Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 19992, beschliesst: I Im Zuständigkeitsbereich der Bundeskanzlei wird der nachstehende Erlass wie folgt geändert:

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz3 Drittes Kapitel: Datenbearbeitung (neu) Art. 57a 1

Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz 4 ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur bearbeiten, wenn sie dazu dienen: a.

seine Geschäfte zu bearbeiten;

b.

die Arbeitsabläufe zu organisieren;

c.

festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;

d.

den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

2

Nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des betreffenden Bundesorgans haben Zugang zu den Personendaten, und nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.

1 2 3 4

SR 235.1 BBl 1999 9005 SR 172.010 SR 235.1

1999-4626

9041

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb dieser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten.

II Das Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird in der Fassung gemäss Anhang beschlossen.

III Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements des Innern werden nachstehende Erlasse wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 18775 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 6a (neu)

Registerführung und Datenbekanntgabe

1

Das zuständige Bundesamt führt Register über die zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten sowie über deren Prüfungsergebnisse.

2

Es gibt bei schriftlicher Anfrage den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich und kostenlos Auskunft über ihre Personendaten in diesen Registern.

3

Es meldet Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse der erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten dem koordinierten Sanitäts- und Veterinärdienst sowie dem Militärveterinärdienst.

4 Wer die Daten entgegennimmt und weiterleitet, untersteht der Schweigepflicht nach Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz6.

5 Das Bundesamt trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei deren Meldung, einschliesslich der elektronischen Übermittlung, nötig sind.

5 6

SR 811.11 SR 235.1

9042

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

2. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 19707 Art. 27 (neu) 1

Im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften, um: a.

Ärzte, Spitäler sowie andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens zu personenidentifizierenden Meldungen von übertragbaren Krankheiten bei kranken, infizierten oder exponierten Personen zu verpflichten;

b.

Laboratorien zu personenidentifizierenden Meldungen von infektiologischen Befunden zu verpflichten.

2

Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgen an die zuständige kantonale Behörde, welche sie an das Bundesamt für Gesundheit weiterleitet. Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgen an die zuständige kantonale Behörde und an das Bundesamt für Gesundheit.

3

Das Bundesamt für Gesundheit ist im Rahmen von Absatz 1 befugt, Personendaten den mit der Behandlung beauftragten Ärzten, den Kantonsärzten und anderen mit Gesundheitsaufgaben beauftragten Behörden sowie in- und ausländischen Institutionen des Gesundheitswesens bekannt zu geben.

4

Es trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere der Übermittlung nötig sind.

IV Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements werden die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 29. September 19528 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts IV. Bearbeitung von Personendaten Art. 49a (neu) Datenbearbeitung 1

Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, Massnahmen der sozia-

7 8

SR 818.101 SR 141.0

9043

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

len Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofilen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes;

b.

den Zugriff auf die Daten;

c.

die Bearbeitungsberechtigung;

d.

die Aufbewahrungsdauer der Daten;

e.

die Archivierung und Löschung der Daten;

f.

die Datensicherheit.

Art. 49b (neu) Datenbekanntgabe 1

Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

2

Es kann dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

Titel vor Art. 50

V. Rechtsschutz Titel vor Art. 54

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen 2. Bundesgesetz vom 26. März 19319 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 22e Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 Aufgehoben

9

SR 142.20

9044

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

V Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport werden die nachstehenden Erlasse wie folgt geändert:

1. Militärstrafprozess10 Art. 43

Verwaltung der Akten

1

Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren.

2

Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

3 Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.

2. Bundesgesetz vom 17. März 197211 über die Förderung von Turnen und Sport Änderung von Bezeichnungen 1

Die Bezeichnung «Forschungsinstitut» wird in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d durch «Sportwissenschaftliches Institut (SWI)», in Artikel 11 Absatz 2 durch «SWI» ersetzt.

2

In Artikel 13 Absatz 3 wird die Bezeichnung «ein Institut für sportwissenschaftliche Forschung» durch «das SWI» ersetzt.

Art. 11a (neu) 1

Das SWI kann medizinische, leistungsdiagnostische und klinisch-chemische Daten über Sportlerinnen oder Sportler bearbeiten oder bearbeiten lassen. Die Daten werden erhoben, um den Arztdienst, den Notfalldienst und die medizinische Betreuung zu gewährleisten sowie die sportwissenschaftliche Forschung sicherzustellen.

