Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Firma Schtit-2, Uliza Mijanizkog, Dom 36, Moskau/Russland: Die Zollkreisdirektion II, erklärte Sie mit Verfügung vom 25. November 1999 in Anwendung des Artikel 12 Absatz 2 VstrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB) mit Eingangsabgaben von 2'938.60 Franken leistungspflichtig.

Die Verfügung über die Leistungspflicht wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG).

Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist wird die Verfügung über die Leistungspflicht rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2938.60 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 des Zollgesetzes die als Zollpfand beschlagnahmte Ware verwertet. Der Erlös wird gemäss Artikel 120 des Zollgesetzes mit den Einfuhrabgaben verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

14. Dezember 1999

1999-6070

Eidgenössische Oberzolldirektion

9645