# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung Diese Teilrevision betrifft die Bewaffnung von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst, den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit anderen Staaten über die Ausbildungszusammenarbeit und über den Status von Schweizer Militärpersonen im Ausland bzw. ausländischer Militärpersonen in der Schweiz.

Vernehmlassungsfrist: 30. März 1999 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Generalsekretariat VBS, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, Tel. 031 324 50 54

16. Februar 1999

978

Bundeskanzlei

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art, 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 16. Dezember 1998 Tarifvorlage der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, in Zürich, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht Über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Februar 1999

Bundesamt für Privatversicherungswesen

979

Militärisches Baugesuch betreffend Übersetzstelle Hagneck Anhörung vom 16. Februar 1999 Gesuchsteller:

Bundesamt für Unterstützungstruppen (BAUT), 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10;. AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51;AS7PPJ4784).

Bauprojektdossier:

- Technischer Bericht - Rodungsgesuch - diverse Planunterlagen

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei folgenden Gemeinden vom 16. Februar bis 18. März 1999 während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden: - Gemeinde Hagneck, 2575 Hagneck - Gemeinde Täuffelen, 2575 Täuffelen - Gemeinde Walperswil, Bausekretariat, 3272 Walperswil - Gemeinde Siselen, 2577 Siselen

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 18. März 1999, bei den obenerwähnten Gemeinden zuhanden der militärischen BaubewiHigungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

16. Februar 1999

980

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1} vom 16. Februar 1999

Das Eidgenössische Departement jur Verteidigung, Bevölkerungsschuiz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 9. November 1998 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Abteilung Verteidigungsbauten, 3003 Bern betreffend Rückbau von verschiedenen Anlagen Valserberg, Gemeinde Vais (GR),

I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB), Projektmanagement Mels, hatte am 9. November 1998 aufgrund der verfahrensleitenden Anordnungen der militärischen Baubewilligungsbehörde ein Gesuch für den Rückbau verschiedener Anlagen im Raum Valserberg und Fanelltälli (Koord. 735'000/158*000) zur Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens eingereicht.

2.

Die geplanten Rückbaumassnahmen betreffen demnach die folgenden Einrichtungen:

IJ

a.

Die Bergstation der im zweiten Weltkrieg erstellten und seit Jahrzehnten nicht mehr genutzten Transportseilbahn zu den Anlagen am Valserberg, ist inzwischen völlig veraltet, erfüllt keinen militärischen Zweck mehr und wurde 1994 zur Liquidation freigegeben. Auch wird der heutige Zustand von der Alpgenossenschaft als Grundeigentumerin beanstandet, zumal das Objekt für Wanderer und das Alpvieh eine Absturzgefahr darstellt.

Aus diesem Grund soll die Beton-Hochbaute vollständig abgebrochen und das Gelände instandgestellt werden. Der Beton soll dabei zerkleinert und an Ort und Stelle ausplaniert werden. Für die Armierung und die restlichen Materialien ist eine fachgerechte Entsorgung bzw. ein Recycling vorgesehen.

b.

Weiter ist vorgesehen, die sanierungsbedürftige Wasserversorgung, welche seitens Bund nicht mehr genutzt wird und welche keiner Nachnutzungsmöglichkeit zugeführt werden kann, rüchzubauen. Demnach liegt die Abbruchkote für die sichtbaren Elemente der Anlage (Wasserfassung, Brunnen, Brunnenstube, Schächte) grundsätzlich bei 80cm unterKant Terrain. Es erfolgt eine Auffüllung mit Betonabbruch und Geröll aus der Umgebung. Die Wasserleitung wird im Erdreich belassen.

Militärische Baubcwilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

981

c.

Gleichzeitig mit diesen beiden Vorhaben ist der vollständige Abbruch von drei Gebirgsunterkünßen vorgesehen. Beton und Natursteine werden zerkleinert und an Ort ausplaniert und das Gelände wird anschliessend wiedergergestellt. Für die Armierung und die restlichen Materialien ist eine fachgerechte Entsorgung bzw. ein Recycling vorgesehen.

Es besteht keine direkte Baustellenzufahrt. Die Baustellen sind nur zu FUSS in einer Marschzeit von einer bis eineinhalb Stunden bzw. mit dem Helikopter erreichbar. Für die Material- bzw. Arbeitertransporte mit dem Helikopter wird eine Zwischenbasis auf der Nufenenalp/Steinigboden erstellt.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

·

Die Gemeinde Vais äusserte sich mit Stellungnahme vom 10. Dezember 1998 zu den geplanten Rückbaumassnahmen. Der Kanton Graubünden bzs. das koordnierende Amt für Raumplanung reichte seinen Prüfbericht am 17. Dezember 1998 ein. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) gab seme Beurteilung am 8. Januar 1999 ab.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.02J) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten Rückbaumassnahmen betreffen nicht mehr beanspruchte militärische Festungsbauten. Nachdem weder eine andere militärische, noch eine zivile Nachnutzung in Betracht gezogen werden konnte, war das Liquidationsvorhaben als bewilligungsrelevante bauliche Änderung im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahrens zu behandeln (Art. l Abs. l in Verbindung mit Art. 2 MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen BaubewilHgungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

982

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde dabei festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Rückbauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. a und d MBV).

b.

Die Unterstellung des gesamten Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Aufhebung der Festungsanlagen durch Abbruch der sichtbaren Elemente, Füllung der verbleibenden Hohlräume und Wiederherstellung des Geländes keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) war klarerweise nicht gefordert.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal die Rückbaumassnahmen namentlich von der Alpgenossenschaft als Grundeigentümerin im Interesse der Viehwirtschaft und der Wanderer ausdrücklich gefordert wurde.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

Z Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Vais hat gemäss ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1998 nichts gegen den Rückbau der Anlagen einzuwenden, sofern das Gelände in einen naturnahen Zustand versetzt wird.

Aus kantonaler Sicht (Stellungnahme vom 17. Dezember 1998) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Rückbauvorhaben, vielmehr wird dieses positiv aufgenommen. Hinsichtlich der im Projekt vorgesehenen Umweltschutzmassnahmen bestehen folgende Anliegen: - Es sollen nicht nur die sichtbaren Bestandteile der Wasserversorgung demontiert werden, sondern auch dafür gesorgt werden, dass das Quellwasser möglichst nahe bei der Fassung wieder als Quelle zutagetritt und in einem naturnah zu gestaltenden Gerinne oberflächig abfliessen kann.

983

- Die Ablagerung des anfallenden Betonabbruchmaterials vor Ort innerhalb des Grundrisses der betreffenden Bauten bzw. innerhalb des 'Abbruchgebietes ist möglich.. Holzabfälle dürfen jedoch nicht verbrannt werden. Vielmehr sind gestützt auf Artikel 26a der Luftreinhalteverordnung sämtliche anfeilenden, brennbaren Bauabfälle einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle (Plaun Grand, Rueun oder Farsch, Bonaduz) oder direkt der KVA Trimmis zuzuführen.

- Gemäss Zonenplan der Gemeinde Vais befinden sich die Anlagen im übrigen Gemeindegebiet, überlagert von der Ruhezone. Falls die Gemeinde oder Private die Umnutzung der Hochgebirgsunterkunft plant, wäre die Zulässigkeit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach dem Raumplanungsgesetz zu beurteilen. Wenn immer möglich sollten die Bauten jedoch nicht umgenutzt werden, um die räumlichen Auswirkungen in diesem empfindlichen Gebiet so gering wie möglich zu halten.

Gemäss den Vorabklärungen des Gesuchstellers bestehen seitens Forst- und Jagdinspektorat des Kantons Graubünden keine Auflagen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Für das BUWAL ergeben sich zu den erwähnten Vorhaben aus materieller Sicht keine Bemerkungen. Hingegen wird festgestellt, dass gemäss den Angaben im Projekt gleichzeitig mit den anderen Anlagen auch drei Gebirgsunterkünfte abgebrochen werden sollen. Die Bundesfachstelle ist der Auffassung, dass dieses Teilvorhaben nicht Bestandteil des vorliegenden Gesuches ist und im weiteren unklar ist, weshalb für diese keine Bewilligung erforderlich ist. Allerdings wendet das BUWAL ein, dass aus seiner Sicht gegen die Beseitigung der obsoleten Gebirgsunterkünfte keine materiellen Vorbehalte bestehen.

4. Stellungnahme des Gesuchstellers Zu den eingegangenen Anhörungsergebnissen äusserte sich das Bundesamt für Armeematerial und Bauten in seinem Schreiben vom 5. Januar 1999 wie folgt: - Die Anträge hinsichtlich des Bereichs der Wasserfassungen können erfüllt werden.