2

Das SWI kann zur Bearbeitung der Daten ein Informationssystem betreiben.

3

Daten zur Krankengeschichte werden während zehn Jahren beim SWI aufbewahrt.

Die Daten für die sportwissenschaftliche Forschung werden anonymisiert.

10 11

SR 322.1 SR 415.0

9045

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

3. Militärgesetz12 Änderung einer Bezeichnung Die Bezeichnung «Datenverarbeitungssystem» wird in Artikel 146 Absätze 3 und 4 durch «Informationssystem» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 146

7. Kapitel: Militärisches Kontrollwesen; Bearbeitung von Personendaten 1. Abschnitt: Kontrolldaten Art. 146 Sachüberschrift

Datenbearbeitung

Gliederungstitel vor Art. 148

2. Abschnitt: Sanitätsdienstliche Daten Art. 148

Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten

1

Der Bund betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee, das die sanitätsdienstlichen Daten enthält, welche für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit der Stellungs- und der Militärdienstpflichtigen notwendig sind.

2

Sanitätsdienstliche Daten sind: a.

die medizinischen Daten;

b.

andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Personen beziehen.

3 Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen sowie die von diesen beauftragten Ärzte beschaffen die erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten bei:

a.

den Stellungs- und Militärdienstpflichtigen;

b.

den diese behandelnden und begutachtenden Ärzten;

c.

den zivilen und militärischen Strafgerichten sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.

Art. 148a (neu) Bearbeitung medizinischer Daten von Privatpersonen 1

Der Bund kann von Privatpersonen, die durch die Truppe betreut werden, die notwendigen medizinischen Daten beschaffen.

2

Die Daten werden bei den betroffenen Personen, ihren gesetzlichen Vertretern und den sie betreuenden Ärzten beschafft.

12

SR 510.10

9046

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

3

Sie dürfen nicht im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet werden und sind nach Abschluss der Betreuung zu vernichten.

Art. 148b (neu) Bekanntgabe der sanitätsdienstlichen Daten

1

Sanitätsdienstliche Daten von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen dürfen zur Beurteilung der Diensttauglichkeit bekannt gegeben werden: a.

den zuständigen Ärzten in der Armee und der Militärverwaltung;

b.

den zuständigen Ärzten des Zivilschutzes;

c.

den die betroffenen Personen behandelnden Ärzten.

2

Auskunft über sanitätsdienstliche Daten wird grundsätzlich nur in Gegenwart eines Arztes erteilt, welcher der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist.

3

Auf Anfrage im Einzelfall dürfen die sanitätsdienstlichen Daten den folgenden Behörden so weit bekannt gegeben werden, als dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: a.

dem Bundesamt für Militärversicherung;

b.

den Behörden für den Zivildienst;

c.

den Behörden für die Erwerbsersatzordnung;

d.

den Behörden für den Wehrpflichtersatz;

e.

den Behörden, die für die Bearbeitung von Haftpflicht- und Regressfällen aus dem Bereich der Armee und der Militärverwaltung zuständig sind;

f.

zivilen und militärischen Gerichten sowie Rechtspflegebehörden im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit nach dem Verfahrensrecht für den Einzelfall eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht.

3. Abschnitt: Flugmedizinische Personendaten Art. 148c (neu) Datenbearbeitung 1 Die zuständige Verwaltungsstelle des Bundes bearbeitet medizinische und psychologische Daten zur Beurteilung der Tauglichkeit von:

2

a.

Anwärtern und Anwärterinnen für den militärischen Flugdienst;

b.

Angehörigen der Armee aus dem militärischen Flugdienst;

c.

Instruktoren der Luftwaffe; und

d.

Personen aus der Zivilluftfahrt.

Sie kann zur Bearbeitung der Daten ein Informationssystem betreiben.

9047

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

Art. 148d (neu) Einsichtnahme 1

Die flugmedizinischen Personendaten dürfen nur von den betroffenen Personen in Gegenwart eines Arztes eingesehen werden, welcher der zuständigen Verwaltungsstelle angehört oder von der betroffenen Person beauftragt worden ist.

