrift für den zuerst eingereichten Wahlvorschlag (Art. 86 Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Die Unterschriftenquoren betragen seit 1995 pro Kanton mit Verhältniswahlrecht:

2599

Nationalratswahlen

Tabelle 2 1.

2.

3.

4.

Zürich Bern Luzern .

Schwyz

5. Zug 6.

7.

8.

9.

10.

11.

Freiburg · Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen AppenzellA.Rh.

400 400 100 100

12.

St. Gallen

13.

14.

Graubünden Aargau

15.

Thurgau

100

16.

Tessin

100 100 100 100 100 100

17.

18.

19.

Waadt Wallis Neuenburg

20.

Genf

21.

Jura

200 100 200 100 100 200 100 100 200 100

545 Auf dem Wahlvorschlag müssen sowohl die Kandidatinnen und Kandidaten als auch die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit Vor- und Familiennamen, · Geburtsjahr (besser wenn möglich mit genauem Geburtsdatum), Beruf sowie Adresse des politischen Wohnsitzes (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) bezeichnet sein, die Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich mit ihrem Heimatort (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. l BPR). Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3a zur VPR (AS 1994 2426f. = Anhang 7; vgl. Art. 86 Abs. l VPR).

546 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags, müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als StellvertreterTM oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die . erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. l BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter bzw., wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR). Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann Euer kantonales Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen. (Art. 29 Abs. 4 BPR).'

2600

*

Nationalratswahlen

547 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens zum Ende der in Eurem Kantoa geltenden Bereinigungsfrist (14 'oder sieben Tage nach Wahlanmeldeschluss) die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen).

Unterlistenverbindungen sind nur noch unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. lbl? BPR). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. l BPR). Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht mehr zulässig (Art. 31 Abs. l zweiter Satz BPR). Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR). Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b zur VPR (AS 1994 2428 = Anhang 8) enthalten (Art. 8e Abs. l VPR).

55

Meldungen an die Bundeskanzlei

551 Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der Bundeskanzlei per Telefax (031/322'58'43 oder 031/322'38'14) mitteilen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge je nach Kanton frühestens am 2. August und spätestens am 20. September 1999 abläuft und die kandidierende Person, deren Name auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone steht, von der Bundeskanzlei auf dem zweiten und jedem 'folgenden Wahlvorschlag gestrichen werden muss (Art. 27 BPR), ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der Bundeskanzlei gelangen. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 5) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, Beruf, Heimat- und. Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein. Alle späteren Mutationen sind der Bundeskanzlei unverzüglich per Telefax (031/322'58'43 oder 031/322'38'14)" mitzuteilen,.

ebenso sämtliche Listenverbindungen.

2601

Nationalratswahlen

552 Besondere Aufmerksamkeit ist der genauen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten im Dienst des Bundes arbeiten oder ein geistliches ·Amt ausüben. Ein solcher Umstand ist bereits im Wahlvorschlag unbedingt zu vermerken, damit Bundesbedienstete oder Geistliche im Falle ihrer Wahl bei fortbestehender Unvereinbarkeit (Art. 77 bzw. Art. 75 BV) rechtzeitig aufgefordert werden können, sich zwischen Bundesdienst bzw. geistlichem Amt und Nationalratsmandat zu entscheiden.

553 Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der Bundeskanzlei nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8J Abs. 4 VPR).

56

Gestaltung der Wahlzettcl

Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten: 561 Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit andern Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

562

Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

563 Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer^ bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

564 Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben ' über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls Euer Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. l^is und Art. 5 Abs. l zweiter Satz BPR).

2602

*

Nationalratswahlen

57

Vorbereitung der Formulare

Wenn den Wahlbüros mit den Namen der Listen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt werden, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass Eintragungen an falschen Stellen verunmöglicht werden. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist an der entsprechenden Stelle ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidatinnen und Kandidaten dürfen auf dem Formular 2 nur einmal aufgeführt werden; die Kandidatenreihenfolge muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf den Formularen 2 und 30 dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel (vgl. Ziff. 563).

