Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung Gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) und die zugehörige Ausführungsverordnung vom 25. Oktober 1995 (SR 721.821) hat heute das Bundesamt für Wasserwirtschaft dem Kanton Wallis und der Gemeinde Binn einen Antrag zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unterbreitet, in welchem die Abgeltung von Einbussen geregelt werden soll, die wegen der aus Natur- und Landschaftsschutzgründen unterbliebenen Wasserkraftnutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Binn (Binntal) entstanden sind.

Dieser Antrag kann zusammen mit den Gesuchsunterlagen innert 30 Tagen bei folgenden Stellen eingesehen werden: Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, 2503 Biel, Tel. 032 328 87 11 Dienststelle für Wasserkraft, avenue du Midi 7, 1950 Sitten, Tel. 027 606 30 50 Gemeindeverwaltung Binn, 3996 Binn, Tel. 027 971 46 20 Die Einsichtnahme ist möglich während der ordentlichen Arbeitstage jeweils von 9­11 Uhr und von 14­17 Uhr, telefonische Voranmeldung ist erforderlich.

Diese Mitteilung gilt als Eröffnung im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1).

29. Juni 1999

1999-4448

Bundesamt für Wasserwirtschaft

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