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97.446

Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (UREK-N) Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 25. Mai 1998

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen nach Artikel 21
Die Kommission beantragt mit 15:7 Stimmen bei einer Enthaltung, dem beiliegenden Verlängerungsbeschlussentwurf zuzustimmen.

Die Kommission beantragt mit 16:8 Stimmen, dem Beschlussentwurf über die Errichtung des Fonds zuzustimmen.

Die Kommissionsminderheit (Dettling, Brunner Toni, Fischer-Seengen, Hegetschweiler, Maurer, Scherrer Jürg, Speck, Stucky) beantragt, den Verlängerungsbeschlussentwurf und den Beschlussentwurf über die Errichtung eines Fonds abzulehnen.

25. Mai 1998

1998-^41

Im Namen der Kommission Der Präsident; Ulrich Fischer

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Bericht Entstehung des Fonds Die Entstehung des Fonds geht auf die Initiative der beiden Ratsbüros zurück. Sie haben in der Herbstsession 1988 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je einem Mitglied der in der Bundesversammlung vertretenen Fraktionen, beauftragt, die Darstellung des Parlamentes im Rahmen der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft zu prüfen. Die Arbeitsgruppe hat in Zusammenarbeit mit Experten die Schaffung eines Fonds zur Finanzierung von Landschaftschutzmassnahmen vorgeschlagen, damit neben den üblichen Feierlichkeiten etwas Längerfristiges und für die gesamte Bevölkerung Wirksames in die Wege geleitet wird. Die beiden Büros haben diesen Vorschlag aufgenommen und beschlossen, ihn mittels einer parlamentarischen Initiative zu verwirklichen (90.274/90.275 Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds. Bericht des Büros des Nationalrates vom 23. Nov. 1990/Bericht des Büros des Ständerates vom 26. Nov. 1990; BEI 1991 I 935). Die beiden Büros hielten es für dringend notwendig, «ein zielgerichtetes Förderungsinstrument zu schaffen, das überall dort zum Tragen kommt, wo die wachsende Initiative zur Erhaltung und Pflege der Landschaft und ihrer natürlichen und kulturellen Werte vorhanden ist und einer direkten, möglichst unbürokratischen finanziellen Unterstützung bedarf» (Ziff. 4). Sie waren auch der Ansicht, dass, falls sich dieses eher unkonventionelle Instrument bewährt hat und keine anderen Lösungen an seine Stelle getreten sind, eine Verlängerung oder gar Überführung in eine unbefristete Regelung angezeigt wäre (Ziff. 5).

In der Schlussabstimmung am 3. Mai 1991 haben der Nationalrat mit 161:2 Stimmen und der Ständerat einstimmig (33:0 Stimmen) dem Bundesbeschluss zugestimmt.

2

Spezifische Aufgaben des Fonds

Es hat sich gezeigt, dass mit gesetzlichen Verboten und Geboten Sicherung, Pflege, Unterhalt und Erneuerung der Elemente, welche unsere Kulturlandschaften einschliesslich ihrer natürlichen und kulturellen Werte und ihrer regionaltypischen Vielfalt prägen, nur unzureichend gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund wurde mit dem Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften schon frühzeitig das Prinzip der finanziellen Anreize für freiwillige Massnahmen zur Erhaltung und, wo nötig auch Wiederherstellung bzw.

Regeneration von Landschaften, Natur- und Kulturdenkmälern usw. eingeführt.

Dieses Prinzip hat sich sehr gut bewährt. Die Tatsache, dass die meisten Massnahmen freiwillig erfolgen, heisst nicht, sie seien im Interesse der Allgemeinheit nicht unentbehrlich.

Mit gesamthaft gesehen bescheidenen Mitteln erfüllt der Fonds Landschaft Schweiz wichtige Aufgaben im Bereich des aktiven Landschaftsschutzes.

Diese Finanzhilfen erfüllen wichtige Aufgaben in drei Gruppen von Fällen: l. Die Finanzhilfen des FLS ermöglichen eine Starthilfe oder Initialzündung, bis die Vorhaben wirtschaftlich selbsttragend werden.