2

Die behandelnden Ärzte mit Einwilligung der betroffenen Person und der ärztliche Dienst des Bundesamtes für Militärversicherung dürfen die Daten in Anwesenheit von Ärzten und Psychologen der zuständigen Verwaltungsstelle einsehen.

3

In Beschwerdefällen kann auch der Oberfeldarzt in die Daten Einsicht nehmen.

4. Abschnitt: Daten von Medizinalpersonen Art. 148e (neu) Datenbearbeitung 1

Der Bund betreibt ein Informationssystem, das Daten von Medizinalpersonen enthält, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebes von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind (Medizinalpersonendaten); die Daten werden so weit erhoben, als sie für die Zuweisung der Medizinalpersonen notwendig sind.

2

Er beschafft die Medizinalpersonendaten bei: den nach diesem Gesetz, dem Bundesgesetz vom 27. Juni 1969 13 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung sowie dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 187714 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

a.

b.

den Vereinigungen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte;

c.

den Vereinigungen und Verbänden des übrigen Medizinalpersonals.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Personendaten, die für die Zuweisung der Medizinalpersonen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes notwendig sind.

Art. 148f (neu)

Datenweitergabe

Die Medizinalpersonendaten können an die für die Zuweisung von Medizinalpersonen zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen weitergegeben werden.

13 14

SR 501 SR 811.11

9048

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

5. Abschnitt: Personendaten für die Kaderentwicklung Art. 148g (neu) 1

Die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund und Kantonen können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person die für die Kaderentwicklung in der Armee notwendigen Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten. Der Bund betreibt zu diesem Zweck ein Informationssystem.

2

Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 beschaffen die Daten bei den betroffenen Personen, deren militärischen Vorgesetzten und den von den betroffenen Personen genannten Referenzpersonen.

3 Die Daten dürfen nur an die für die Übertragung des militärischen Grades und der Funktion zuständigen Stellen von Bund und Kantonen weitergegeben werden.

6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen Art. 148h (neu) Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

den Inhalt, die Ausgestaltung und die Handhabung des militärischen Kontrollwesens sowie der Informationssysteme nach den Artikeln 148­148g;

b.

die Verantwortlichkeit und Aufsicht;

c.

den Schutz der betroffenen Personen und die Sicherheit der Daten;

d.

den Auslandurlaub und die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht der Auslandschweizer.

VI Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Finanzdepartements werden nachstehende Erlasse wie folgt geändert:

9049

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

1. Bundesgesetz vom 27. Juni 197315 über die Stempelabgaben Gliederungstitel vor Art. 32a

IIa. Datenbearbeitung (neu) Art. 32a 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über steuerrechtlich wesentliche administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 32 Absatz 1 geben einander kostenlos die Daten weiter, die für ihre Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 32 Absatz 1 dürfen diese Daten einander mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

4

Die Behörden nach Artikel 32 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen Steuerverwaltung kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

5

Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern, Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

6

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

2. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196516 über die Verrechnungssteuer Gliederungstitel vor Art. 36a

IIa. Datenbearbeitung (neu) Art. 36a 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann

15 16

SR 641.10 SR 642.21

9050

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

besonders schützenswerte Personendaten über steuerrechtlich wesentliche administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 geben einander kostenlos die Daten weiter, die für ihre Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 36 Absatz 1 dürfen diese Daten einander mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

4

Die Behörden nach Artikel 36 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen Steuerverwaltung kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

5

Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern, Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

6

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199017 über die direkte Bundessteuer Art. 112a

Datenbearbeitung

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über steuerrechtlich wesentliche administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 geben einander kostenlos die Daten weiter, die für ihre Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 111 dürfen diese Daten einander mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

17

SR 642.11

9051

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

4 Die Behörden nach Artikel 112 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

5 Die Pflicht zur Weitergabe von Daten umfasst alle Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:

a.

die Personalien;

b.

Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;

c.

Rechtsgeschäfte;

d.

Leistungen eines Gemeinwesens.

6

Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern, Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

7

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

8

Können sich Bundesämter über die Datenbekanntgabe nicht einigen, entscheidet der Bundesrat endgültig. In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach den Artikeln 116 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes.