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl

61

Formular l

611 Sowohl die Zahl der'unveränderten Wahlzettel getrennt nach Listen als auch die entsprechenden Zahlen der veränderten Wahlzettel sind im Formular l einzutragen.

612 Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel, bilden aber eine Gruppe für sich; ihre Anzahl ist ebenfalls im Formular l, in der äussersten Spalte rechts, einzutragen.

62

Gemeindeweise Ermittlung der Wahlergebnisse

Die Wahlergebnisse sollen in den Gemeinden folgendermassen ermittelt-werden: 621

Sortierung der eingegangenen Wahlzettel

621,1 Nach dem Oefmen der Urnen werden sämtliche Wahlzettel in ungültige (Art. 38 BPR), leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.

2603

Nationalratswahlen

621.2 Die ungültigen und die leeren Zettel sind sofort auszuzählen, im Formular l und im Formular 4 (Wahlprotokoll) einzutragen und als erledigt wegzulegen (Art. 20a ·BPR).

621.3 Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte.

Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel.

62.1.4 Sodann sind die unveränderten und die veränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung - Wahlzettel ohne Listen- oder Parteibezeichnung bilden eine Gruppe für sich - auszuscheiden und ihre Zahlen im Formular l einzutragen. Die Zahlen der unveränderten und der veränderten Wahlzettel sind zudem nach Listen getrennt in den entsprechenden Formularen 2, die Gesamtzahlen aller unveränderten und veränderten Wahlzettel mit Parteibezeichnung im Formular 4 einzutragen. Die bereits im Formular l enthaltene Zahl der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ebenfalls auf das Formular 4 zu übertragen.

622

Verarbeitung der veränderten Wahlzettel

622.1 Die veränderten Wahlzettel sind vorerst inhaltlich zu bereinigen.

622.11

Mit Farbstift sind zu streichen:

622.111 die überzähligen Wiederholungen von Namen, die mehr als zweimal geschrieben sind; 622.112

Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen;

622.113 . unleserlich geschriebene Namen und nicht identifizierbare Kandidatinnen oder Kandidaten; 622.114

überzählige Namen; '

622.115 Kumulationen (doppelte Stimmabgabe für bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten) durch GänsefÜsschen, ,,dito", ,,idem" und dergleichen.

622.12

2604

Fehlende Kandidatennummern sind zu ergänzen.

Nationalratswahlen

622.13 Es ist zu kontrollieren, ob die Kandidatennummem mit den Namen übereinstimmen. Bei Differenzen zwischen Namen und Nummern erhält der Name den Vorrang,- und die Kandidatennummer ist entsprechend zu berichtigen..

622.14

Fehlende Stimmen gelten als Zusatzstimmen:

622.141 wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung-trägt, die.zwar mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, aber keinen Zweifel darüber zulässt, welche Liste gemeint ist; 622.142 wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine unklare Listenbezeichnung trägt, wohl aber die Ordnungsnümmer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält; '622,143 wenn ein Wahlzettel eine gültige Listenbezeichnung und eine Ordnungsnummer trägt, die nicht übereinstimmen; in diesem Fall gilt die Listenbezeichnung (Art. 37 Abs. 4 BPR); 622.144 wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere regionale Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben worden ist (Art. 37 Abs. 2 BPR); 622.145 wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere nicht oder nicht nur nach regionalen Gesichtspunkten, sondern nach Alter, Geschlecht oder Parteiflügel unterschiedene .Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, deren Ordnungsnummer der Wahlzetterträgt; fehlt eine solche Ordnungsnummeri so werden die Zusatzslimmen der Liste zugezählt, die bei der Anmeldung als Stammliste bezeichnet wurde (vgl. Ziff. 547 hiervor).

622.2 Als nächstes sind die Wahlzettel in dem oben rechts (oder links) vorgesehenen Feld fortlaufend zu numerieren, und zwar listenweise jeweils mit Nr. l beginnend.