- Was die Entsorgung der brennbaren Abfälle anbelangt, haben die zuständigen Projektverantwortlichen der Gruppe Rüstung bzw. des Festungswachtkorps vom ausführenden Unternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis zu verlangen.

- Dem Antrag zur Ablagerung des Beton- bzw. Natursteinmauerwerkes innerhalb des Grundrisses der betreffenden Bauten kann nicht vollunifanglich
Rechnung getragen werden. Die Grundfläche der betroffenen Bauten sind zu klein, um das gesamte anfallende Material an Ort und Stelle zu verteilen, zumal die Naturstein- und Betonmauern Dicken bis zu 60cm aufweisen können. Es soll daher die Möglichkeit bestehen, zusätzlich in der näheren Umgebung der Bauwerke und den örtlichen Verhältnissen angepasst, kleinere Mulden aufzuschütten.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Prüfgegenstand: Aufgrund des Einwandes des BUWAL bedarf es eingangs einer Klarstellung hinsichtlich des Umfangs des vorliegend zu prüfenden Baugesuchs. In der Tat sind

984

unter der Rubrik Objekt auf der Überschriftsseite des eingereichten Gesuchs nur die Wasserversorgung und die Bergstation aufgeführt. Indessen wird in der Folge unter dem allgemeinen Beschrieb ausdrücklich darauf verwiesen, dass der bislang vom AFB projektierte Abbruch der Hochgebirgsunterkünfte aufgrund der sich ergebenden Synergien mit den beiden anderen Vorhaben zusammengelegt wird. Die drei Hochgebirgsanlagen sind konsequenterweise auf dem Situationsplan erfasst und werden im Baubeschrieb, im technischen Bericht und in der Fotodokumentation analog wie die übrigen Anlagen behandelt.

Nachdem auch seitens Gemeinde und Kanton das Projekt als Gesamtvorhaben, bestehend aus den drei erwähnten Teilbereichen, aufgefasst wurde, sieht die Entscheidbehörde keine Veranlassung zu einer getrennten Beurteilung des Abbruchvorhabens für die drei Gebirgsunterkünfte. Im übrigen ist aufgrund der neuen Zuständigkeiten im Bauwesen des Bundes ohnehin das gleiche Baufachorgan mit allen drei Teilprojekten befasst.

b.

ItaumpIanunjjLNutgungsinteressen: Aus Sicht der Raumplanung sind funktionslos gewordene, militärische Anlagen grundsätzlich zu beseitigen. Soweit eine bewilligungsrelevante Nachnutzung beabsichtigt wird, untersteht diese dem in der Sache anwendbaren Prüfverfahren (vgl. insbes. Art. 2 MBV).

Die vorliegend zu beurteilenden Rückbaumassnahmen gelten im Rahmen der technischen Möglichkeiten, des baulichen Aufwandes und der sicherheitsmässigen Anforderungen als vollständig. Eine Nutzungsänderung ist damit nicht verbunden.

Das Vorhaben deckt sich mit den Anliegen der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung und wird ausdrücklich erwünscht, nachdem das betreffende Gebiet als empfindlich eingestuft wird und eine zivile Nachnutzung, welche grundsätzlich als vollständige Zweckänderung zu gelten hätte, von der zuständigen Instanz mit Verweis auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) nur ausnahmsweise bewilligt werden kann.

Somit steht der geplanten Liquidation der Seilbahnstation, der Wasserfassung und der drei Gebirgsunterkünfte unter dem Aspekt der Raum- und Nutzungsordnung nichts entgegen.

c.

Natur- und Landschaftsschutz: Vom Vorhaben sind keine bundesrechtlich inventarisierten Schutzobjekte betroffen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben keine nach Art.

18 Abs. lb" des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) besonders schützenswerten Lebensräume beeinträchtigt. Schutz-, Wiederherstellungs- bzw.

Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. l1" NHG drängen sich demnach grundsätzlich nicht auf.

Der Grundsatz von Artikel 3 NHG verlangt aber, dass der Gesuchsteller die vorgesehenen Arbeiten schonend ausführt, das Gelände nach dem Rückbau sachgerecht instandgestellt und naturnah gestaltet wird und sämtliche Bauinstallationen nach Beendigung der Rückbaumassnahmen wieder entfernt werden. Im Sinne des Antrages der Gemeinde Vais und der kantonalen Fachstelle wird eine entsprechende Auflage verfügt.

985

d.

Gewässer: Nach dem Grundsatz von Artikel 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist es unter anderem untersagt, Stoffe an Orten abzulagern oder auszubringen, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Sodann dürfen nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen Änderungen von Bauten und Anlagen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde (nach Art. 48 Abs. l GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) vorgenommen werden.

Angesichts der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Bereich der Anlagestandorte erscheint der Rückbau im geplanten Umfang, das Auffüllen der Hohlräume mit unbedenklichem Abbruchmaterial, das Ausbringen der zerkleinerten Betonund Natursteine vor Ort, der Abtransport und die sachgerechte Entsorgung sämtlicher weiterer Abfälle und der Armierung, sowie das Belassen der bestehenden Wasserleitungen als praktikable und gesetzeskonforme Lösung, nachdem dadurch nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen werden können.

Zumal keine Nachnutzung der Wasserfassung vorgesehen ist, besteht auch kein besonderes Gefährdungspotential für den betreffenden. Bereich und es sind auch kerne diesbezüglichen Schutzmassnahmen anzuordnen. Im übrigen sorgen die Kantone durch die Einteilung bzw. Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen und Grundwasserschutzarealen für den entsprechenden planerischen Schutz.

Der Gesuchsteller hält dem kantonalen Antrag, wonach der Bereich der Wasserversorgung nach dem Rückbau so hergestellt wird, dass das Quellwasser an seinem Ursprungsort wieder auf natürliche Weise oberflächlich abfliessen kann, nichts entgegen. Die Entscheidbehörde unterstützt diese Eingabe, welche im Sinne einer Auflage bestätigt wird, zumal sie den Grundanliegen des Gewässerschutzes entspricht, aber auch mit Blick auf Artikel 3 NHG, der den Bund zu einer naturnahen Ausführung seiner Vorhaben anhält.

Somit kann festgestellt werden, dass dem gesamten Rückbauvorhaben aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.

e.

Luft: Nach Artikel 26a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) ist die Abfallverbrennung im Freien grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht für trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfalle, soweit dabei nur wenig Rauch entsteht.

Das beim Abbruch anfallende, wenn auch unbehandelte, Holz kann grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmekategorie gefasst werden. Auch nach dem allgemeinen Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Artikel 11 USG und aufgrund der Zusage des Gesuchstellers erscheint es vom Bauablauf her möglich und zumutbar, die brennbaren Abfälle abzutransportieren und der gesetzeskonformen Entsorgung zuzuführen. Es soll aber darauf geachtet werden, dass dadurch nicht zusätzliche Helikopterflugbewegungen beansprucht werden, sondern das Material auch im Rahmen von ansonsten ,,leeren" Rückflügen weggeführt werden kann. In diesem Sinne wird der Antrag der kantonalen Fachstelle berücksichtigt. Es werden entsprechende Auflagen verfugt.

986

f.

Abfalle und Boden: Aus Sicht der Abfallgesetzgebung kann einer Ablagerung des unbedenklichen Beton- und Natursteinmaterials vor Ort im Sinne einer Wiederverwertung zugestimmt werden (Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814,015}, zumal dadurch keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen; die dafür vorgesehenen Standorte keine schutzwürdigen Lebensräume tangieren, weder nachteilige Auswirkungen auf Gewässer und Grundwasser verursacht werden, noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodens befürchtet werden muss.

Gleichzeitig wird daraufhingewiesen, dass die verbleibenden Hohlräume nur mit Abbruchmaterial gefüllt werden dürfen, welches nach den Bestimmungen der TVA auch auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden darf. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für Materialdeponien auch ausserhalb des Grundrisses der Abbruchobjekte werden als sachlich gerechtfertigt und schützenswert erachtet, unter dem Vorbehalt, dass das Abbruchmaterial nur soweit zu Aufschüttung von Mulden in der näheren Umgebung verwendet wird, als es nicht unmittelbar am bisherigen Anlagestandort verwendet werden kann, und dass es den Örtlichen Verhältnissen angepasst, naturnah und unauffällig abgelagert wird. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

Was die Übrigen, durch die Aufhebung der militärischen Einrichtungen anfallenden Abfälle (Holz, Bitumen, Stahl, Stahlbeton, Armierung) anbelangt, sind diese am Sammelort fachgerecht zu trennen und den entsprechenden Entsorgungswegen bzw. bewilligten Deponiestandorten zuzuführen. Die brennbaren Abfalle sind einer vom Kanton bezeichneten Sammelstelle (Plaun Grand, Rueun, Farsch, Bonaduz) oder direkt der KVA Trimmis zu übergeben (vgl. 30e USG und Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen [WS, SR 814.014]). Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen diesbezüglichen Entsorgungsnachweis zu erbringen. Es werden entsprechende Auflagen verfügt.

Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass in den militärischen Einrichtungen altlastenrelevante Tätigkeiten stattgefunden haben. .

g-

FUSS- und Wanderwege: Soweit sich im Projektperimeter Wanderwege befinden, welche dem Bundesgesetz über die FUSS- und Wanderwege (FWG, SR 704) unterstehen, ist gemäss Artikel 6 Absatz l Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 FWG dafür zu sorgen, dass deren freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit sowohl während der Bauphase, allenfalls durch ein geeignetes Provisorium, als auch nach Abschluss der Rückbauarbeiten sichergestellt bleibt. Es erfolgt eine sinngemässe Auflage.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mît dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind:

987

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Vais, der Kanton Graubünden und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und im Sinne der Erwägungen berücksichtigten Anträgen zu.

III

and verfugt demnach: 1.

Das Rückbauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Abteilung Verteidigungsbauten, 3003 Bern, vom 9. November 1998 in Sachen Rückbau von verschiedenen Anlagen Valserberg,Gemeinde Vais (GR) mit den nachstehenden Unterlagen: - Kartenausschnitt 1:25'000 (LK 1254) - Projekt mit Baubeschrieb, Beurteilung des Vorhabens und technischem Bericht vom 29. Oktober 1998) - Fotodokumentation - allg. Rückbauplan 1:50,1:100 Nr. 12/2292 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Die vorgesehenen Arbeiten sind schonend auszuführen; das Gelände ist nach dem Rückbau sachgerecht instandzustellen und naturnah zu gestalten.

b.

Sämtliche Bauinstallationen sind nach Beendigung der Rückbaumassnahmen wieder zu entfernen.

c.

Die Rückbauarbeiten an der Wasserfassung sind sorgfältig auszuführen; insbesondere ist sicherzustellen, dass die Quelle nicht durch wassergefährdende Stoffe oder Flüssigkeiten verschmutzt wird.

d.

Der Bereich der Wasserversorgung ist nach dem Rückbau so herzustellen, dass das Quellwasser an seinem Ursprungsort wieder auf natürliche Weise als Gerinne oberflächlich abfliessen kann.

e.

Die nach dem Rückbau verbleibenden Hohlräume dürfen nur mit Abbruchmaterial gefüllt werden, welches nach den Bestimmungen der TVA auch auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden darf.

f.

Das unbedenkliche Abbruchmaterial darf nur soweit zu Aufschüttung von Mulden in der näheren Umgebung verwendet wird, als es nicht unmittelbar am bisherigen Anlagestandort verwendet werden kann. Die Ablagerungen haben den örtlichen Verhältnissen angepasst, naturnah und unauffällig zu erfolgen.

988

g.

Das beim Abbruch anfallende Holz sowie allfällige weitere brennbaren Abfälle dürfen nicht im Freien verbrannt werden, sondern sind getrennt zu sammeln und in eine vom Kanton bezeichnete Sammelstelle (Plaun Grand, Rueun, Farseli, Bonaduz) oder direkt in die KVA Trimmis abzutransportieren. Zusätzliche Helikopterflugbewegungen bzw. ,,leere" Rückflüge sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

h.

Die übrigen anfallenden Abfalle (Bitumen, Stahl, Stahlbeton, Armierung) sind am Sammelort fachgerecht zu trennen und den entsprechenden Entsorgungswegen bzw. bewilligten Deponiestandorten zuzuführen.

i.

Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung der anfallenden Bauabfalle zu erbringen.

j.

Soweit sich im Projektperimeter Wanderwege befinden, welche dem Bundesgesetz über die FUSS- und Wanderwege (FWG, SR 704) unterstehen, ist dafür zu sorgen, dass deren freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit sowohl während der Bauphase, allenfalls durch ein geeignetes Provisorium, als auch nach Abschluss der Rückbauarbeiten sichergestellt bleibt.

·k.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Vais frühzeitig mitzuteilen.

1.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

m.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffiiung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

989

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an. die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

16. Februar 1999

990

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV15 vom 16. Februar 1999

Das Eidgenössische Departement för Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 10 November 1998 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Abteilung Verteidigungsbauten, 3003 Bern betreffend Rückbau von verschiedenen Anlagen Safierberg, Gemeinde Safien (GR),

I

stelltfest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB), Projektmanagement Mels, hatte am 10. November 1998 aufgrund der verfahrensleitenden Anordnungen der militärischen Baubewilligungsbehörde ein Gesuch für den'Rückbau verschiedener Anlagen auf dem Safierberg (Koord. 740'000/161'000) zur Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens eingereicht.

2.

Die geplanten Rückbaumassnahmen betreffen demnach die folgenden Einrichtungen:

11

a.

Die Bergstation der Ende des zweiten Weltkriegs erstellten und seit Jahrzehnten nicht mehr genutzten Transportseilbahn zu den Anlagen auf dem Safierberg, ist inzwischen völlig veraltet, erfüllt keinen militärischen Zweck mehr und wurde 1994 zur Liquidation freigegeben. Auch wird der heutige Zustand von der Alpgenossenschaft als Grundeigentümerin beanstandet, zumal das Objekt für Wanderer und das Alpvieh eine Absturzgefahr darstellt.

1 Aus diesem Grund soll die Beton-Hochbaute vollständig abgebrochen und das Gelände instandgestellt werden. Der Beton soll dabei zerkleinert und an Ort und Stelle ausplaniert werden. Für die Armierung und die restlichen Materialien ist eine fachgerechte Entsorgung bzw. ein Recycling vorgesehen.

b.

Weiter ist vorgesehen, die sich in einem sehr schlechten Zustand befindende Wasserversorgung ,,Safierbergpass" abzubrechen. Dabei sollen nur die sichtbaren Elemente (Wasserfassung, Brunnen, Brunnenstube, Schächte) bis auf grundsätzlich 80cm unterkant Terrain rückgebaut werden. Es erfolgt eine Auffüllung mit Betonabbmch und Geröll aus der Umgebung. Die Wasserleitung wird im Erdreich belassen.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

991

In gleicher Weise soll auch die Wasserfassung ,,Bärenhom Ost" rückgebaut werden, zumal sie keiner Nachnutzungsmöglichkeit durch Dritte zugeführt werden konnte.

c.

Gleichzeitig mit diesen drei Vorhaben ist der vollständige Abbruch einer Gebirgsunterkunft vorgesehen. Die Natursteine und der Beton werden zerkleinert und an Ort ausplaniert und das Gelände wird ansohliessend wiedergergestellt. Für die Armierung und die restlichen Materialien ist eine fachgerechte Entsorgung bzw. ein Recycling vorgesehen.

Es besteht keine direkte Baustellenzufahrt. Die Baustellen sind nur zu FUSS in einer Marschzeit von einer bis eineinhalb Stunden bzw. mit dem Helikopter erreichbar. Für die Material- bzw. Arbeitertransporte mit dem Helikopter wird eine Zwischenbasis auf der Nufenenalp/Steinigboden erstellt.

3.

In der Folge eröfmete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Gemeinde Safien äusserte sich mit Stellungnahme vom 3. Dezember 1998 zu den geplanten Rückbaumassnahmen. Der Kanton Graubünden bzw. das koordinierende Amt für Raumplanung reichte seinen Prüfbericht am 17. Dezember 1998 ein. Das Bundesamt fflr Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) gab seine Beurteilung am 1l. Januar 1999 ab.

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR / 72.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten Rückbaumassnahmen betreffen nicht mehr beanspruchte militärische Festungsbauten. Nachdem weder eine andere militärische, noch eine zivile Nachnutzung in Betracht gezogen werden konnte, war das Liquidationsvorhaben als bewilligungsrele-

992

vante bauliche Änderung im Rahmen des militärischen Baubewilligungsverfahrens zu behandeln (Art. l Abs. l in Verbindung mit Art. 2 MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde dabei festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Rückbauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. a und d MBV}.

b.