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2,

Es handelt sich um Beträge, die vor allem privaten Trägerschaften ausgerichtet werden, darunter auch Landwirtschaftsbetriebe in Randgebieten oder schwierigen Produktionslagen, welche für die Erhaltung vielfaltiger Landschaften, historischer Wege und kulturhistorisch bedeutsamer bzw. typischer Gebäude usw. unentbehrliche Leistungen im allgemeinen Interesse erbringen, Leistungen, die durch die gesetzlichen Subventionen nicht abgedeckt sind.

3. In einer dritten Gruppe von Fällen ermöglicht der FLS mit den Finanzhilfen alternative Lösungen, etwa zur Erschliessung, Bewirtschaftung oder zur sanften Erneuerung wichtiger Strukturen, welche gegenüber den konventionellen Lösungen oft wesentlich billiger sind, wofür aber keine Bundesbeiträge vorgesehen oder erhältlich sind. Der FLS hilft mit anderen Worten auch Geld sparen.

Mit seinen Projekten bzw. Beiträgen leistet der FLS auch regionalwirtschaftlich erwünschte, beschäftigungswirksame Hilfen (ohne Zementierung überholter Strukturen) in wirtschaftlich schwachen Regionen. Viele Projekte haben überdies eine Vorbildwirkung und spornen die Träger zu vermehrten Eigenleistungen an.

3

Darstellung der bisherigen Tätigkeit

Die bisherige Praxis war nicht nur hinsichtlich der zahlreichen nur dank FLS-Hilfe möglichen Realisierungen erfolgreich. Es zeigte sich auch, dass damit Synergieeffekte bewirkt werden konnten, die ebenfalls zu einer Optimierung oder gar Senkung von Kosten auch für grössere Projekte führte. Synergieeffekte wurden erzielt etwa zwischen Landwirtschaft, Tourismus und Regionalwirtschaft (Beispiele Baroche JU, Ökomarkt Graubünden), zwischen Forstwesen und Kulturlandschaftsschutz (Beispiel Wiederherstellung von Kastanienselven im Tessin und im Bergell) oder Synergien zwischen Hochwasserschutz und Naturschutz (Beispiel Hochwasserentlastung und Retention Biembach, Emmental). Auch zwischen Massnahmen in den Bereichen Verkehr, Ortsbildschutz und Dorfemeuerung oder etwa Landwirtschaft, Bauemhauskultur und Förderung handwerklicher Tradition konnten kostengünstige, wegweisende Projekte realisiert werden, dank enger Zusammenarbeit in den genannten Bereichen und unter Beteiligung verschiedener Stellen (Beispiele Strassenraumgestaltung in Charmoille JU und Erneuerung von Alpgebäuden mit Schindeldächern in den Freiburger Alpen, im Pays d'Enhaut und im Berner Oberland).

Die folgende Tabelle gibt eine geraffte Übersicht Über die Finanzhilfen nach Umfang und Art der Projekte während der sieben Jahre seit der FLS aktiv ist. Die FLS-Projektstandorte bis 1995 und bis 1997 sind auf der Landeskarte mit Dreiecken bzw. schraffierten Punkten aufgezeichnet. Weiter folgen acht Bilder mit Legenden.

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Liste der Finanzhilfen seit Gründung des FLS, nach Kantonen und Proj ektkategorie Geschäftsstatistik (Stand 31. Dez. 1997) Jahr

eingegangene Gesuche

Umfang der Finanzhilfen (in Fr.)

positiv

abgelehnt

0

0

1993 1994 1995 1996 1997

31 77 70 152 167 141 157

23 33 90 103 109 99

13 22 28 30 50

Total

828

468

1991 1992

abgeschlossen

a fonds perdu

Darlehen

43

0 0 6 10 22 37 50

0 3 299 100 2 563 733 6 262 298 9 280 453 7 772 542 6 885 525

0 50000 825000 2 361 499 2 406 020 2 309 000 272 000

195

125

35 656 359

8 046 606

Vom FLS unterstützte Projekte nach Kategorien/Fachbereichen Kalegori e/Fac hbereich

1 Landschaften 2 Naturparks/Reservate 3 Bewirtschaftung/Anbau 4 Bewirtschaftung Landschaft/Biotoppflege 5 Gewässer: Revitalisierung, Sanierung 6 Gebäude: Restaurierung, Sanierung 7 Wander-, Fuss- und historische Wege 8 Landschaftsschutz bei infrastrukturellen Vorhaben 9 Klassischer Biotopschutz und Vernetzung 10 Umwelterziehung, Information 1 1 Grundlagen, Konzepte, Studien 12 Siedlungsraum Total

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Anzahl Gesuche/ Umfang Projekte der Finanzhilfe (inFr.)