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 39a

Datenbearbeitung

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 39 Absatz 2 geben einander kostenlos die Daten weiter, die für ihre Aufgaben dienlich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 39 Absatz 2 dürfen diese Daten einander mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

3

Die Behörden nach Artikel 39 Absatz 3 geben der Steuerbehörde kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können den Steuerbehörden auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

18

SR 642.14

9052

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

4 Die Pflicht zur Weitergabe von Daten umfasst alle Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:

a.

die Personalien;

b.

Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;

c.

Rechtsgeschäfte;

d.

Leistungen eines Gemeinwesens.

5. Bundesgesetz vom 12. Juni 195919 über den Wehrpflichtersatz Art. 24 Abs. 2­5 2

Die Militär- und Zivildienstbehörden und die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Regionalstellen des Zivildienstes, die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV, die kantonalen IV-Stellen, das Bundesamt für Militärversicherung, die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, die Zivilschutzstellen der Gemeinden, die kantonalen, regionalen und kommunalen Feuerwehrinstanzen, die Betreibungsund Konkursämter in den Kantonen sowie weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Amtsstellen unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden, indem sie ihnen zweckdienliche Mitteilungen übermitteln, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht gewähren. Die Amtshilfe ist kostenlos.

3

Die Pflicht zur Weitergabe von Daten betrifft Angaben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Ersatzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässigung und Angaben über die Gesundheit.

4 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt.

5

Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern, Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

19

SR 661

9053

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

6. Zollgesetz20 Gliederungstitel vor Art. 141a

IV. Datenschutz (neu) Art. 141a

Datenbearbeitung

1

Die Zollverwaltung kann Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der durch sie anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

2

3

Die Zollverwaltung kann Informationssysteme führen, insbesondere zur: a.

Veranlagung und zum Bezug von Abgaben;

b.

Erstellung von Risikoanalysen;

c.

Verfolgung und Beurteilung von Straffällen;

d.

effizienten und rationellen Behandlung der Amts- und Rechtshilfe.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;

b.

die Kataloge der zu erfassenden Daten;

c.

den Zugriff auf die Daten;

d.

die Bearbeitungsberechtigung;

e.

die Aufbewahrungsdauer;

f.

die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

Art. 141b

Zusammenarbeit mit Behörden in der Schweiz

1

Die Zollverwaltung greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf Informationssysteme anderer Behörden des Bundes zu und kann daraus Daten bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.

2

Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind gegenüber der Zollverwaltung auskunftspflichtig, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.

Art. 141c 1

Datenbekanntgabe an Behörden in der Schweiz

Die Zollverwaltung übermittelt anderen Behörden in der Schweiz Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, sowie Feststellungen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausübung

20

SR 631.0

9054

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

ihres Dienstes gemacht haben, sofern dies für den Vollzug der durch diese Behörden anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

2 Es dürfen insbesondere folgende Daten und Datenverbindungen bekannt gegeben werden:

a.

Angaben über die Identität natürlicher und juristischer Personen;

b.

Angaben über die Abgabepflicht;

c.

Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstrafund Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

d.

Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr;

e.

Angaben über möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen;

f.

Angaben über Grenzübertritte;

g.

Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation natürlicher und juristischer Personen.

Art. 141d

Datenbekanntgabe an ausländische und internationale Behörden

Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann die Zollverwaltung Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, an ausländische und internationale Behörden übermitteln.

Art. 141e

Datenbekanntgabe im Abrufverfahren

1

Die Zollverwaltung kann die Daten der Zolldeklarationen anderen Behörden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der durch diese Stellen anzuwendenden Gesetze notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

2

Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren an ausländische und internationale Behörden richtet sich nach den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen.

3

Die nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gegebenen Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung der Zollverwaltung an Dritte weitergeleitet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz21.

Art. 141f

Einsatz von Bildaufnahmegeräten

1

Die Zollverwaltung kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit der Grenze zu erkennen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

21

SR 235.1

9055

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

VII Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements werden nachstehende Erlasse wie folgt geändert:

1. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199522 Art. 80 Abs. 1bis und 4 1bis

4

Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über: a.

die Gesuchsbegründungen der gesuchstellenden Personen, insbesondere deren Gewissensgründe;

b.

die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen;

c.

Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich ist;

d.

den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen;

e.

Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

Organisation und Betrieb des Informationssystems;

b.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

c.

die Kategorien der zu erfassenden Daten;

d.

die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e.

die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen;

f.

die Datensicherheit;

g.

die Aufbewahrungsdauer der Daten.

Art. 80a

Verwaltung von Akten

1

Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von: a.

22

Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben;

b.

Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind;

c.

Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

d.

anerkannten Einsatzbetrieben;

SR 824.0

9056

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

e.

Personen, die sich um die Mitgliedschaft in der Zulassungskommission bewerben;

f.

Personen, die als Mitglieder der Zulassungskomission ernannt worden sind.

2

Die Vollzugsstelle kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten. Akten von Personen nach Absatz 1 Buchstaben e und f enthalten insbesondere Bewerbungsunterlagen und Beurteilungen des Wissensstandes.

3

Die Akten des Zulassungsverfahrens werden bis zur Archivierung von den Akten des nachgeordneten Vollzugs getrennt verwaltet.

4

Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten an Institutionen und Personen, die am Vollzug des Gesetzes mitwirken oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zivildienst erfüllen.

5 Die Vollzugsstelle übergibt dem Bundesarchiv die Akten des Zulassungsverfahrens:

a.

von zivildienstpflichtigen Personen nach deren Entlassung aus der Zivildienstpflicht;

b.

von Personen, deren Gesuch nicht gutgeheissen wurde, nach deren Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

2. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 197423 Art. 62a

Datenbearbeitung

1

Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem. Es kann besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit oder Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten. Die Daten dienen der Überprüfung des Anspruchs auf Bundeshilfe.

2

Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstitutionen nur Daten bekannt geben, wenn es für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist und die Antragsteller den Nachweis dafür erbringen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen in keinem Fall bekannt gegeben werden.

3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.

23

SR 843

9057

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

3. Arbeitsgesetz24 Art. 44 Abs. 1 und 2 (neu) Schweigepflicht 1

Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

2

Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden und das Bundesamt unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Absatz 1.

Art. 44a (neu) Datenbekanntgabe 1

Das Bundesamt oder die zuständige kantonale Behörde kann auf begründetes und schriftliches Gesuch hin Daten bekannt geben an: a.

die Aufsichts- und Vollzugsbehörde über die Arbeitssicherheit nach dem Unfallversicherungsgesetz25, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;

b.

Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es die Ermittlung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes erfordert;

c.

Versicherer, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordet;

d.

den Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezogener Massnahmen nötig wird;

e.

die Organe des Bundesamtes für Statistik, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2

An andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden oder an Dritte dürfen Daten auf begründetes schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

3

Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweise bekannt gegeben werden.

4

Die Weitergabe von anonymisierten Daten, die namentlich der Planung, Statistik oder Forschung dienen, kann ohne Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen.

5

Der Bundesrat kann eine generelle Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten an Behörden oder Institutionen vorsehen, sofern diese Daten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. Er kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren vorsehen.

24 25

SR 822.11 SR 832.20

9058

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

Art. 44b (neu) Informations- und Dokumentationssysteme 1

Die Kantone und das Bundesamt führen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumentationssysteme.

2

Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders schützenswerte Daten enthalten über: a.

den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den von diesem Gesetz und seinen Verordnungen vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanalysen und Gutachten;

b.

Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.

3

Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.

Art. 45 Abs. 1

1

Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 46

Verzeichnisse und andere Unterlagen

Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz26.

VIII Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden nachstehende Erlasse wie folgt geändert:

1. Jagdgesetz vom 20. Juni 198627 Art. 22

Mitteilungspflicht

1

Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.

26 27

SR 235.1 SR 922.0

9059

Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten. BG

2 Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde. Diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.

3

Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 199128 über Radio und Fernsehen Art. 55 Abs. 4 (neu) 4

Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann Personendaten für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht bearbeiten. Sie kann auch Daten über die Gesundheit, über administrative oder strafrechtliche Sanktionen sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten, soweit dies für die Abklärung eines Gesuches um Befreiung von der Melde- oder Gebührenpflicht erforderlich ist.

IX 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10489

28

SR 784.40

9060