Die Unterstellung des gesamten Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Aufhebung der Festungsanlagen durch Abbruch der sichtbaren Elemente, Füllung der verbleibenden Hohlräume und Wiederherstellung des Geländes keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814,011) war klarerweise nicht gefordert.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal die Rückbaumassnahmen namentlich von der Alpgenossenschaft als Grundeigentümerin im Interesse der Viehwirtschaft und der Wanderer ausdrücklich gefordert wurde.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der BewilHgungsbehörde ermöglichen, Aufachluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2, Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Safien hat gemäss ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1998 nichts gegen den Rückbau der verschiedenen militärischen Anlagen auf dem Safierberg einzuwenden.

Aus kantonaler Sicht (Stellungnahme vom 17. Dezember 1998) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Rückbau der Wasserfassungen, der Seilbahnstation und der Hochgebirgsunterkunft, vielmehr wird dieses Vorhaben positiv aufgenommen. Hin-

993

sichtlich der im Projekt vorgesehenen Umweltschutzmassnahmen bestehen folgende Anliegen: - Es sollen nicht nur die sichtbaren Bestandteile der Wasserversorgung ,,Safierbergpass" demontiert werden, sondern auch dafür gesorgt werden, dass das Quellwasser möglichst nahe bei der Fassung wieder als Quelle zutagetritt und in einem naturnah zu gestaltenden Gerinne oberflächig abfliessen kann.

- Hinsichtlich der Wasserfassung ,,Bärenhorn Ost" wird angeregt, zu prüfen, ob die offensichtlich noch gut erhaltenen Anlagen der Eigentümerin der umliegenden Flächen Überlassen werden kann.

- Die Ablagerung des anfallenden Betonabbruchmaterials vor Ort innerhalb des Grundrisses der betreffenden Bauten bzw. innerhalb des Abbruchgebietes ist möglich.. Holzabfalle dürfen jedoch nicht verbrannt werden. Vielmehr sind gestützt auf Artikel 26a der Luftreinhalteverordnung sämtliche anfallenden, brennbaren Bauabfalle einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle (Plaun Grond, Rueun oder Farsch, Bonaduz) oder direkt der KVA Trimmis zuzuführen, - Gemäss Zonenplan der Gemeinde Safien befinden sich die Anlagen im übrigen Gemeindegebiet, überlagert von der Hochalpinen Ruhezone. Falls die Gemeinde oder Private die Umnutzung der Hochgebirgsunterkunft plant, wäre die Zulässigkeit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach dem Raumplanungsgesetz zu beurteilen. Wenn immer möglich sollten die Baute jedoch nicht umgenutzt werden, um die räumlichen Auswirkungen in diesem empfindlichen Gebiet so gering wie möglich zu halten.

Gemäss den Vorabklärungen des Gesuchstellers bestehen seitens Forst- und Jagdinspektorat des Kantons Graubünden keine Auflagen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Für das BUWAL ergeben sich zu den erwähnten Vorhaben aus materieller Sicht keine Bemerkungen. Hingegen wird festgestellt, dass gemäss den Angaben im Projekt gleichzeitig mit den anderen Anlagen auch eine Gebirgsunterkunft abgebrochen werden soll.

Die Bundesfachstelle ist der Auffassung, dass dieses Teilvorhaben nicht Bestandteil des vorliegenden Gesuches ist und im weiteren unklar ist, weshalb für dieses keine Bewilligung erforderlich ist. Allerdings wendet das BUWAL ein, dass aus seiner Sicht gegen die Beseitigung der obsoleten Gebirgsunterkunft keine materiellen Vorbehalte bestehen.

4. Stellungnahme des Gesuchstellers Zu den eingegangenen
Anhörungsergebnissen äusserte sich das Bundesamt für Armeematerial und Bauten in seinem Schreiben vom 5. Januar 1999 wie folgt: - Die Anträge hinsichtlich des Bereichs der Wasserfassungen können erfüllt werden.

- Was die Entsorgung der brennbaren Abfälle anbelangt, haben die zuständigen Projektverantwortlichen der Gruppe Rüstung bzw. des Festungswachtkorps vom ausführenden Unternehmen einen entsprechenden Entsorgungsnachweis zu verlangen.

- Dem Antrag zur Ablagerung des Beton- bzw. Natursteinmauerwerkes innerhalb des Grundrisses der betreffenden Bauten kann nicht vollumfänglich Rechnung getragen

994

werden. Die Grundfläche der betroffenen Bauten sind zu klein, um das gesamte anfallende Material an Ort und Stelle zu verteilen, zumal die Naturstein- und Betonmauern Dicken bis zu 60cm aufweisen können. Es soll daher die Möglichkeit bestehen, zusätzlich in der näheren Umgebung der Bauwerke und den örtlichen Verhältnissen angepasst, kleinere Mulden aufzuschütten.

Hinsichtlich einer Nachnutzungsmöglichkeit betreffend der Wasserfassung ,,Bärenhom Ost" ergeben sich keine neuen Erkenntnisse.

5. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Prüfgegenstand: Aufgrund des Einwandes des BUWAL bedarf es eingangs einer Klarstellung hinsichtlich des Umfangs des vorliegend zu prüfenden Baugesuchs. In der Tat sind unter der Rubrik Objekt auf der Überschriftsseite des eingereichten Gesuchs nur die Wasserversorgungen ,,Safierbergpass" und ,3ärenhorn Ost" sowie die Bergstation der Seilbahn aufgeführt. Indessen wird in der Folge unter dem allgemeinen Beschrieb ausdrücklich darauf verwiesen, dass der bislang vom AFB projektierte Abbruch der Hochgebirgsunterkunft aufgrund der sich ergebenden Synergien mit den übrigen Vorhaben zusammengelegt wird. Die Hochgebirgsanlage ist konsequenterweise auf dem Situationsplan erfasst und wird im Baubeschrieb, im technischen Bericht und in der Fotodokumentation analog wie die anderen Abbruchobjekte behandelt.

Nachdem auch seitens Gemeinde und Kanton das Projekt als Gesamtvorhaben, bestehend aus den erwähnten Teilbereichen, aufgefasst wurde, sieht die Entscheidbehörde keine Veranlassung zu einer getrennten Beurteilung des Abbruchvorhabens für die Gebirgsunterkunft. Im übrigen ist aufgrund1 der neuen Zuständigkeiten im Bauwesen des Bundes ohnehin das gleiche Baufachorgan mit allen Teilprojekten befasst.

b.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Aus Sicht der Raumplanung sind funktionslos gewordene, militärische Anlagen grundsätzlich zu beseitigen. Soweit eine bewilligungsrelevante Nachnutzung beabsichtigt wird, untersteht diese dem in der Sache anwendbaren Prüfverfahren (vgl. insbes. Art. 2 MBV).

Hinsichtlich der Wasserfassung ,,Bärenhorn Ost" konnte kein Interesse an einer weiteren Nutzung ausgemacht werden, weshalb die Entscheidbehörde diese im Rahmen des Rückbaugesuchs behandelt. Sollte sich vor der Ausführung gleichwohl noch eine diesbezügliche Projektänderung ergeben, ist ihr diese gemäss Artikel 31 MBV anzuzeigen.

Die vorliegend zu beurteilenden Rückbaumassnahmen gelten im Rahmen der technischen Möglichkeiten, des baulichen Aufwandes und der sicherheitsmässigen Anforderungen als vollständig. Eine Nutzungsänderung ist damit nicht verbunden.

Das Vorhaben deckt sich mit den Anliegen der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung und wird ausdrücklich erwünscht, nachdem das betreffende Gebiet als empfindlich eingestuft wird und eine zivile Nachnutzung, welche grundsätzlich als vollständige Zweckänderung zu gelten hätte, von der zu-

995

ständigen Instanz mit Verweis auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) nur ausnahmsweise bewilligt werden kann. ' Somit steht der geplanten Liquidation der Seilbahnstation, der Wasserfassungen und der Gebirgsunterkunft unter dem Aspekt der Raum- und Nutzungsordnung nichts entgegen.

b.

Natur-jind Landschaftsschutz: Vom Vorhaben sind keine bundesrechtlich inventarisierten Schutzobjekte betroffen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben keine nach Art.

18 Abs. lbil des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) besonders schützenswerten Lebensräume beeinträchtigt. Schutz-, Wiederherstellungs- bzw.

Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. lur NHG drängen sich demnach grundsätzlich nicht auf.

Der Grundsatz von Artikel 3 NHG verlangt aber, dass der Gesuchsteller die vorgesehenen Arbeiten schonend ausführt, das Gelände nach dem Rückbau sachgerecht instandgestellt und naturnah gestaltet wird und sämtliche Bauinstallationen nach Beendigung der Rückbaumassnahmen wieder entfernt werden. Im Sinne des Antrages der kantonalen Fachstelle wird eine entsprechende Auflage verfügt.

c.

