Revision des Korruptionsstrafrechts

Entwurf

(Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19991, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 288, 315 und 316 Aufgehoben Bisheriger neunzehnter Titel wird zum zwanzigsten Titel

Neunzehnter Titel: Bestechung (neu) Art. 322ter (neu) 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.

Bestechen

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 322quater (neu)

Sich bestechen lassen

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Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtli-

BBl 1999 5497 SR 311.0

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chen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 322quinquies (neu) Vorteilsgewährung

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Art. 322sexies (neu)

Vorteilsannahme

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Art. 322septies (neu)

2. Bestechung fremder Amtsträger.

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 322octies (neu)

3. Gemeinsame Bestimmungen

1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

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Gliederungstitel vor Art. 323

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Art. 340 Ziff. 1 siebtes Alinea 1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang

1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: ...

die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329­331;

2. Militärstrafgesetz3 Art. 141 Bestechen

Wer einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen dienstlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 141a (neu)

Vorteilsgewährung

1

Wer einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 142 Sich bestechen lassen

Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

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SR 321.0

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Art. 143 Vorteilsannahme

1

Wer im Hinblick auf die Dienstausübung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 143a (neu) Gemeinsame Bestimmungen für die Artikel 141­143

1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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