Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) über den Vertrieb von Uhren eröffnet.

Die Eröffnung der Untersuchung erfolgt aufgrund der Schlussfolgerungen der Vorabklärung gemäss Artikel 26 KG, welche das Sekretariat seit dem 30. November 1998 geführt hat.

Ein grosser Teil des Uhrenmarktes wird geregelt durch die Schweizer Uhrenmarkt Rahmenvereinbarung SUMRA, welche zwischen der AMS (Association des fournisseurs d'horlogerie - marché suisse) und dem ZVSGU (Zentralverband Schweizerischer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte) besteht und seit dem 1. Januar 1998 in Kraft ist. SUMRA hat die Konvention SUMO abgelöst, welche die Vertriebsbedingungen auf dem Uhrenmarkt festlegte und eine unzulässige horizontale Preisabrede hätte darstellen können.

Die Anhaltspunkte aus der Vorabklärung lassen vermuten, dass die früher durch die SUMO festgelegte Marktordnung heute noch stillschweigend eingehalten wird. Dies trotz Einführung der neuen Konvention, welche an das neue KG angepasst sein sollte. So scheinen die Uhrenlieferanten (Fabrikanten und Importeure) ihre Richtpreise derart festzulegen, dass die Handelsmargen einheitlich sind. Zudem scheinen die Uhrenhändler diese Richtpreise weitgehend einzuhalten. Dieses Verhalten der Marktteilnehmer könnte Artikel 5 KG verletzen.

Die Untersuchung soll zeigen, ob tatsächlich eine oder mehrere Wettbewerbsabreden (Artikel 4 Absatz 1 KG) zwischen den Uhrenlieferanten und den Uhrenhändlern bestehen und falls ja ob diese Abrede/n unzulässig im Sinne des KG ist/sind.

Die Untersuchung richtet sich gegen die Unterzeichner der SUMRA: die Lieferanten und Händler, von denen eine Liste vom 6. Januar 1999 im Sekretariat der Wettbewerbskommission verfügbar ist, sowie gegen die AMS und den ZVSGU.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a. Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der
Ausübung des Wettbewerbs behindert sind; b. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können; c. Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

7. September 1999

1999-4979

Sekretariat der Wettbewerbskommission 7315