Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19992, beschliesst:

Art. 1 1

2

Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit;

b.

Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens;

c.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen;

d.

Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

e.

Abkommen über den Luftverkehr;

f.

Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

g.

Abkommen über die Freizügigkeit.

Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Bundesversammlung entscheidet mit einem Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht, über:

1 2

a.

die Weiterführung des Abkommens über die Freizügigkeit;

b.

die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Staaten, die bei dessen Genehmigung nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörten.

Dieser Bestimmung entspricht Artikel 166 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) BBl 1999 6128

8764

1999-4592

Genehmigung der sektoriellen Abkommen. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für multilaterale Rechtsvereinheitlichungen (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV3).

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19994 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

10486

3 4

Dieser Bestimmung entspricht Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) BBl 1999 8764

8765