Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und g der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 19991, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement). Die im Departement geführten Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.

Art. 2

Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste

1

Zur Planung und Durchführung der Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten können die zuständigen Stellen des Departements über die daran beteiligten Personen Datensammlungen führen.

2

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3

Daten nach diesem Artikel, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, dürfen zur Koordination der Personalbewirtschaftung anderen Verwaltungseinheiten, welche für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten operationell zuständig sind, bekannt gegeben werden. Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung bekannt gegeben werden, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 3

Angehörige des Personals des Departements

1

Zur Beurteilung der Einsetzbarkeit des versetzbaren oder im Ausland eingesetzten Personals in Begleitung von Familienangehörigen und zur Einschätzung von Risiken in den persönlichen Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Ehegattinnen und Ehegatten bearbeiten, welche Personalien, Zivilstand, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit enthalten können. Sofern es für einen 1

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bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Personaldienste auch Daten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit der Ehegattinnen und Ehegatten bearbeiten.

2

Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Personaldienste Daten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit der übrigen Familienangehörigen bearbeiten.

3 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, die dem Krankenversicherer des Departements übermittelt werden dürfen, sofern dies zur Bezahlung von Behandlungskosten notwendig ist. Daten über die Gesundheit werden in besonderen Dossiers aufbewahrt.

Art. 4

Personen im Ausland

1

Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Matrikelregister mit Daten über die bei der Vertretung immatrikulierten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder.

2

Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über: a.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des Schutzes privater schweizerischer Interessen;

b.

Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt oder für welche sie den Schutz fremder Interessen wahrnimmt.

3

Die Datensammlungen können die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendigen Signalemente und Fotografien sowie besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen enthalten. Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander diese Daten elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 5

Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

1

Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf elektronische Datensammlungen über: a.

die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz;

b.

die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;

c.

die Mitglieder der ständigen Delegationen der internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;

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2

d.

die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz in der Schweiz;

e.

die Mitglieder der Beobachterbüros und der ihnen gleichgestellten Organisationen in der Schweiz;

f.

die Mitglieder der Sondermissionen in der Schweiz;

g.

die von den internationalen Organisationen in der Schweiz beschäftigten Personen;

h.

die Personen, die zur Begleitung der Personen nach den Buchstaben a­g in die Schweiz ermächtigt sind.

Die Daten dienen: a.

der Behandlung der Akkreditierungs- und Aufenthaltsfragen der betroffenen Personen;

b.

der Ausstellung und Verwaltung der Legitimationskarten.

3

Zur Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 und zur Mitwirkung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zuständigen Stellen im Departement, neben den elektronischen Datensammlungen nach Absatz 1, auch besonders schützenswerte Personendaten manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Massnahmen.

4

Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.

5 Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 beteiligt sind.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

Organisation und Betrieb der elektronischen Datensammlungen;

b.

die Kataloge der zu erfassenden Daten;

c.

den Zugriff auf die Daten;

d.

die Bearbeitungsberechtigung;

e.

die Aufbewahrungsdauer;

f.

die Archivierung und Vernichtung der Daten.

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Art. 7

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Art. 13a (neu) Datenbearbeitung 1

Die für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zuständige Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten kann Daten über die Korpsangehörigen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps, Konsulentinnen und Konsulenten sowie über andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betraut sind, bearbeiten.

2

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, die dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden dürfen, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

2. Bundesgesetz vom 21. März 19733 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Art. 17a (neu) Datenbearbeitung Zur Prüfung von Gesuchen führen die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Behörden eine Datensammlung über Personen, die ein Gesuch gestellt haben. Die Datensammlung kann Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie besonders schützenswerte Daten über Fürsorgeleistungen und über die Gesundheit enthalten.

2 3

SR 974.0 SR 852.1

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3. Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Art. 15a (neu) Datenbearbeitung 1

Die für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas im Sinne dieses Beschlusses zuständige Verwaltungseinheit kann Daten über Konsulentinnen, Konsulenten und andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas betraut sind, bearbeiten.

2

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3 Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, die dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden dürfen, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

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SR 974.1

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