Verfügung im Widerspruchsverfahren 1808 und 1809 Widersprechende/r The Procter & Gamble Company, 1, Procter & Gamble Plaza, USA-Cincinnati, Schweizerische Marke Nr. 395`788 (FAIRY), Vertreter/in A.W.

Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Industria Adriatica Confezioni S.p.A., Via E. Piaggio 20, IT-66013 Chieti, Internationale Marken Nr. 662`291 (FAIRBURY, fig.) und Nr.

665'603 (FAIRBURY) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 9. November 1999 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsverfahren Nr. 1808 und 1809 werden in einem Verfahren vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Die Widersprüche Nr. 1808 und 1809 werden abgewiesen.

4.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

9. November 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

1999-5776

9143