Gewässer: Nach dem Grundsatz von Artikel 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20} ist es unter anderem untersagt, Stoffe an Orten abzulagern oder auszubringen, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Sodann dürfen nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen Änderungen von Bauten und Anlagen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde (nach Art. 48 Abs. l GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) vorgenommen werden.

Angesichts der bestehenden örtlichen Verhältnisse im Bereich der Anlagestandorte erscheint der Rückbau im geplanten Umfang, das Auffüllen der Hohlräume mit unbedenklichem Abbruchmaterial, das Ausbringen der zerkleinerten Betonund Natursteine vor Ort, der Abtransport und die sachgerechte Entsorgung sämtlicher weiterer Abfälle und der Armierung, sowie das Belassen der bestehenden Wasserleitungen und Ableiten des Quellwassers in den Bach als praktikable und gesetzeskonforme Lösung, nachdem dadurch nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser ausgeschlossen werden können.

Zumal keine Nachnutzung der Wasserfassungen vorgesehen ist, besteht auch kein besonderes Gefahrdungspotential für die betreffenden Bereiche und es sind auch keine diesbezüglichen Schutzmassnahmen anzuordnen. Im übrigen sorgt der Kanton durch die Einteilung bzw. Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen und Grundwasserschutzarealen für den entsprechenden planerischen Schutz.

Der Gesuchsteller hält dem kantonalen Antrag, wonach der Bereich der Wasserversorgungen nach dem Rückbau so hergestellt wird, dass das Quellwasser an seinem Ursprungsort wieder auf natürliche Weise oberflächlich abfliessen kann, nichts entgegen. Die Entscheidbehörde unterstützt diese Eingabe, welche im Sinne einer Auflage bestätigt wird, zumal sie den Grundanliegen des Gewässerschutzes

996

entspricht, aber auch mit Blick auf Artikel 3 NHG, der den Bund zu einer naturnahen Ausführung seiner Vorhaben anhält Somit kann festgestellt werden, dass dem gesamten Rückbauvorhaben aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.

d.

Lufl: Nach Artikel 26a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) ist die Abfallverbrennung im Freien grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht für trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfalle, soweit dabei nur wenig Rauch entsteht.

Das beim Abbruch anfallende, wenn auch unbehandelte Holz kann grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmekategorie gefasst werden. Auch nach dem allgemeinen Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Artikel 11 USG und aufgrund der Zusage des Gesuchstellers erscheint es vom Bauablauf her möglich und zumutbar, die brennbaren Abfälle abzutransportieren und der gesetzeskonformen Entsorgung zuzuführen. Es soll aber darauf geachtet werden, dass dadurch nicht zusätzliche Helikopterflugbewegungen beansprucht werden, sondern das Material auch im Rahmen von ansonsten ,,leeren" Rückflügen weggeführt werden kann. In diesem Sinne wird der Antrag der kantonalen Fachstelle berücksichtigt. Es werden entsprechende Auflagen verfügt.

e.

Abfällejind Boden: Aus Sicht der Abfallgesetzgebung kann einer Ablagerung des unbedenklichen Beton- und Natursteinmaterials vor Ort im Sinne einer Wiederverwertung zugestimmt werden (Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.015), zumal dadurch keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen entstehen; die dafür vorgesehenen Standorte keine schutzwürdigen Lebensräume tangieren, weder nachteilige Auswirkungen auf Gewässer und Grundwasser verursacht werden, noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodens befürchtet werden muss.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die verbleibenden Hohlräume nur mit Abbruchmaterial gefüllt werden dürfen, welches nach den Bestimmungen der TVA auch auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden darf. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für Materialdeponien auch ausserhalb des Grundrisses der Abbruchobjekte werden als sachlich gerechtfertigt und schützenswert erachtet, unter dem Vorbehalt, dass das Abbruchmaterial nur soweit zu Aufschüttung von Mulden in der näheren Umgebung verwendet wird, als es nicht unmittelbar am bisherigen Anlagestandort verwendet werden kann, und dass es den örtlichen Verhältnissen angepasst, natumah und unauffällig abgelagert wird. Es ergeht eine diesbezügliche Auflage.

Was die Übrigen, durch die Aufhebung der militärischen Einrichtungen anfallenden Abfälle (Holz, Bitumen, Stahl, Stahlbeton, Armierung) anbelangt, sind diese am Sammelort fachgerecht zu trennen und den entsprechenden Entsorgungswegen bzw. bewilligten Deponiestandorten zuzuführen. Die brennbaren Abfälle sind einer vom Kanton bezeichneten Sammelstelle (Plaun Grond, Rueun, Farsch, Bonaduz) oder direkt der KVA Trimmis zu übergeben (vgl. 30e USG und Vorschriften Über den Verkehr mit Sonderabfällen [WS, SR 814.014$. Der ausführende Un-

997

temehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen diesbezüglichen Entsorgungsnachweis zu erbringen. Es werden entsprechende Auflagen verfügt.

Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass in den militärischen Einrichtungen altlastenrelevante Tätigkeiten stattgefunden haben.

f.

FUSS- und Wanderwege: Soweit sich im Projektperimeter Wanderwege befinden, welche dem Bundesgesetz über die FUSS- und Wanderwege (FWG, SR 704} unterstehen, ist gemäss Artikel 6 Absatz l Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 FWG dafür zu sorgen, dass deren freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit sowohl während der Bauphase, allenfalls durch ein geeignetes Provisorium, als auch nach Abschluss der Rückbauarbeiten sichergestellt bleibt. Es erfolgt eine sinngemässe Auflage.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Safien, der Kanton Graubünden und das' BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und im Sinne der Erwägungen berücksichtigten Anträgen zu.

III

und verfügt demnach: 1.

Das Rückbauvorhaben des-Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, Abteilung Verteidigungsbauten, 3003 Bern, vom 10. November 1998 in Sachen Rückbau von verschiedenen Anlagen Safierberg, Gemeinde Safien (GR) mit den nachstehenden Unterlagen: - Kartenausschnitt 1:25'000(LK 1234) - Projekt mit Baubeschrieb, Beurteilung des Vorhabens und technischem Bericht vom 29. Oktober 1998 - Fotodokumentation - allg. Rückbauplan 1:50,1:100 Nr. 12/2292 wird unter Auflagen bewilligt.

998

2.

Auflagen

a.

Die vorgesehenen Arbeiten sind schonend auszuführen; das Gelände ist nach dem Rückbau sachgerecht instandzustellen und naturnah zu gestalten.

b.

Sämtliche Bauinstallationen sind nach Beendigung der Rückbaumassnahmen wieder zu entfernen.

c.

Die Rückbauarbeiten an der Wasserfassungen sind sorgfältig auszuführen; insbesondere ist sicherzustellen, dass die Quellen nicht durch wassergefährdende Stoffe oder Flüssigkeiten verschmutzt werden.

d.

Der Bereich der Wasserversorgungen ist nach dem Rückbau so herzustellen, dass das Quellwasser an seinem Ursprungsort wieder auf natürliche Weise als Gerinne oberflächlich abfliessen kann.

e.

Die nach dem Rückbau verbleibenden Hohlräume dürfen nur mit Abbruchmaterial gefüllt werden, welches nach den Bestimmungen der TVA auch auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden darf.

f.

Das unbedenkliche Abbruchmaterial darf nur soweit zu Aufschüttung von Mulden in der näheren Umgebung verwendet wird, als es nicht unmittelbar am bisherigen Anlagestandort verwendet werden kann. Die Ablagerungen haben den örtlichen Verhältnissen angepasst, natumah und unauffällig zu erfolgen.

g.

Das beim Abbruch anfallende Holz sowie allfallige weitere brennbaren Abfälle dürfen nicht im Freien verbrannt werden, sondern sind getrennt zu sammeln und in eine vom Kanton bezeichnete Sammelstelle (Plaun Grond, Rueun, Färsen, Bonaduz) oder direkt in die KVA Trimmis abzutransportieren. Zusätzliche Helikopterflugbewegungen bzw. ,,leere" Rückflüge sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

h.

Die übrigen anfallenden Abfälle (Bitumen, Stahl, Stahlbeton, Armierung) sind am Sammelort fachgerecht zu trennen und den entsprechenden Entsorgungswegen bzw. bewilligten Deponiestandorten zuzuführen.

i.

Der ausführende Unternehmer hat gegenüber dem projektverantwortlichen Auftraggeber einen Nachweis über die gesetzeskpnforme Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu erbringen.

j.

