Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 28. Dezember 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 17. Dezember 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Waffenplatz KlotenBülach, Gesamtsanierung Lehrgebäude 1 (Bülach),

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 7. Juli 1998 das Projekt ,,Waffenplatz Kloten-Bülach, Gesamtsanierung Lehrgebäude 1 (Bülach)" der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 16. November 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 17. Dezember 1998 wurde das Baugesuch des BABHE der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das Lehrgebäude 1 der Kasernenanlage Bülach soll demnach einer Gesamtsanierung unterzogen werden. Seit dem Bau des Gebäudes im Jahre 1959 wurde keine grössere Sanierung durchgeführt. Das Vorhaben wird folglich damit begründet, dass mit der angelaufenen Einführung moderner digitaler Systeme die bestehende Ausbildungsinfrastruktur ungenügend sei.

Die Gebäudehülle sowie die sanitären Anlagen seien, mit Ausnahme der renovierten Duschen, in einem schlechten und sehr unterhaltsintensiven Zustand.

Das Vorhaben beinhaltet insbesondere folgende Arbeiten: ­ Totalsanierung der Fassade ­ Totalsanierung der Sanitäranlagen (Erneuerung bzw. Ergänzung) ­ Teilweise Erneuerung bzw. Anpassung der Technik/Lüftung ­ Diverse Innenabbrüche (neue Raumaufteilungen, zusätzliche Türen, usw.)

­ Erstellung einer Anlieferungsrampe und Einbau eines Warenliftes in alle Stockwerke Schliesslich ist vorgesehen, die bestehenden Fahrradunterstände durch neue zu ersetzen (am gleichen Standort, neu aber für 100 Velos). Am gleichen Ort

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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soll auch ein Putzstand mit einer Entsorgungsstelle sowie eine Schuhwaschanlage erstellt werden. Neue Beläge sind im Bereich der Fahrradunterstände und des Putzstandes, sowie unmittelbar vor der Anlieferungsrampe geplant.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Zürich übermittelte seine Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Stadt Bülach mit Schreiben vom 9. Februar 1999 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. April 1999 der Bewilligungsbehörde ein.


zieht in Erwägung: A. FORMELLE PRÜFUNG 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das Dienstgebäude 1 ist Bestandteil der Kasernenanlage Bülach. Das Vorhaben dient gänzlich den Interessen der Landesverteidigung. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

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b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Gesamtsanierung des Dienstgebäudes keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Veränderung gegenüber den vorgegebenen örtlichen (baulichen und betrieblichen) Verhältnisse dar. Die äusserlich wahrnehmbaren Veränderungen sind untergeordneter Natur. Es kann auch nicht von einem schwerwiegenden Umwelteingriff gesprochen werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen. Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011). Mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen eines bestehenden Gebäudes realisiert wird und kaum äusserlich sichtbare Auswirkungen zur Folge hat.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Stadt und Kanton Die Stadt Bülach hat sich mit Schreiben vom 3. Februar 1999 zum Projekt geäussert. Darin wird einerseits um Berücksichtigung diverser Auflagen betreffend den baulichen Brandschutz gebeten. Die weiteren Anträge sind die folgenden: ­

­

Rechtzeitig vor Baubeginn ist bei der Wasserversorgung Bülach ein Gesuch gemäss Art. 37 der kommunalen Verordnung über die Wasserversorgung der Stadt Bülach einzureichen. Vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten ist den Städtischen Betrieben Bülach ein Sanitärschema (im Doppel) zur Prüfung und Genehmigung zuzustellen.

Vor Beginn der Arbeiten an den Abwasseranlagen sind dem Stadtingenieur verschiedene Pläne zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Der Kanton Zürich stellt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1999 fest, dass aus kantonaler Sicht keine Bemerkungen anzubringen seien.

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3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL hat zum Projekt keine Bemerkungen vorzubringen (siehe Stellungnahme vom 14. April 1999).

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Anwendbares Recht Vorausschickend ist darauf hinzuweisen, dass Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gemäss Artikel 126 Absatz 2 MGkeiner kantonalen bzw. kommunalen Bewilligung bedürfen. Das kantonale (und kommunale) Recht wird aber insofern berücksichtigt, als dieses die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht erheblich erschwert (Art. 126 Abs. 3 MG).

Verschiedene Anträge der Stadt Bülach, welche eine kommunale Genehmigungspflicht vorsehen, können folglich nur in abgeänderter Form, die aber den Einbezug der entsprechenden Fachstellen gewährleisten soll, berücksichtigt werden.

b.

