Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 20. Juli 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 16. April 1999 des Festungswachtkorps (FWK), Region 5, 6490 Andermatt und der Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern betreffend Felssicherungsmassnahmen Felswand ,,Grüebli", Urnerloch, Waffenplatz Andermatt (UR),

stellt fest: 1.

Das Festungswachtkorps (FWK), Region 5, hat am 16. April 1999 das Projekt für die Felssicherungsmassnahmen an der Felswand ,,Grüebli" der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Durch einen Steinschlag sind im November 1992 das am Fusse der Felswand ,,Grüebli" gelegene Portal der militärischen Anlage sowie die vorbeiführende Bahnlinie der Furka-Oberalp-Bahn (FO) und die Kantonsstrasse beschädigt worden. In der Folge wurde ein geologisches Büro mit der Untersuchung der Felswand beauftragt. Gestützt auf dessen Bericht vom 25. Oktober 1998 wurde das vorliegende Projekt unter Einbezug des Tiefbauamts des Kantons Uri und der FO ausgearbeitet. Es sind diverse aktive Massnahmen (Konsolidierung mit Spritzbeton und Felsnägeln, Sicherung mit Ankern und Betonriegeln, Unterfangung mit Betonstützkörpern) sowie passive Massnahmen (Steinschlagverbauungen) vorgesehen, um künftige Steinschläge soweit als möglich zu verhindern.

3.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie der betroffenen Grundeigentümerin.

Die Gemeinde Andermatt übermittelte ihre Stellungnahme am 19. Mai 1999 an die Bewilligungsbehörde. Der Kanton Uri reichte sein Prüfergebnis am 22. Juni 1999 ein. Die Korporation Ursern reichte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 16. Juni 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

1

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

1999-4652

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zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Durch einen allfälligen Felssturz sind in erster Linie der Eingang und die Zufahrt zur militärischen Anlage gefährdet, weshalb es sich bei den Felssicherungsmassnahmen um betriebsnotwendige Bauten handelt (Art. 1 Abs. 2 lit. d MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 lit. d MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Felssicherungsmassnahmen keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) handelt.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und sich die Felswand grösstenteils in einer Bundesparzelle befindet.

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Als weitere betroffene Grundeigentümerin wurde der Korporation Ursern im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Baukommission der Gemeinde Andermatt hat in ihrem Schreiben vom 19. Mai 1999 nichts gegen das Vorhaben einzuwenden.

Der Kanton Uri hält dem Vorhaben aufgrund der internen Vernehmlassungsergebnisse in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1999 nichts grundsätzliches entgegen.

Er stellt jedoch folgende Anträge: Natur- und Landschaftsschutz: 1.

2.

3.

Auf Spritzbetonabdeckungen sei möglichst zu verzichten.

Die Beton- und Ankerelemente seien mittels eines geeigneten, der Umgebung angepassten Farbanstrichs (,,Militär-Tarnanstrich") zu versehen.

Bei sämtlichen Massnahmen sei darauf zu achten, dass die neuen Oberflächen möglichst rauh ausgebildet werden (keine glatten Oberflächen).

Gewässerschutz: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Es sei vor Bauangriff nachzuweisen, dass sich durch Standort und Betrieb der Bauinstallationsplätze sowie durch die baulichen Massnahmen keine besondere Wassergefährdung ergebe. Dazu sei in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz ein Gewässerschutzkonzept zu erarbeiten.

Bei der Herstellung, dem Umschlag, der Verwendung und der Bearbeitung von Beton sei eine Beeinträchtigung der Schöllenenreuss und ihrer Zuflüsse mit allen Mitteln zu verhindern.

In Fällen, wo eine Gefährdung der Oberflächengewässer nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, habe die Injektion von Ankern unter Verwendung von Bohrlochstrümpfen zu erfolgen und es seien zähflüssige Verfüllmassen zu verwenden.

Ohne Zustimmung des Amtes für Umweltschutz dürften keine Abwässer versickert oder in die Schöllenenreuss abgeleitet werden und die Abwasserentsorgung habe in Absprache dem Amt zu erfolgen.

Die Abfallentsorgung sei nach den Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) durchzuführen.

Ölunfälle oder weitere Schadenereignisse, welche das Grundwasser oder die Schöllenenreuss gefährden, seien unverzüglich dem Amt für Umweltschutz und wenn erforderlich über Tel. 118 der Kantonalen Alarmstelle zu melden.

Strassenbau:

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1.

2.

Es sei vor Erteilung der Baubewilligung abzuklären, wer Werkeigentümer der Felseinrichtungen sei und wer für deren Unterhalt verantwortlich und kostenpflichtig sei.

Es sei mit dem Tiefbauamt der Baudirektion vor Baubeginn eine Vereinbarung abzuschliessen, worin die Kostenbeteiligung und die Fragen betreffend Eigentum, Unterhalt und Verantwortung zu regeln seien.

