Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Westermann UK, 34, Hornsby Square, S. Ind. Park, GB-Basildon, Essex, SS 15 6SD: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Ihre Firma am 31. August 1999 aufgrund des am 19. Mai 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, der Artikel 77 und 80 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zu Bezahlung einer Busse von 350 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 420 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.

16. November 1999

1999-5689

Eidgenössische Oberzolldirektion

9071