16 45 56 15 13

14 554 242 3 132000 279 000 3 770 063 4 895 220 3817881 2 182 646 3 531 581 2 883 043 2184289 662 000 1 811000

468

43 702 965

75

22 7 55 43 90 31

FLS Projektstandorte · bis 1995 A bis 1997

Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie vom 19.3:1998

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Bäriswil FR: eine aktive Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Naturschutz

Freiwilliger Einsatz zur Heckenpflanzung in Bäriswil FR. Dieses in der Startphase vom FLS finanzierte Projekt ist vorbildlich wegen der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Naturschutz.

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Bordei TI: beispielhafte Synthese zwischen Alt und Neu

Mustergültige Sanierung der Ställe am Dorfrand von Bordei im Centovalli. Das Beispiel zeigt, dass die Rücksicht auf die lokale Bautradition sehr wohl auch mit den Vorschriften des Tierschutzes vereinbar ist.

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Valle di Muggio TI: Landschaftsschutz im Dienste des sanften Tourismus und des lokalen Gewerbes

Im Valle di Muggio wurden Gebäude fachgerecht restauriert, welche der traditionellen Landwirtschaft dienen und durch attraktive Wanderwege miteinander verbunden sind. So wurden sog. «Bolle» als Viehtränken, zerfallene «Nevere» (Schneekeller zum Frischhalten von Milchprodukten, unten) wiederhergestellt oder Alphüttendächer mit Steinplatten erneuert. Diese Aktivitäten bringen auch Beschäftigung ins Tal. Bild oben ein reaktivierter Steinplattenbruch.

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Mettembert JU: vorbildliche Einbindung in die Raumplanung

·f»

Die Gemeinde Mettembert im Kanton Jura hat ihren dezimierten Bestand an hochstämmigen Obstbäumen auf eigene Initiative erneuert. Das Projekt wurde vom FLS massgebend unterstützt. Im Bild ein besonders schöner Obstbaumgarten, der bis an den Rand des Dorfes im Rahmen der revidierten Ortsplanung einer Landschaftsschutzzone zugeteilt wurde.

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Starthilfe geben: Ökomarkt Graubünden

Es gibt eine wachsende touristische Nachfrage, die sich für die Qualität und die Herkunft der Produkte interessiert. Dies macht sich das Projekt Ökomarkt Graubünden zu Nutze. Die Spargeln (rechts oben) wachsen im Domleschg und die Eier mit dem Qualitätsstempel stammen von Bauernhöfen mit Freilandhaltung in Davos und landen frisch und ohne umweltschädigende Transporte direkt auf dem Friihstückstisch der benachbarten Hotels.

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Freiburger Alpen, Berner Oberland, Pays d'Enhaut: Ansporn zur Erneuerung von traditionellen Schindeldächern

Mit seinen Finanzhilfen verbindet der FLS die Anliegen des Landschaftsschutzes mit der Arbeitsbeschaffung und der Stärkung des heimischen Gewerbes. Im Bild der Schindelmacher Olivier Veuve bei der Erneuerung eines Alphüttendaches im Pays d'Enhaut.

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Zeneggen VS: Erhalten ist fortschrittlich: Suonen und Bewässerungslandschaft in Zeneggen

Diese Wasserleitungen (Suonen) bei Zeneggen (VS) und eine uralte Bewässerungstechnik prägen mit ihrem Kleinrelief und einem Netz naturnaher Lebensräume immer noch eine einzigartige Kulturlandschaft im Waliis.

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Domleschg GR: Erhalten und Pflegen ist fortschrittlich

Das niederschlagsarme Domleschg in Graubünden gehört zu den reichhaltigsten Kulturlandschaften der Schweiz. Sie entspricht mit ihrer Vielfalt dem künftigen Bild einer tragfähigen Landwirtschaft mit vielen gemeinwirtschaftlichen ökologischen Leistungen in idealer Weise. Ohne zusätzliche Hilfe geht es allerdings nicht. Mit 40 Landwirtschaftsbetrieben konnten auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen werden.

961

4

Erwägungen der Kommission

Die Kommission wollte die eigene parlamentarische Initiative in zwei Phasen beraten: Die erste Phase beschränkte sich auf eine allgemeine Anregung betreffend die Verlängerung des oben erwähnten Bundesbeschlusses. Die Kommission liess sich an ihrer Sitzung vom 24. Juni 1997 durch den Geschäftsführer des Fonds Landschaft Schweiz (FLS) eingehend über die bisherigen Aktivitäten des Fonds orientieren. Bei der Beratung des Entwurfs für eine Verlängerung des Bundesbeschlusses kam die Kommission an ihrer Sitzung vom 11. November 1997 zum Schluss, dass der Bundesbeschluss verlängert werden sollte. Sie ist der Auffassung, dass dieser Fonds seine Aufgaben unbürokratisch (die administrativen Aufwendungen des FLS machen nur rund 7,5 Prozent der Fondsleistungen aus) erfüllt und die finanziellen Mittel dort effizient einsetzt, wo dies sonst kaum ein anderer tun würde. Mit dem Bericht vom 11. November 1997 beantragte die Kommission deshalb mit 14:2 Stimmen dem Nationalrat, ihrer parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Die Minderheit vertrat den Standpunkt, es sei am Bundesrat, dem Parlament solche Beschlüsse vorzulegen, wenn er aufgrund seiner Finanzpolitik zur Überzeugung gelangt, dies sei möglich und notwendig. Sie ist deshalb gegen die Verlängerung des geltenden Bundesbeschlusses durch das Parlament.

Der Nationalrat behandelte die parlamentarische Initiative am 9. März 1998. Dem Kommissionsantrag auf Folge geben stand der Antrag Leuba auf keine Folge geben gegenüber. Für den Kommissionsantrag stimmten 63, für den Antrag Leuba 34 Ratsmitglieder. Das Büro des Nationalrats wies daraufhin die parlamentarische Initiative wieder der UREK-N zu, um eine Vorlage auszuarbeiten.

In dieser zweiten Phase lag der Kommission ein Vorentwurf für einen Bericht der Kommission zur Beratung vor. An der Sitzung vom 21. April 1998 wurden auch zwei Anträge gestellt. Der erste wandte sich gegen den Verlängerungsbeschluss, während der zweite die Aufhebung des Artikels 6 (Rückerstattung der Aufwendungen für die Gesuchseinreichung) des geltenden Bundesbeschlusses verlangte. Die Beratung musste vertagt werden, um über die bisherige Anwendung des Artikels 6 von der Geschäftsstelle FLS die nötige Auskunft zu erhalten. Nachdem am 13. Mai 1998 der schriftliche Bericht des FLS (siehe Beilage) zu Artikel 6 vorlag und mit der folgenden
Schlussfolgerung endete: «Artikel 6 kann ... ebensogut beibehalten wie auch gestrichen werden», stimmte die Kommission dem Streichungsantrag mit 14:2 Stimmen bei fünf Enthaltungen zu.

Über den Antrag gegen die Verlängerung des geltenden Bundesbeschlusses diskutierte die Kommission die Pro- und Contra-Argumente schon in der ersten Phase, als es darum ging, der parlamentarischen Initiative Folge oder keine Folge zu geben.

Die Kommission setzte sich eingehend mit der Frage auseinander, ob das Begehren für eine Verlängerung des Bundesbeschlusses als Automatismus des Weiterbestehens zu verstehen sei oder ob der Fonds mit seinen verschiedenen Aufgaben weiterhin seine Berechtigung habe. Nach dieser Prüfung, die sich auch auf einzelnen Kommissionsmitgliedern bekannte Fälle berufen konnte, beschloss die Kommission an ihrer letzten Sitzung vom 25. Mai 1998 mit 15:7 Stimmen und bei einer Enthaltung, dem Rat zu beantragen, ihrem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

Die Minderheit ist dagegen der Auffassung, dass es sich bei diesem Fonds um eine einmalige Ausgabe für einen Jubiläumsanlass handelt. Sie ist deshalb gegen die

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Verlängerung des geltenden Bundesbeschlusses und gegen den .Bundesbeschluss, mit dem weitere 50 Millionen für die Periode 2001-2011 bewilligt werden sollen.

Die ursprünglichen Initianten, das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates, vertraten in ihrem gemeinsamen Bericht vom 23. bzw. 26. November 1990, wie unter Ziffer l schon erwähnt, die Ansicht, dass, falls sich dieses eher unkonventionelle Instrument bewährt hat und keine anderen Lösungen an seine Stelle getreten sind, eine Verlängerung oder gar Überführung in eine unbefristete Regelung angezeigt wäre (Ziff. 5).

Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass sich das unkonventionelle Instrument bewährt hat, und beantragt deshalb die Verlängerung des geltenden Bundesbeschlusses um weitere zehn Jahre.

5

Personelle Auswirkungen

Der Verwaltungsaufwand des FLS (Kommission, Geschäftsstelle, Begutachtung, Beratung, Begleitung, Prüfung und Kontrolle der Projekte, Rechnungswesen usw.)

bleibt unverändert und ist mit 7,5 Prozent der erteilten Finanzhilfen bescheiden.

6

Legislaturplanung

Nachdem auch die Verlängerung dieses Bundesbeschlusses mittels einer parlamentarischen Initiative erfolgt, ist die Vorlage in der Legislaturplanung 1995-1999 des Bundesrates nicht angekündigt.

7

Rechtsgrundlagen

Der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von natumahen Kulturlandschaften stützt sich auf Artikel 24sex!es Absatz 3 der Bundesverfassung.

Diese Rechtsgrundlage gilt auch für einen Verlängerungsbeschluss.

Rechtsgrundlage für die Bundesbeiträge an den Fonds bildet Artikel 10 des oben erwähnten Bundesbeschlusses.

9941

963

Anhang l

Fonds Landschaft Schweiz FLS Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften Bericht der Geschäftsstelle FLS zu Artikel 6 betreffend die Aufwendungen für die Gesuchseinreichung 1. Wortlaut Art. 6 Wird ein Gesuch um Finanzhilfe nicht berücksichtigt, so können die aus der Gesuchseinreichung entstandenen Aufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden.

2. Beabsichtigter Zweck Die Gesuchsteller bzw. Projektträger von Vorhaben im Bereich des Natur-, Heimatund Landschaftsschutzes und vor allem freiwilliger Massnahmen für den Unterhalt, die schonende Pflege und die fachgerechte Wiederinstandstellung von Elementen der natumahen Kulturlandschaft, schiitzenswerter Ortsbilder usw. verfügen häufig meistens nur über sehr bescheidene Eigenmittel. Auf der anderen Seite muss von den FLS-Organen, welche die Gesuche entgegennehmen und prüfen, ein gewisser Standard punkto formaler und inhaltlicher Qualität der Gesuche verlangt werden, wie z.B. Fotos vom Ist-Zustand, Situations- und Ausführungspläne, Kalkulation usw. Dies nicht zuletzt, um einen effizienten Mitteleinsatz und eine Erfolgskontrolle durch den FLS zu gewährleisten, v.a. wenn es sich um Projekte handelt, die eine Laufzeit von einem oder gar mehreren Jahren aufweisen. Damit nun Gesuchsteller, die über keine oder nur ungenügende Eigenmittel verfügen, nicht abgeschreckt werden, qualitativ gut unterlegte Gesuche einzureichen, wurde seinerzeit diese Bestimmung von Artikel 6 in den Bundesbeschluss aufgenommen.