Soweit sich im Projektperimeter Wanderwege befinden, welche dem Bundesgesetz über die FUSS- und Wanderwege (FWG, SR 704) unterstehen, ist dafür zu sorgen, dass deren freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit sowohl während der Bauphase, allenfalls durch ein geeignetes Provisorium, als auch nach Abschluss der Rückbauarbeiten sichergestellt bleibt.

k.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Safien frühzeitig mitzuteilen.

1.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

m.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

999

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173,110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

16. Februar 1999

1000

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Ernst Sutter AG, Fleischwarenfabrik, 9200 Gossau SG Spedition bis 4 M 29. März 1999 bis 30. März 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Brüggli Produktion und Dienstleistung, 8590 Romanshorn Druckerei, Textil- und Industrieabteilung bis 10 M oder F 12. April 1999 bis 13. April 2002 (Erneuerung) Giesbrecht AG, 8280 Kreuzungen · verschiedene Betriebsteile bis 35 M oder F 5. April 1999 bis 6. April 2002 (Änderung/Erneuerung) Alexander Binzel GmbH & Co. KG, Buseck-Alten-Buseck, 2540 Grenchen Decolletage 4M 10. Mai 1999 bis 13. Mai 2000 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Ludi AG Flawil, 9230 Flawil verschiedene Betriebsteile bis 12 M, bis 14 F 22. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung)

-

Spinnerei Ziegelbrücke AG, 8866 Ziegelbrücke Vorwerk, Spinnerei, Ringspinnerei und Spulerei 26 M, 92 F, 4 J 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Jenny Fabrics AG, 8866 Ziegelbrücke Weberei in Niederurnen bis 120 M oder F, 12 J 1. Februar 1999 bis 5. Februar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Optiprint AG, 9038 Rehetobel Leiterplattenfertigung im Werk Berneck 120 M oder F 1. Februar 1999 bis 5. Februar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1001

-

Bürstenfabrik Ebnat-Kappel AG, 9642 Ebnat-Kappel verschiedene Betriebsteile 14 M, 12 F 26. April 1999 bis 27. April 2002 (Erneuerung)

-

Dörig Fenster Service AG, 9016 St. Gallen Produktion im Werk Mörschwil bis 80 M oder F 1. Februar 1999 bis 5. Februar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Kraftwerke Zerveila AG, 9000 St. Gallen EW, Zentrale Rothenbrunnen GR

5M 5. Oktober 1998 bis 9. Oktober 1999 -

Arbonia AG, 9320 Arbon/Frasnacht verschiedene Betriebsteile bis 60 M oder F 22. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung) Dambach AG, 5612 Villmergen Hafer- und Weizenmühle 2J 1. März 1999 bis 2. März 2002 (Änderung)

-

Buchbinderei Milan + Partner AG, 8134 Stallikon Ausrüsterei · 4M,4F 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Norm Zahnräder und Ketten AG, 8602 Wangen Fertigung bis 8 M 1. Februar 1999 bis auf weiteres (Änderung)

-

Elfotec AG, 8617 Mönchaltorf Konfektion, Abfüllerei und Spedition in Uster bis 8 M, bis 14 F 19. April 1999 bis 20. April 2002 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Fritz Kamm AG, 8887 Mels Verzinkungs- und Chromoline bis 9 M 1. Februar 1999 bis 19. August 2000 (Änderung) Spinnerei Ziegelbriicke AG, 8866 Ziegelbrücke Spinnerei 25 M 14. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1002

Jenny Fabrics AG, 8866 Ziegelbrücke Weberei in Niederurnen 15 M 14. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Giesbrecht AG, 8280 Kreuzungen verschiedene Betriebsteile bis 10 M 5. April 1999 bis 6. April 2002 (Änderung) Genossenschaft Migros Ostschweiz, 8401 Winterthur Bäckerei in Frauenfeld 5M 18. Januar 1999 bis 19. Januar 2002 (Erneuerung) Arbonia AG, 9320 Arbon/Frasnacht verschiedene Betriebsteile bis 15 M 21. März 1999 bis 23. März 2002 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Vinora AG, 8645 Jona Folienkonfektion bis 10 M 22. Februar 1999 bis 23. Februar 2002 (Erneuerung) Leemann Stickerei AG, 9620 Lichtensteig Automatenstickerei 5M l. März 1999 bis 2. März 2002 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Mega Gossau AG, 9201 Gossau SG Giesserei, Galvanik 5M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Hausbäckerei Uster 2M 24. Januar 1999 bis 29. Januar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Phonak AG, 8712 Stäfa Mechanik, Elektronikfertigung, Endeinbau bis 30 M 5. April 1999 bis 6. April 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG JordiAG,3123Belp Bogenoffsetdruck 2M 18. April 1999 bis 20. April 2002 (Erneuerung) 1003

-

Roche AG, 4334 Sisseln AG EMSR-Werkstatt bis 6 M 21. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung)

-

Dambach AG, 5612 Villmergen Hafer- und Weizenmühle 6M I. März 1999 bis 2. März 2002 (Änderung) Buss Compounding Systems AG, 4133 Pratteln l Fertigung bis 8 M 4. April 1999 bis 31. März 2001 (Erneuerung)

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CMC-Fertigung bis 6 M 4. April 1999 bis 31. März 2001 (Erneuerung)

-

Tela AG, 4710 Balsthal Papierverarbeitung im Werk Niederbipp BE inbegriffen Nebenprozesse bis 150 M 12, April 1999 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung)

-

Tela AG, 4710 Balsthal verschiedene Betriebsteile bis 76 M II. April 1999 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Hausbäckerei Uster bis 2 M 24. Januar 1999 bis 29. Januar 2000 -

Röche AG, 4334 Sisseln AG EMSR-Werkstatt bis 6 M 21. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

1004

Spinnerei Ziegelbrücke AG, 8866 Ziegelbrücke Ringspinnerei und Spulerei 40 M 14. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Jenny Fabrics AG, 8866 Ziegelbrücke Weberei in Niederurnen 40 M 14. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Altoplast-Claropac AG, 8182 Hochfelden' Produktion von PET-Kunststoffbehältern bis 24 M 18. April 1999 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Wavin AG, 4553 Subingen Muffen- und Formstückproduktion bis 21 M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung/Änderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 3222945/2950) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

1005

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art.

10Abs.2ArG) -

Otto Zumsteg AG, 5324 Full-Reuenthal Produktion und Montage bis 12 M 15. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung)

-

Huber & Co. AG Bandfabrik, 5727 Oberkulm Weberei und Spritzerei 2 M, 7 F .

14. Dezember 1998 bis 15. Dezember 2001 (Erneuerung/Änderung)

-

Coop Schweiz, 4133 Pratteln Weinabfüllerei 28M.4F 29. März 1999 bis 30. März 2002 (Erneuerung)

-

Nitrochemie Wimmis AG, 3752 Wimmis Produktion, Infrastruktur, Laborbereich bis 40 M 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 Nitrochemie Wimmis AG, 3752 Wimmis Produktion, Infrastruktur, Laborbereich bis 20 M 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 Balteschwiler AG, 5080 Laufenburg neue Oberfläche bis 12 M 15. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung)

-

Aluminium Münchenstein AG, 4142 Münchenstein verschiedene Betriebsteile bis 35 M, l F 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Änderung)

-

Hug AG, 6102 Malters Produktion in Willisau 2 M, 9 F 4. Januar 1999 bis auf weiteres (Änderung)

-

Hug AG, 6102 Malters Biscuitsfabrikation/Tiefkühlbackwaren 16 M,18 F 4. Januar 1999 bis auf weiteres (Änderung)

1006

-

AGA Aktiengesellschaft, 4133 Pratteln Füllerei und Hilfsbetriebe bis6M 21. Dezember 1998 bis 25. Dezember 1999

-

Wandfluh Produktions AG, 3714 Frutigen Décolletage- und Montageabteilung bis 6M 14. Dezember 1998 bis 12. Mai 2001 (Änderung/Erneuerung)

-

Elesta relays GmbH, 7310 Bad Ragaz Produktion 2M, 10F 8. Februar 1999 bis 12. Februar 2000 (Erneuerung)

-

Alusuisse Airex Composites, 9320 Arbon Kunststofftechnik bis 44 M, 4 F 1. Februar 1999 bis 2. Februar 2002 (Erneuerung)

-

Photocolor Kreuzlingen AG, 8280 Kreuzlingen gesamte Produktion mil Labor bis 160 M Oder F 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Erneuerung)

-

Walter Buchmann AG, 8045 Zurich 3 Spedition bis 6F 8. März 1999 bis 9. Marz 2002 (Erneuerung)

