Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Celar Ivan, geb. 26. Juni 1959, kroatischer Staatsangehöriger, Maurer, zuletzt wohnhaft gewesen in 6330 Cham, Zugerstrasse 16, zur Zeit unbekannten Aufenthalts: Mit Strafbescheid vom 20. April 1999 verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern aufgrund des am 25. August 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls, wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG), in Anwendung der Artikel 28 und 54 Absatz 2 AlkG zu einer Busse von 300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken, und einer Schreibgebühr von 10 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 380 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Lugano hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

7. Dezember 1999

9554

Eidgenössische Oberzolldirektion

1999-5993