2605

Nationalratswahlen

622.3 Hierauf werden die veränderten Wahlzettel auf die für jede Liste und die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung getrennt angelegten Zähibogen (Formular 3) übertragen. Auf einem und demselben Zählbogen dürfen also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Parteibezeichnung eingetragen werden.

622.4 Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 3a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formulare 3b) zu übertragen und die Totalzahlen am Schluss und rechts der Tabelle zu errechnen.

622.5 Zur Kontrolle werden die senkrechten Totalzahlen auf den Formularen 3, 3ö und 30 durch die Zahl der Sitze des Kantons geteilt. Das Ergebnis muss der Zahl der.

jeweils verarbeiteten Wahlzettel entsprechen.

623

Formular 2

Auf dem Formular 2 können nun die Kandidaten- und Parteistimmen sowohl der unveränderten als auch der veränderten Wahlzettel zusammengestellt werden.

623.1 Vom Formular 2 wird für jede Liste (aber nicht für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung) ein Exemplar (im Doppel) ausgefüllt. In der ersten Kolonne (Stimmen von den unveränderten Wahlzetteln) wird sodann bei jedem Kandidatennamen, der nicht kumuliert ist, die oben angegebene Zahl der unveränderten Wahlzettel nochmals eingetragen. Bei den kumulierten Kandidatinnen und Kandidaten wird die doppelte Zahl eingesetzt.

623.2 Aufgrund des Formulars 36 werden dann in der zweiten Kolonne die Kandidatenstimmen von allen veränderten Wahlzetteln (inkl. Wahlzettel ohne Parteibezeichnung) eingetragen.

623.3 Die leeren Stimmen, die von den Wahlzetteln ohne Parteibezeichnung stammen, sind nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste, anzugeben,

2606

.-3: Nationalratswahlen

624

Formular 4.

Die Formulare l bis 30 werden in das Formular 4 eingelegt.

624.1 Zunächst sind im Formular 4 die Angaben auf der Titelseite zu ergänzen.

624.2 Auf der Innenseite werden die Kandidatenstimmen und die Zusatzstimmen jeder Liste nebeneinandergesetzt und sodann waagrecht nach rechts zusammengezählt. Nach Eintragung und Addition der Stimmen aller Parteilisten werden die drei Zahlenkolonnen senkrechtzusammengezählt.

Die Queraddition des Kandidatenstimmen- und des Zusatzstimmentotals ergibt das Total aller Parteistimmen. Auf die Linie darunter ist aus Formular 2 der letzten Liste die Zahl der leeren Stimmen zu übertragen. Durch die Schlussaddition ergibt sich das Total der Kandidaten-, der Zusatz- und der leeren Stimmen. Diese Summe wird zur Kontrolle durch die Anzahl Sitze 'des Kantons geteilt; der Quotient muss mit der auf der Vorderseite von Formular 4 eingetragenen Zahl der gültigen Wahlzettel übereinstimmen.

63

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

631 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 entsprechen.

632 Das kantonale Wahlbüro rührt im Wahlprotokoll die gewählten und die nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort, vgl. Anhang 6) sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer.

2607

Nationalratswahlen

64

Ablaufdiagramm

.

Wir haben für die Auswertungsarbeiten ein Plakat erstellt, welches den genauen Ablauf des Eintrags der Ergebnisse in die Formulare aufzeichnet. Wir stellen Euch ein Exemplar dieses Ablaufdiagramms zu und bitten Euch, den Bedarf in Eurem Kanton abzuklären. Das Diagramm kann bei der EDMZ zum Selbstkostenpreis bezogen werden, Bestellungen sind bis zum 31. März 1999 an die Bundeskanzlei zu richten.

Information und Beschwerdewesen

71

Meldung der Ergebnisse

Wir ersuchen Euch, mit allen geeigneten Mitteln auf- eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Zu diesem Zweck wollt Ihr die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden), anweisen, die Wahlergebnisse sofort per Telefax, telefonisch oder telegrafisch Eurer Staatskanzlei oder einer andern hierfür bestimmten' Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt dann das Wahlergebnis des Kantons sofort nach der Ermittlung über Telefax (031/322'58'43 oder 031/322'38Ì14) der Bundeskanzlei, ohne die Beschwerdefrist abzuwarten. .