-

IMT Masken und Teilungen AG, 8606 Nänikon Glasbohrerei 2M 15. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung)

-

Albert Spiess AG, 7220 Schiers Kommissionierung, Spedition 3 M Oder F II. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

-

Baumer Electric AG, 8500 Frauenfeld Print-Bestückung bis 10 M Oder F 18. Januar 1999 bis 19. Januar 2002 (Erneuerung) Genossenschaft Migros Zurich, 8021 Zurich Abfüllerei 1M 7. Februar 1999 bis 9. Februar 2002 (Erneuerung) Genossenschaft Migros Zurich, 8021 Zurich Zentralküche bis 5 M, bis 4 F 1. Januar 1999 bis 2. Januar 2000

1007

-

ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion in Deitingen SO IM 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

-

frigemo Produktion Chur AG, 7007 Chur Tiefkühlfabrikation und Packerei bis 10 M oder F 4. Januar 1999 bis auf weiteres (Änderung)

-

SIEMENS BUILDING TECHNOLOGIES AG, Cerberus Divison, 8604 Volketswil verschiedene Betriebsteile bis 42 M, bis 90 F 11. Januar 1999 bis 30. September 2000 (Änderung)

-

Bräcker AG, 8330 Pfäffikon Rollerei, Härterei, Stanzerei, Walzerei und Ringe bis 6 M 22. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung)

-

Schlegel AG, 9400 Rorschach Produktion 8 M, l F II. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

-

Hermann Forster AG, 9320 Arbon Betrieb Arbon, Bereich Kühlen/Küchen; Pulverbeschichtung bis 18 M oder F 8. Februar 1999 bis 9. Februar 2002 (Erneuerung)

-

R. Fehr & Co., 8193 Eglisau Retourenverarbeitung und Versand 6 M, 14F 4. Januar 1999 bis 1. Juli 2000

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung; Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art.

23 Abs. l ArG) -

Pavag AG, 6244 Nebikon Druckerei-, Kaschier- und Konfektionsabteilung bis 20 M, bis 30 F 4. Januar 1999 bis auf weiteres (Änderung) Nitrochemie Wimmis AG, 3752 Wimmis Produktion, Infrastruktur, Laborbereich bis 40 M, bis 4 F 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 VPD Vögele Pulverbeschichtungs AG, 5312 Döttingen Pulverbeschichtung bis 10 M, bis 4 F 15. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung)

1008

-

AWM Werkzeugbau AG, 5630 Muri AG Werkzeugbau 10 M 8. Marz 1999 bis 9. Marz 2002 (Erneuerung)

-

Step-Tec AG, 2560 Nidau Fertigung und Montage bis 20 M 25. Januar 1999 bis 26. Januar 2002 (Erneuerung/Änderung) Hagmann Maschinenbau AG, 2545 Selzach Werkstatt bis 12 M 7. Dezember 1998 bis 11. Dezember 1999

-

Bethge AG, 4800 Zofingen Gesamter Produktionsbetrieb inkl. Energieversorgung bis 24 M, bis 8 F 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Erneuerung/Anderung)

-

Glas Trösch AG Ursenbach, 4937 Ursenbach Drahtbelegen 2M oder F 7. Dezember 1998 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG HCB «Holderbank» Cement und Beton, 5301 Siggenthal Station Spedition 6M 22. Marz 1999 bis 23. Marz 2002 (Erneuerung)

-

Hafliger Druck AG, 5430 Wettingen Offset-Abteilung 4M 22. Marz 1999 bis 23. Marz 2002 (Erneuerung)

-

High Pack Service AG, 4153 Reinach BL Verpackung bis 20 M oder F 8. Februar 1999 bis 9. Februar 2002 (Erneuerung/Änderung)

-

Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg BE Veredelung und Druckerei 60M,20F,2J 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Anderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Mikron AG, Biel, 2560 Nidau Kunststoffspritzerei und Werkzeugbau bis 20 M 2. November 1998 bis 3. November 2001

1009

-

CTW Strassenbaustoffe AG, 4132 Muttenz 1 Produktion «Bau und Umwelt»

bis 36 M, bis 4 F 15. März 1999 bis 16. Marz 2002 (Änderung/Erneuerung) -

Wandfluh Produktions AG, 3714 Frutigen Décolletage- und Montageabteilung bis 24 M Oder F 14. Dezember 1998 bis 12. Mai 2001 (Änderung)

-

Coatael AG, 3097 Liebefeld Produktion 4M 18. Januar 1999 bis 22. Januar 2000

-

Huber + Anacker AG, 5001 Aarau Offsetdruckerei und Kartonage bis 42 M oder F 21. Dezember 1998 bis 11. August 2001 (Anderung)

-

Möbelfabrik Betschart AG, 6437 Muotathal Maschinensaal und Fournierzuschneiderei bis 12 M 22. Marz 1999 bis 23. Marz 2002 (Erneuerung)

-

Sefar AG, 9425 Thai Vorwerke, Weberei, Appretur und Vertriebslogistik bis 140 M oder F 4. Januar 1999 bis 2. Februar 2002 (Anderung)

-

Buchbinderei Burkhardt AG, 8617 Mönchaltorf industrielle Produktion bis 60 M oder F 22. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung) Burkholter Korrosionsschutz & Thermolackierwerk AG, 8580 Hefenhofen ganzer Betrieb (Fabrikation) 10 M oder F 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

-

Tschudi & Cie AG, 8755 Ennetbühls b. Ennenda Ausrüsterei 1, 2 und 3 28 M oder F 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung)

-

Gasser Print AG, 7007 Chur Bogenmontage, Druckvorstufe und Druck 32 M oder F 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

1010

-

Immark AG, 8259 Kaltenbach Produktion bis 20 M 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

-

Swep AG, 1734 Teutlingen Produktion, speziell Pressenlinie 20 M, 4 F 23. November 1998 bis 24. November 2001 (Erneuerung)

-

Maag Gear AG, 8023 Zurich verschiedene Betriebsteile bis 70 M 4. Januar 1999 bis auf weiteres (Änderung)

-

Schweizerische Unternehmung fur Flugzeuge und Systeme, 6032 Emmen Detailfertigung, Baugruppe Montage, Raumfahrt bis ll0M 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 Langhans + Schondelmaier AG, 8580 Sommeri Kunststoffabteilung, Werk Hefenhofen 12M,2F 8. Februar 1999 bis 9. Februar 2002 (Erneuerung) Flawa Schweizer Verbandstoff- und Wattefabriken AG, 9230 Flawil verschiedene Betriebsteile 20 M,24 F 15. Februar 1999 bis auf weiteres (Anderung)

-

Feinweberei Elmer AG, 8636 Wald ZH Vorwerke, Weberei, Warenkontrolle bis 40 M, bis 40 F, bis 4 J 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung)

-

Nestlé Suisse S.A.,8310 Kemptthall Flavours-Lager 6M 15. Marz 1999 bis 17. Marz 2001 (Erneuerung)

-

Silcotech AG, 8260 Stein am Rhein Fabrikation bis 8 M oder F 29. März 1999 bis 30. Marz 2002 (Erneuerung)

-

frigemo Produktion Chur AG, 7007 Chur verschiedene Betriebsteile bis 60 M oder F 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 (Anderung)

.

Alu Menziken Guss AG, 8201 Schaffhausen Leichtmetallgiesserei bis 60 M 18. Januar 1999 bis 19. Januar 2002 (Anderung)

1011

-

Sulzer Orthopädie AG, 8401 Winterthur Areal Oberwinterthur Gebäude 541 und 579 bis 100 M, 10 F I. März 1999 bis 4. März 2000 (Änderung)

-

Mawag Produktions AG, 9016 St. Gallen Fabrikation und Montage 20 M 8. Januar 1999 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

BERNINA ELECTRONIC AG, 8266 Steckborn Fertigung und Montage 40 M oder F II. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung) HPV - Verein für regionale Behindertenhilfe, 9403 Goldach Präzisions-Mechanik bis 20 M oder F 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

R. Fehr & Co., 8193 Eglisau Maschinelle Verarbeitung von Reklamesendungen 8 M, 24 F 4. Januar 1999 bis 1. Juli 2000

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Elbus AG, 6362 Stansstad Produktion, Konfektionierung 12 M 22. März 1999 bis 23. März 2002 (Erneuerung)

-

Pavag AG, 6244 Nebikon Druckerei-, Kaschier- und Konfektionsabteilung bis 45 M 3. Januar 1999 bis 2. Oktober 1999 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Calida AG, 6210 Sursee Strickerei und Stoffkontrolle bis 45 M 8. Februar 1999 bis 10. Februar 2002 (Erneuerung) Nitrochemie Wimmis AG, 3752 WimmJs Produktion und Infrastruktur bis 80 M 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000