Raumplanung Das Vorhaben soll im Rahmen einer bestehenden Kasernenanlage mit unveränderter Zweckbestimmung realisiert werden. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

c.

Gewässerschutz: Nach Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) muss verschmutztes Abwasser behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der zuständigen Instanz (nach Art. 48 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Art. 17 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 GSchG).

Gemäss Baugesuch wird die bestehende Schmutzwasserkanalisation nicht erweitert. Das Platzwasser der neuen, nicht sickerfähigen HMT-Beläge soll in den angrenzenden Grünflächen einer natürlichen Versickerung zugeführt werden. Das Projekt erfüllt somit die erwähnten gesetzlichen Anforderungen.

Die von der Stadt Bülach beantragte Einreichung verschiedener Unterlagen und Pläne (siehe Ziffer 2., 2.1 sowie 3.1) kann, in angeänderter Form (vgl.

oben a.), als Auflage in die Bewilligung aufgenommen werden.

d.

Brandschutz Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 12. Mai 1999 festgestellt, dass die kommunalen Brandschutzauflagen ohne weiteres eingehalten werden können. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

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e.

Abfälle: Bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten dürfen Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden (vgl. Art. 9 und 10 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA [SR 814.600]). Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfälle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden. Sonderabfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS, SR 814.610) zu behandeln.

Gemäss Baugesuch soll die Entsorgung des Abbruchmaterials getrennt nach Art des anfallenden Materials in anerkannte nächstliegende Deponie- bzw.

Recyclingstandorte erfolgen. Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Behandlung der Bauabfälle werden entsprechende Auflagen verfügt. Der Gesuchsteller hat insbesondere sicherzustellen, dass das beauftragte Bauunternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis erbringt. Eine Kopie des Nachweises ist der Bewilligungsbehörde zuzustellen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Stadt Bülach, der Kanton Zürich und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und im Sinne der Erwägungen berücksichtigten Anträgen zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 17. Dezember 1998 in Sachen Waffenplatz Kloten-Bülach, Gesamtsanierung Lehrgebäude 1 (Bülach) mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­

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Projekt und Kostenvoranschlag vom 2. Dezember 1998 Plangrundlagen: Situation 1:500 Nr. 272.20 vom 2. Dezember 1998 Grundriss 2. Untergeschoss 1:100 Nr. 272.21 vom 2. Dezember 1998 Grundriss 1. Untergeschoss 1:100 Nr. 272.22 vom 2. Dezember 1998 Grundriss Erdgeschoss 1:100 Nr. 272.23 vom 2. Dezember 1998

Grundriss Obergeschoss 1:100 Querschnitte 1:100 Fassaden Süd-Ost / Nord-Ost 1:100 Fassaden Nord-West / Süd-West 1:100 Fahrrad- und Parkdienststand / Grundriss und Fassade 1:100

Nr. 272.24 Nr. 272.25 Nr. 272.26 Nr. 272.27

vom 2. Dezember 1998 vom 2. Dezember 1998 vom 2. Dezember 1998 vom 2. Dezember 1998

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wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Vor Inangriffnahme der Arbeiten an den Abwasseranlagen sind dem Stadtingenieur die in der Stellungnahme der Stadt Bülach vom 3. Februar 1999 (Ziffer 3.1) erwähnten Pläne (im Doppel) einzureichen.

b.

Rechtzeitig vor Baubeginn sind bei der Wasserversorgung Bülach Unterlagen betreffend Lage und Anordnung der Installationen, Leitungsführung und ­dimensionierung, und vorgesehene Werkstoffe, Armaturen, Wassermessung und Apparate einzureichen. Vor Beginn der entsprechenden Arbeiten ist ein Sanitärschema (im Doppel) den Städtischen Betrieben Bülach, Werkhof Furt, 8180 Bülach, zuzustellen.

c.

Die in der Stellungnahme der Stadt Bülach vom 3. Februar 1999 im Bereich des baulichen Brandschutzes beantragten Auflagen sind einzuhalten.

d.

Die Trennung und Entsorgung der Abfälle hat gemäss den Vorschriften der Technischen Verordnung über Abfälle und der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen zu erfolgen. Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu erbringen. Der Bewilligungsbehörde ist eine Kopie des Nachweises zuzustellen.

e.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Bülach frühzeitig mitzuteilen.

f.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

g.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

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5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport