Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Bekanntmachung des Bundesamtes für Polizeiwesen An die Hersteller, Aufsteller und Betreiber von Punktespielautomaten der Typen: 1.

Super Cherry 600; Verfügung vom 1. Mai 1996 (Nr. 813.2224)

2.

Treble Chance Fun; Verfügung vom 1. Mai 1996 (Nr. 813.2211)

3.

Lucky Fun; Verfügung vom 1. Mai 1996 (Nr. 813.2213)

4.

Super Ciliege Amusement; Verfügung vom 1. Mai 1996 (Nr. 813.2163/6)

5.

Tropical Dream Plus; Verfügung vom 20. Dezember 1995 (Nr. 813.2201)

6.

Red Hot Seven Fun; Verfügung vom 26. Oktober 1995 (Nr. 813.2192)

7.

Reel Poker Fun; Verfügung vom 26. Oktober 1995 (Nr. 813.2191)

8.

Cup Final; Verfügung vom 20. Dezember 1995 (Nr. 813.2195)

Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) teilt Ihnen mit, dass es beabsichtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zu beantragen, die oben erwähnten Verfügungen des EJPD, wonach die Automaten als Unterhaltungs- bzw.

Punktespielautomaten für zulässig erklärt worden sind, per Ende 1999 zu widerrufen. Das BAP beabsichtigt ferner, dem EJPD für die Abräumung der nicht mehr zulässigen Automaten eine Frist von drei Monaten ab dem Widerruf zu beantragen, während der die aufgestellten Automaten noch betrieben werden dürfen.

Der Widerruf ist damit begründet, dass die Punktespielautomaten zweckwidrig und missbräuchlich zum verbotenen Geldspiel verwendet werden.

In Anwendung von Art. 29 und 30a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gibt das BAP allen vom Widerruf betroffenen Personen Gelegenheit, die Entwürfe der acht beabsichtigten Widerrufsverfügungen mit deren Begründung beim BAP, Bundesrain 20, 3003 Bern (nach Voranmeldung) einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das BAP setzt hierfür eine Frist von 30 Tagen, beginnend an dem, dem Erscheinungstag dieser Mitteilung folgenden Tag. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird aufgrund der Akten entschieden.

Treten in der Sache mehr als 20 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann das BAP verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen (Art. 11a VwVG).

16. November 1999

9068

Bundesamt für Polizeiwesen

1999-5632