1012

Glas Trösch AG.Bützberg, 4922 Bützberg HY-TECH-GLASS bis 9 M 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 Spreda AG, Burgdorf, 3400 Burgdorf Universaltrocknungsanlage (Aufbereitung und Fabrikation) bis 24 M 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Änderung) Gebr. Brotschi AG, 2540 Grenchen Fertigung IM 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 Gebr. Brotschi AG, 2540 Grenchen Fertigung bis 2 M 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Erneuerung) Aluminium Münchenstein AG, 4142 Münchenstein Presswerk, Fertigwerk bis 81 M 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Änderung) Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg BE Veredelung, Druckerei und Ausrüsterei einschliesslich Nebenprozesse bis 90 M 15. Februar 1999 bis 8. Dezember 2001 (Änderung/Erneuerung) Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg BE Veredelung, Druckerei und Ausrüsterei einschliesslich Nebenprozesse bis 6 M 14. Februar 1999 bis S. Dezember 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG ABB Daimler-Benz, Transportation (Schweiz) AG, 4133 Pratteln verschiedene Betriebsteile bis 20 M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) CTW Strassenbaustoffe AG, 4132 Muttenz l Beschichtungsmassen bis 9 M 14. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung) Bertrams AG, 4132 Muttenz Erhitzer- und Komponentenbau bis 27 M 8. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

1013

-

Aluminium-Laufen AG Liesberg, 4253 Liesberg Giesserei: Druckguss- & Niederdruckguss-Abteilung bis 24 M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

-

Bellaplast AG, 9450 Altstatten Fabrication von Kunststoffpackungen bis 30 M 7. Februar 1999 bis 9. Februar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Nussbaum & Guhl AG, 9548 Matzingen Produktion 7M 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestiitzt auf Art. 28 ArG Säntis Batteriefabrik & Plastic-Produkte J. Göldi, 9464 Rüthi verschiedene Betriebsteile 2M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung) Verzinkerei Kriessern AG, 9451 Kriessern Verzinkerei, Galvanik

3M 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung) -

Albert Spiess AG, 7220 Schiers Kommissionierung, Spedition 3M 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

-

Coca-Cola Amatil AG, 8305 Dietlikon Produktion bis 2M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

-

Sihl, 8021 Zurich Imprägnier- und Streichanlage 15 M 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestiitzt auf Art. 28 ArG Genossenschaft Migros Zurich, 8021 Zürich Zentralküche, Herstellung von Canapées, Sandwiches und kalten Flatten bis 14 M 1. Januar 1999 bis 2. Januar 2000

-

1014

Genossenschaft Migros Zurich, 8021 Zurich Produktion Milchprodukte 4M, 1 J 7. Februar 1999 bis 9. Februar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestutzt auf Art. 28 ArG

Diversey Lever AG, 9542 Münchenwilen Abfüllerei; ehem. Fabrik bis 20 M 17. Januar 1999 bis 19. Januar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Hanspeter Merz, 7000 Chur Bäckerei bis 10 M, l F 15. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Bandfabrik Breitenbach AG, 4226 Breitenbach Weberei, Färberei, Endkontrolle bis 30 M 7. Dezember 1998 bis 20. Mai 2000 (Änderung) Gebr. Hoffmann AG, 3602 Thun verschiedene Betriebsteile bis 15 M 14. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung) Gebr. Hoffmann AG, 3602 Thun Kunststoffverarbeitung bis 18 M 14. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung) Meyer Sintermetall AG, 2557 Studen Sinteröfen inbegriffen Spaltenanlagen 3M 29. März 1999 bis 30. März 2002 (Erneuerung) ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion im Werk Deitingen SO bis 20 M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion in Deitingen SO IM 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) Feinweberei Eimer AG, 8636 Wald ZH Vorwerke, Weberei, Warenkontrolle bis 20 M 14. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei bis 4 M 3. Januar 1999 bis S. Januar 2000 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1015

-

Nestlé Suisse S.A., 8310 Kemptthal Kesselhaus 2M 8. März 1.999 bis 11. März 2000 (Erneuerung)

-

ALUWAG Gebr. Wagner AG, 9246 Niederbüren Giesserei, Nachbearbeitung bis 10 M 11. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Silcotech AG, 8260 Stein am Rhein Fabrikation bis 4 M 29. März 1999 bis 30. März 2002 (Erneuerung)

-

frigemo Produktion Chur AG, 7007 Chur verschiedene Betriebsteile bis 10 M 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Nitrochemie Wimmis AG, 3752 Wimmis Produktion, Infrastruktur, Laborbereich bis 20 M 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 Aluminium Münchenstein AG, 4142 Münchenstein Presswerk, Fertigwerk bis 36 M 7. Dezember 1998 bis 8. Dezember 2001 (Änderung)

-

Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg BE Veredelung, Druckerei und Ausrüsterei einschliesslich Nebenprozesse bis 6 M 14. Februar 1999 bis 8. Dezember 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Mikron AG Biel, 2560 Nidau Kunststoffspritzerei bis 2 M 1. März 1999 bis 4. März 2000 Säntis Batteriefabrik & Plastic-Produkte J. Göldi, 9464 Rüthi verschiedene Betriebsteile 2M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

1016

Genossenschaft Migros Zürich, 8021 Zürich Zentralküche bis 5 M, bis 3 F l. Januar 1999 bis 2. Januar 2000 -

Hanspeter Merz, 7000 Chur Bäckerei bis 4 M 14. Februar 1999 bis 16. Februar 2002 (Erneuerung) Aktiengesellschaft Ernst Geiser, 4900 Langenthal Speisekartoffeln- und Tafelobstabteilung bis 40 M, bis 30 F 14. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung)

-

Rolla AG Grenchen, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei IM

7. März 1999 bis 3. März 2001 (Erneuerung) -

Meyer Sintermetall AG, 2557 Studen Sinteröfen, inbegriffen Spaltanlagen IM 28. März 1999 bis 30. März 2002 (Erneuerung)

-

ABB Turbo Systems AG, 5401 Baden Produktion üi Deitingen SO IM 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) Nitrochemie Wimmis AG, 3752 Wimmis Produktion, Infrastruktur bis 36 M 4. Januar 1999 bis 9. Januar 2000 ABB Daimler-Benz, Transportation (Schweiz) AG, 4133Pratteln Längsschweissautomat und Schweissroboter bis 27 M 7. Februar 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung) -

Kupferdraht-Isolierwerk AG, 5103 Wildegg Verseil- und Extrudieranlagen bis 16 M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

-

Plica Werkzeugfabrik AG, 8753 Mollis Kunststoffspritzerei, Dübelfertigung 8M 10. Januar 1999 bis 12. Januar 2002 (Erneuerung)

1017

-

-

Gebr. Hoffmann AG, 3602 Thun Viereckdosen-Abteilung, Kunststoffverarbbitung bis 32 M 14. März 1999 bis 16. März 2002 (Erneuerung) SWISSMETAL-UMS, Schweizerische Metallwerke AG, 4143 Dornach Presswerk bis 20 M 7. März 1999 bis 9. März 2002 (Erneuerung)

-

Clariant (Schweiz) AG, 4132 Muttenz l Fabrikation Chemikalien, Raum 927 C bis 30 M 4. Januar 1999 bis 8. Januar 2000

-

Hermann Bühler AG, 8482 Winterthur-Sennhof verschiedene Betriebsteile bis 97 M, bis 62 F 4. Januar 1999 bis 5. Januar 2002 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff.

VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

16. Februar 1999

1018

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Konditor-Confiseurmeister-Verband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 472.70) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 472.707), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung Chef Konditor-Confiseur/Chefin Konditorin-Confiseurin eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

16. Februar 1999

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

1019

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Walkringen BE, Güterwege Golpisberg - Neuhaus, Projekt-Nr. BE802!

Gemeinde Wählern BE, Gebäuderationalisierung Schleif, Projekt-Nr. BE8143 Gemeinde Flums SG, Erschliessung Palagul, Projekt-Nr. SG5230 Gemeinde Mogelsberg SG, Stromversorgung Dottenwil - Bächi, Projekt-Nr. SG5231 Gemeinde Unterschächen UR, Alpweg Niederalp - Oberalp, Projekt-Nr. UR1406

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 166 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfugungen und die Projektunterlagen nehmen.

16. Februar 1999

1020

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1999

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1999

Date Data Seite

978-1020

Page Pagina Ref. No

10 054 933

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.