Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)» vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 20. März 19961 eingereichten Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 19972, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs zur Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen (Verkehrshalbierungs-Initiative)» vom 20. März 1996 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 37bis Abs.1bis (neu), Abs. 2 zweiter, dritter und vierter (neu) Satz und Abs. 3 (neu) 1bis Bund, Kantone und Gemeinden halbieren den motorisierten Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der VerkehrshalbierungsInitiative durch Volk und Stände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt erbrachte Fahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen und wird nicht mitgerechnet.

2 ... Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenommen auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit es dem Ziel von Absatz 1bis oder der Verbesserung oder Erhaltung von Lebensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vom Bund bezeichneten Durchgangsstrassen ist nur in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Benützung der Strassen im Dienste der öffentlichen Hand bleibt vorbehalten.

3 Die für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs anzuwendenden Mittel werden durch das Gesetz bestimmt.

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BBl 1996 II 882 BBl 1998 269

1999-4452

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Volksinitiative

Übergangsbestimmungen Art. 23 (neu) Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel 37bis Absatz 3 innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bundesrat die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 18. Juni 1999

Ständerat, 18. Juni 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

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