3. Stellungnahme der Korporation Ursern Die Korporation Ursern stimmt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1999 dem Vorhaben grundsätzlich zu, macht jedoch unter dem Titel Auflagen geltend, dass die künftige Unterhaltspflicht beim Werkersteller liegt und die Korporation jegliche Haftung ablehnt.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Natur- und Landschaftsschutz: Eine Beeinträchtigung eines besonders schützenswerten Lebensraumes im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) kann ausgeschlossen werden. Allerdings bedeuten die Felssicherungsmassnahmen einen gewissen Eingriff in die Landschaft, weshalb die Bauten möglichst schonend zu gestalten und ins Landschaftsbild zu integrieren sind (Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG). Die Anträge des Kantons zum Natur- und Landschaftsschutz werden deshalb als Auflagen ins Dispositiv aufgenommen.

b.

Gewässerschutz: Aus Sicht des Gewässerschutzes sind vor allem in der Bauphase Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung insbesondere der Oberflächengewässer (Schöllenenreuss und Zuflüsse) zu vermeiden. Die Gesuchsunterlagen enthalten keine spezifischen Angaben über vorgesehene Massnahmen, weshalb dem Antrag 1 des Kantons zum Gewässerschutz stattgegeben wird.

Es wird verfügt, dass vor Baubeginn in Absprache mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz ein Gewässerschutzkonzept zu erarbeiten und der Bewilligungsbehörde zur Genehmigung einzureichen ist. In diesem Konzept sind auch die betreffend der Anträge 2, 3 und 4 zum Gewässerschutz notwendigen Massnahmen vorzusehen.

c.

Abfälle: Das bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 9 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.600) zu entsorgen. Eine entsprechende Auflage wird verfügt.

d.

Unterhaltspflicht, Haftung: Unter dem Titel Strassenbau stellt der Kanton zwei Anträge, welche die liegenschafts- bzw. vertragsrechtliche Seite des Projekts betreffen. Dasselbe gilt für die Auflagen der Korporation Ursern. Die Fragen betreffend Haftung, Unterhaltspflicht und Kostentragung können nicht Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens sein, das die Überprüfung der Gesetzeskonformität des Vorhabens zum Ziel hat. Im übrigen sei auf die einschlägigen bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen verwiesen. Ob die sachenrechtlichen und die finanziellen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens

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gegeben sind, liegt nicht in der Prüfungskompetenz der Bewilligungsbehörde. Soweit offene Fragen bestehen, sind diese durch den Gesuchsteller zu bereinigen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach vorliegend anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Andermatt, der Kanton Uri und die Korporation Ursern halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Festungswachtkorps, Region 5, 6490 Andermatt und der Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, vom 16. April 1999 in Sachen Felssicherungsmassnahmen Felswand ,,Grüebli", Urnerloch, Waffenplatz Andermatt (UR) mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­ ­ ­

Technischer Bericht vom 16. November 1998 Geologischer Bericht vom 25. Oktober 1998 Kostenvoranschlag vom 16. November 1998 Potentielle Ablösungsstellen, Foto-Ansicht Felswand Grüebli vom 16. November 1998 ­ Potentielle Ablösungsstellen, Foto-Dokumentation Ablösungsstellen vom 16. November 1998 ­ Massnahmenkatalog unter Berücksichtigung BZ vom 16. November 1998 ­ Plangrundlagen: Übersichtsplan 1:25'000 Plan Nr. 1552.BE.4.001 vom 16. November 1998 Situationsplan 1:500 Plan Nr. 1552.BE.005 vom 16. November 1998

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Auf Spritzbetonabdeckungen ist soweit zu verzichten, wie die Sicherheit trotzdem gewährleistet werden kann.

b.

Die Beton- und Ankerelemente sind mit einem geeigneten, der Umgebung angepassten Farbanstrich (,,Militär-Tarnanstrich") zu versehen.

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c.

Bei sämtlichen Massnahmen ist darauf zu achten, dass die neuen Oberflächen soweit als möglich rauh ausgebildet werden (keine glatten Oberflächen).

d.

Zum Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen ist vor Baubeginn ein Gewässerschutzkonzept in Absprache mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz auszuarbeiten und der Bewilligungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Darin ist den Anträgen 2, 3 und 4 des Kantons zum Gewässerschutz mit geeigneten Massnahmen Rechnung zu tragen.

e.

Ölunfälle und weitere Schadenereignisse, welche das Grundwasser oder die Schöllenenreuss gefährden, sind unverzüglich dem Amt für Umweltschutz Uri, bei Erfordernis auch über Tel. 118 der Kantonalen Alarmstelle zu melden.

f.

Die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen (vgl. insbesondere Art. 9 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.600).

g.

Die offenen Fragen betreffend Haftung, Unterhalt und eigentumsrechtlichen Verhältnissen sind mit der kantonalen Baudirektion bzw. der Korporation Ursern innert nützlicher Frist zu bereinigen.

h.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde, der Gemeinde Andermatt sowie der Korporation Ursern frühzeitig mitzuteilen.

i.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV) und das Gewässerschutzkonzept von der Bewilligungsbehörde genehmigt worden ist.

j.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bun-

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desbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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