72

Umgehende Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 und 5) ist umgehend, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der Bundeskanzlei zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR). Nach Artikel'14 Absatz 2 VPR sind alle Wahlzettel, nach Gemeinden getrennt verpackt, sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1-4'innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesamt für Statistik einzusenden.

2608

* Nationalratswahlen

73

Beschwerdewesen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist. eine Beschwerde innert dreier Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absatz l BPR innert zehn Tagen nach Eingang der 'Beschwerde. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach Artikel 82 BPR innert fünf Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde gefììhrt werden.

731 Zwischen den Gesamterneuerungswahlen vom 24. Oktober 1999 und der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vom 6. Dezember 1999 müssen alle Beschwerden behandelt werden können. Da die Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse, im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bitten wir Euch, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 im Laufe der Woche nach den Wahlen, allerspätestens aber am Dienstag, dem 2. November 1999, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Eurem kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden (Art. 52 Abs. 2 BPR), und der Bundeskanzlei sofort drei Exemplare der Ausgabe zukommen zu lassen.

732 Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: ,,Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung per Einschreibesendung zuzustellen."

733 Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen. Nur auf diese Weise werden wir gegebenenfalls noch vor Sessionsbeginn in den Besitz von Beschwerden an den Nationalrat gegen Entscheide der Kantonsregierung gelangen.

734 Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original zu übermitteln (Art. 14 Abs. l VPR).

2609

Nationalratswahlen

735 Damit sich vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates die Wahlprüfungskommission des Nationalrates gegebenenfalls auch auf jene Fälle vorbereiten kann, in welchen die Kantonsregierung bis zum Zeitpunkt der Kommissionssitzung noch keinen Entscheid getroffen hat, bitten wir Euch, der Bundeskanzlei unverzüglich von allen bei Euch eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen.

736 Damit die Fristen für die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung der beschwerdeßihrenden Person unverzüglich und unbedingt per Express/Einschreiben eröffnet -werden. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation Eûtes Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der Bundeskanzlei muss umgehend eine Kopie Eures Beschwerdeentscheides samt Hinweis auf Expeditionsdatum und Expeditionsweise zugeleitet werden (Art. 79 .

Abs. 3 BPR). Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an den Nationalrat beginnt nämlich erst mit der Eröffnung zu laufen.

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten: ,,Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von fünf Tagen beim Nationalrat Beschwerde geführt werden (Art.

82 BPR). Die Beschwerde ist per Einschreibesendung zuzustellen an: Nationalrat, c/o Bundeskanzlei, WB 18,3003 Bern".

737 Faîls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, so stellt dies keinen Nichteintretensgrund mehr dar; wir ersuchen Euch jedoch, eine solche mangelhaft begründete Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).

74

Benachrichtigung der Gewählten

Schliesslich ersuchen wir Euch, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. l BPR).

2610

Nationalratswahlen

8

Wahlprotokolle

81

Bezug der Formulare

Artikel 8 Absatz 2 VPR bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1-5) von den Kantonen vìa Bundeskanzlei bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale zum Selbstkostenpreis bezogen werden können." In der Beilage übermitteln wir Euch daher einen vollständigen Satz der Formulare in Originalgrösse.1)

82

Bestelltermia

Wir ersuchen Euch, bei der Bundeskanzlei bis zum 15. Juni 1999 die Formulare sowie die Modelle A und B zu bestellen und hierzu den beiliegenden Bestellschein (Anhang 2) zu benützen, auf dem anzugeben ist, wie viele Exemplare Ihr von jedem Formular benötigt.

Wir machen Euch darauf aufmerksam, dass es sich um neutrale'Formulare ohne Parteibezeichnung und Kandidatennamen handelt.

Muster dieser Formulare finden sich im Anhang 2 zur VPR (AS 1978 721-741, 1982 1787, 1986 1060,1994 2426-2428).

2611

Nationalratswahlen

9

Erledigungstermine

Dem Kreisschreiben liegt eine chronologische Checkliste (Anhang 1) bei, welche die jeweils letzten Erledigungstermine für bestimmte Arbeiten sowie für die Orientierung der Bundesbehörden aufführt. Wir bitten Euch darauf zu dringen, dass alle diese Termine im Interesse eines regelkonformen Ablaufs der Nationalratswahlen genau eingehalten werden.

13. Januar 1999

2612

Mit freundlichen Grüssen Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreiruss Der Bundeskanzler: François Couchepin

Nationalratswahlen

Anhang l

Chronologische Checkliste A: Administrative Vorbereitung Vorgang Nr. Vgl.

Ziffer im Kreisschreiben Formularänderungsgesuche 1. 53 2.

52

3.

64

4.

5.

352

6.

81+82

54 -

Letztes ordentliches Datum 31. Dezember 1998 1.März 1999

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist (Art. Sa VPR) Bestellung des Ablaufdiagramms ,,Sortierung der eingegangenen 3 1.März 1999 Wahlzettel/Verarbeitung der veränderten Wahlzettel" bei der Bundeskanzlei Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Ende Mai 1999 Meldungen über Ausnahmen in der kommunalen 15. Juni 1999 Wahlbüroorganisation (Anhänge 3 und 4)

Bestellung der Formulare und Modelle A und B (Anhang 2)

15. Juni 1999

2613

Nationalratswahlen

Anhang l (Forts.)

B: Wahlanmeldung und Listenbereinigung Nr. Vgl.

Vorgang

Ziffer im Kreisschreiben

I.

541

II.

551

III.

551

IV.

551

V.

551

VI.

551

VII. 551

Vili 551

IX.

2614

551

Eintreffen der Wahlvorschläge (Art.

21-BPR)

Wochentag

Montag Meldung der Wahlvorschläge an die DienBundeskanzlei (Art. 21 Abs. 3 BPR) stag (Telefax 03 l/322'58'43 oder 03 1/ 322'38' 14) Streichung von innerkantonal mehr- Dienfach Vorgeschlagenen (Art. 27 Abs. stag 1 BPR) Meldung der Streichungen an die MittBundeskanzlei (Telefax 03l/ woch 322'58'43 oder 031/322'38'14) und an die Listenvertreterund -Vertreterinnen senden Streichung von interkantonal Donmehrfach Vorgeschlagenen durch nersdie Bundeskanzlei (Art. 27 Abs. 2 tag BPR) Behebung von Mängeln (Art. 29 MonBPR); Listenverbindungen (Art. 3 1 tag BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage) Behebung von Mangeln (Art. 29 MonBPR); Listenverbindungen (Art. 3 1 tag BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage) Mutationsmeldungen aus der Listen- Dienstag bereinigung an die Bundcskanzlei (Telefax 03 l/322'58'43 oder 03 1/ 322'38' 14) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage) Mutationsmeldungen aus der Listen- Dienbereinigung an die Bundeskanzlei stag (Telefax 03 1/322'58'43 oder 03 1/ 322'38'14) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage)

Falls Wahlanmeldeschluss am

2.8.

2.8.

9.8.

16.8.

9.8.

16.8. 23.8. 30.8. 6,9.

13.9. 20.9.

3.8.

10.8.

17.8.

24.8. 31.8. 7.9.

14.9. 21.9.

3.8.

10.8. 17.8.

31.8.

7.9.

14.9. 21.9.

4.8.

11.8.

18.8. 25.8.

1.9.

8.9.

15.9. 22.9.

5.8.

12.8. 19.8. 26.8.

2.9.

9.9.

16.9.

23.9.

9.8.

16.8.

30.8.

6.9.

13.9.

20,9.

27.9.

16.8.

23.8. 30.8.

6.9.

13.9.

20.9.

27.9.

unmöglich

10.8.

17.8.

31.8.

7.9.

14.9. 21.9.

28.9.

7.9.

14.9. 21.9.

23.8.

24.8.

17.8. 24.8. 31.8.

23.8.

24.8.

30.8.

6.9.

13.9.

28.9.

20.9.

unmöglich

*

Nationalratswahlen

Anhang l (Schluss) C: Urnengang und Erwahrung

Bst. Vgl.

Vorgang Ziffer im Kreisschreiben a. Bekanntmachung der Listen (Art. 32 BPR)

b.

36(361)

Zustellung der Wahlzettel und Wahlanleitungen (Art. 33 und 34 BPR) an die Stimmberechtigten und an die Bundeskanzlei

c.

Wahltag

d.

Einleitung 71

e.

74

f.

731-733

g-

734

h.

735

i.

736 + 737

J-

72

Übermittlung der Wahlergebnisse an die Bundeskanzlei Benachrichtigung der Gewählten

Letztes ordentliches Datum

Im nächstfolgenden kantonalen Amtsblatt 14. Oktober 1999 (für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen anfangs Oktober 1999) 24. Oktober 1999 Unmittelbar nach der Auszählung Sofort nach Ermittlung der Ergebnisse 2. November 1999-

Bekanntmachung derWahlergebnisse im kantonalen Amtsblatt; Zustellung von 3 Exemplaren des kantonalen Amtsblattes an die Bundeskanzlei Uebermittlung des unterschriebenen Sofort nach unbenutztem Ablauf Wahlprotokolls (Formular 5, evt. Formular 4) an der Beschwerdefrist bzw. nach dem Beschwerdeentscheid der die Bundeskanzlei Kantonsregierung Zustellung einer Kopie sämtlicher bei der Sofort nach Eingang der Kantonsregierung eingegangenen Beschwerden Wahlbeschwerden an die Bundeskanzlei Zustellung des Beschwerdeentscheids der Am Tag nach dem Beschwerdeentscheid, Kantonsregierung an die beschwerdeführende Person und an die Bundeskanzlei per allerspätestens am 18. November express/Einschreiben 1999 Einsendung aller Wahlzettel und der Formulare Innert zehn Tagen nach Ablauf 1-4 ans Bundesamt für Statistik der Beschwerdefrist, spätestens bis zum 18. November 1999

-2615

Nationalratswahlen Nationalratswahlen 1999 Elections au Conseil national 1999 Elezione del Consiglio nazionale 1999

Anhang 2 Appendice 2 Allegato 2

Bestellschein für neutrale -

Formulare 1-5 I (= ohne Vordruck von Listen- und Modelle A und B (Kandidatinnen) Musterformulare «Wahlvorschlag» und «Listenverbindung»

Commande de - formules neutres l à 5 (= sur lesquelles ne figurent ni listes, ni - modèles neutres A et B noms de canditats) - Formules types «Liste de candidats» et «Apparentement»

Bolletino di ordinazione dei -

moduli 1-5 I (= senza indicatione della liste, né dei modelli A e B candidati) Modelli di moduli «Proposte di candidatura» e «Congiunzione di liste» (Bis am 15. Juni 1999 an die Bundeskanzler einzusenden) (A envoyer à la Chancelleriefédérale jusqu'au 15 juin 1999) (Da inviare alla Cancelleria federale entro il 15 giugno 1999)

Kanton Canton Cantone Formular Anzahl Formule Nombre Modulo Numero

1 2 3 3a 3b 4 5 5a 5b Ort/Lieu/Luogo

Abzuliefern an à envoyer à da inviare a Musterformular Formules types Modelli di moduli Wahlvorschlag Liste de candidats Proposte di candidatura Listenverbindung Apparentement Congiunzione di liste Modell Modèle Modello

Anzahl Nombre Numero.

