Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)» vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19981 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 5. Dezember 19972 eingereichten Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 19983, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative «für Beschleunigung der direkten Demokratie (Behandlungsfristen für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative wird formal wie folgt an die Bundesverfassung vom 18. April 19994 angepasst: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 139 Abs. 55 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen spätestens 12 Monate nach der Einreichung der Initiative zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung kann ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenentwurf erfolgen soll, die Frist für die Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

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AS 1999 2556 BBl 1998 235 BBl 1999 864 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Änderung von Artikel 121 Absatz 6 sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 mit einem Artikel 24.

Mit Übergangsbestimmung

1999-5346

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Volksinitiative

Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmung zu Art. 139 Abs. 5 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung) Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Artikel 139 Absatz 5 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für die Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

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