3. Anwendung von Art. 6 in der bisherigen Praxis Die Gesuchsteller, ob private Personen, juristische Personen oder öffentlichrechtliche Körperschaften, reichen ihre Gesuche in aller Regel auf eigenen Antrieb und damit auch auf eigenes Risiko ein. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht («kann-FormuIierung). Es ist in der jetzt siebenjährigen Beitragspraxis des FLS nur ein einziges Mal vorgekommen, dass ein abgewiesener Gesuchsteller die Entschädigung seiner Aufwendungen geltend gemacht hat. Es handelte sich um einen jungen, freierwerbenden Forstingenieur, welcher dem FLS eine Studie unterbreitete, die aufzeigen sollte, wie landwirtschaftliche Hochbauten besser der regionalen Bautradition angepasst werden könnten. Der FLS lehnte es (aus verschiedenen Gründen) ab, diese Studie zu finanzieren. Mit dem Gesuchsteller
wurde in der Folge eine Einigung erzielt, indem ihm die Hälfte der anerkannten Kosten, nämlich rund Fr.

8000.- ausbezahlt wurden unter der Bedingung, dass der FLS die Grundlagen (Fotos, Skizzen) für seine Zwecke verwenden darf. In sämtlichen anderen Fällen von abgewiesenen Gesuchen stellten die Gesuchsteller keinerlei Ansprüche auf Entschädigung von Spesen oder Aufwendungen infolge Gesuchseinreichung.

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4. Fazit Die Bestimmung in Art. 6 des BB hat ihren Sinn und ihre Berechtigung in seltenen Ausnahmefällen wie dem oben erwähnten. Die finanziellen oder anderweitigen Folgen (Fr. 8000.- total seit Bestehen des FLS) sind jedoch absolut vernachlässigbar.

Für die Leistungen und die Funktionsweise des FLS ist diese Rückerstattungsklausel deshalb nicht «lebenswichtig». Artikel 6 kann demzufolge ebensogut beibehalten wie auch gestrichen werden.

H. Weiss. Dipl. Ing. ETH, Geschäftsleiter FLS, 13. Mai 1998

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Anhang 2

Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften vom 3. Mai 1991

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24sexies Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 19901, nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 199I2, beschliesst:

Art. l ' Grundsatz 1 Aus Anlass der 700-Jahr-Feier der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften.

2 Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.

Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen: a. naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen; b. traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern; c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen; d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.

Art. 3 Empfanger der Finanzhilfe Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht: a. Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts; b. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.

1 2

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BEI 19911935 BB119911 1474

Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. BB

Art. 4 Umfang der Finanzhilfe Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.

2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz l des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199Û3 Über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.

Art. 6 Aufwendungen für die Gesuchseinreichung Wird ein Gesuch um Finanzhilfe nicht berücksichtigt, so können die aus der Gesuchseinreichung entstandenen Aufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.

Art. 8 Verfahren und Rechtsschutz 1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2 Verfügungen über die Gewährung oder Ablehnung der Finanzhilfe unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat.

Art. 9 ' Kommission 1 Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.

2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im Übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und eriässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern.

Art. 10 Fonds 1 Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbstständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.

2 Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.

3

SR 616.1 967

Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. BB

3

Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.

Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel I verwendet.

4

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.

9941

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Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. Mai 19981, nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. September 19982, beschliesst; I

Der Bundesbeschluss vom 3. Mai 199l3 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von natumahen Kulturlandschaften wird wie folgt geändert:

Art. 6 Aufgehoben Art. lì Abs. 3 (neu) 3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.

II 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. August 2001 in Kraft.

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1

23

BB11999 949 BB11999 971 SR 451.51 969

Bundesbeschluss über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 10 Absatz l des Bundesbeschusses vom 3. Mai 199l1 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 25. Mai 19982 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. September 19983

beschliesst:

Art. l Der Bund gewährt dem Fonds zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften einen Beitrag von 50 Millionen Franken.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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1 2

3 970

SR 451,51; AS ... (BEI 1999 949) BB11999 949 BB11999 971

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (UREK-N) Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 25. Mai 1...

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1999

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1999

Date Data Seite

949-970

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10 054 927

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