A B Datum/Date/Data

2616

Anzahl Nombre Numero

Unterschrift/Signature/Firma

Kanton Canton Cantone

Anhang 3 Appendice 3 Allegato 3

Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro Liste des communes politiques sans bureau électoral Elenco dei comuni politici senza ufficio elettorale proprio Name der politischen Gemeinde ohne eigenes WahlbQro Nom de la commune politique sans bureau électoral Nome del Comune politico senza ufficio elettorale proprio

Die Auszählung der Wahlzettel aus nebenstehender Gemeinde erfolgt In der Gemeinde Le dépouillement des bulletins électoraux de la commune ci-contre est effectué dans la commune de Lo spoglio delle schede del Comune a lato ha luogo nel Comune di

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Eventuali minformazioni devono essere chieste a

Name Nom Nome

P

Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

2617

Kanton Canton Cantone

Anhang 4 Appendice 4 Allegato 4

Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen) Liste des communes politiques ayant plusieurs bureaux électoraux (bureaux de dépouillement) Elenco dei comuni politici con più uffici elettorali Name der politischen Gemeinde mit mehreren

Bezeichnung (Name) der Wahlbüros oder

Wahlbüros (Zählkreisen)

Zählkreise

Nom de la commune politique ayant plusieurs Désignation (nom) des bureaux électoraux ou bureaux électoraux (bureaux de dépouillement) bureaux de dépouillement Comune politico con più uffici o giurisdizioni elettorali Designazione degli uffici o giurisdizioni elettorali

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Eventuali minformazioni devono essere chieste a Ort, Datum. Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

2618

Name Nom Nome

&

Anhang 5 Appendice 5 Allegato 5 Modell Modèle Modello

Wahl des Nationalrates Election du Conseil national Elezione del Consiglio nazionale

Wahlvorschläge Kanton: Canton: Cantone:

Liste de candidats

Liste Nr.: Liste n°: Lista no:

Lista dei candidati

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione:

Vorname

Gè-

geb.

Beruf

Heimatort

Wohnort

Nom

Prénom

schlecht Sexe



Profession

Lieu d'origine

Domicile

Cognome

Nome

Sesso

nato

Professione

Attinenza

Domicilio

Kandidaten-Nr.

N°du candidat

Name

No del candidato

-

den le il

2619

19..

Stempel der kantonalen Behörde: Sceau de l'autorité cantonale: Bollo dell'autorità cantonale:

Unterschrift: signature: firma:

A

2620

Anhang 6 Appendice 6 Allegato 6 Modell Modèle Modello

Wahl des Nationalrates Election du Conseil national Elezione del Consiglio nazionale

B

Zahl der für die Kandidatinnen und Kandidaten erhaltenen Stimmen Npmbre de suffrages obtenus par les candidats , Numero dei voti ottenuti dai candidati

Kandidaten-Nr.

N'du candidat No del candidato

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione:

Liste Nr.: Liste n*: Lista no:

Kanton: Canton: Cantone: Name

Vorname

geb.

Beruf

Heimatort

Wohnort

Stimmen

Nom

Prénom



Profession

Lieu d'origine

Domicile

.

Suffrages

Cognome

Nome

nato

Professione

Attinenza

Domicilio

Voti

-

·

Kreisschreiben Anhang 7 Circulaire Appendice 7 Circolare Allegalo 7 Kanton Canton Cantone _

Anhang 3a Annexe 3a Allegato 3a

Anzahl Nat io na lratss i i ze Nombre de sièges au Conseil national Numero dei seggi

Gesamerneuerungswahl des Nationalrates vom Renouvellement integral du Conseil national du Rinnovo del Consiglio nazionale del A

1.

2.

3.

B

Bezeichnung des Wahl vor sch tags: Dénomination de la liste de candidats: Designazione della propos tat evtl. Präzisierungnach Alter, Geschlecht, Region oder Parteiflügel: le cas échéant, adjonction de l'âge, du sexe, de la région ou de l'aile d'appartenance: ev. specificazione di sesso, appartenenza di un gruppo, regione oeta:: Listennummer (wird vorn Kanton zugeteilt): Nu m éro de la liste (attribut par le canton): Numero della list (assegnato dal Cantone):

Kandidaten Candidats Candidati

Nr. Name No.

Beruf

GeProfessione ihr Annie e nais-

Anno

i nas

Vii

Vr. PLZ Wohnort

PLZ Heimatsort

Uni e rschri ft

Bemer-

No

N M Lauge die

Firma

Remarque Osservazion 1)

NPA

Kontrolle Contrôlelaisserenn Controliolasciarec in bianco

''Unter dieser Rubrik sind ein Vertreter des Wahlvorschlages und sein Stellvertreterzu bezeichnen. Diese sindgegenüber" den zuständigenAmtstellenn von Kanton und Bund berechtigt und verpflichtet, allenfallsnötigee Erklimmen zur Bereinigung von Anständen oder Unklarheiten im Namen aller Unterzeichner rechtsverbindlichabzugebenn (BPR Art. 25 Abs. 2). Wo eine klareBezeichnungg fehlt, kommt diese Aufgabe dem Erst- und dem Zwe itunerze«ichner zu.

'' Mentionner sous cette rubrique l e nom. d u mandataire d e s signataire et celui d e s o n suppliant I l s o n t vis-à-vis d e l'officecantonal!compétentt e t d permettant d'éliminer ldifficulitéslèi qui pourraient se produire (art. 2e,2* il., LDP). Si eu mentions font défaut, cette lâcincombembe premièr etre! au deuxième signataires.

In questa rubrica devono essere designati il rappresentante e il suo sostituto che davanti agli uffici cantonali e federali competenti hanno II diritto e il dovere di fare validamente, in nome dei firmatari, le dichiarazioni necessario a togliere le difficolta che potessero tergere (art. 25 cpv. 2 LDP). In caso di non chiara indicazione, perleggee sriterràri rappresentante II primo firma tir io e sostituto il secondo.

2621

Kreisschreiben Anhang Circulaire Appendice Circolare Allegato C

7 7 7

Anhang Ja, Sein 2 Annexe 30, page 2 Allegato 3a Pagina 2

(Weitere) Un t erreich n e r des Wahlvorschlags (Autres) signataires de la liste (altri) Firmatari della proposta er t un ( en

rollt lassen trôle sserenB

r rollo lire In in)

2622

Kreisschreiben Anhang 8 Circulaire Appendice 8 Circolare Allegato 8 Kanton Canton Cantone .

Anhang 3b Annexe 3b Allegato 3b

Anzahl Nationalratssitze Nombre de sièges nu Conseil national Numero dei seggi

Gesamterneuerungwahl des Nationalrates vom Renouvellement intégral du Conseil national du Elezioni del Consiglio nazionale del Listenverbindung Apparentement Congiunzione di liste Die unterzeichnenden Vertreter erklären hiermit die folgenden Listen für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats für miteinander verbunden: Les mandataires soussignés déclarent, par la présente, que les listes ci-après sont apparentées pour le renouvellement intégral du Conseil national: 1 rappresentanti sottoscritti dichiarano congiunte le seguenti liste per l'elezione del Consiglio nazionale: Bezeichnung

Gegebenenfallsist unter dieser Rubrik zu vermerken, mit welcher oder welchen andern Listen die eigene Liste unterverbunden ist. Eine solche Unterlistenverbindung ist nur möglich unter Listen gleichNamensit, die sich einzig durch eiPräzisierungung hinsichtlich Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung voneinander unterscheiden.

''Le cas échéant, mentionner sous cette rubrique avec quelle(s) autre(s) liste(s) la présente liste esous-apparentée.éc. sous-apparentementenl n'est possible qu'entre listes de mime dénomination qui ne se différencient les unes des autres que par l'adjonction de la région, du sexe, de l'âge ou de l'aile d'appartenance du groupement All'occorre nza, in questa rubrica, vanno indicate eventuali sotto-congiuniioni della presente lista. La sotto-congiurizione 4 permessa soltanto fra liste di uguale denominzione differenziale unicamente da aggiunte iniese a specificare il sesso, l'appartenenza di un gruppo, la regione o l'età dei candidati.

2623

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 24. Oktober 1999 vom 13. Januar 1999

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1999

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1999

Date Data Seite

2590-2623

Page Pagina Ref. No

10 055 028

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