Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 28. September 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 9. Juli 1999 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern und des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Ausbau des Schiessplatzes Hinterrhein, 1.

Etappe, Anpassung der Zielanlagen, Gemeinde Hinterrhein (GR),

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB) hatte am 9. Juli 1999 das Projekt für den Ausbau des Schiessplatzes Hinterrhein, 1. Etappe, Anpassung der Zielanlagen, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Die unter dem alten Recht behandelte 1. Etappe des Ausbaus des Panzerschiessplatzes Hinterrhein befindet sich zur Zeit in der Realisierung. So wird unter anderem im Zielgebiet Höhgufer eine Zielbahn für mobile Zieldarstellungen erstellt. Um eine effiziente Ausbildung zu ermöglichen, ist es weiterhin nötig, dass die bestehenden festen Zielanlagen des Typs TAA 77 vom Übungsleitstand bis zur Panzerfurt bzw. bis zum Pistenende sichtbar sind und die Ziele möglichst breit und tief gestaffelt sind. Bei Gewittern auf dem Schiessplatz Hinterrhein treten lokal und zeitlich beschränkt sehr grosse Bäche auf. Die Abflussverhältnisse werden durch die neue Zielbahn ungünstig beeinflusst. Um den Abfluss der Oberflächengewässer zu gewährleisten, musste ein Bachdurchlass unter der Zielbahn erstellt werden und die Zielbahn entsprechend höher gelegt werden. Dadurch ist die Sicht auf 7 der Zielanlagen behindert. 3 Zielanlagen sollen deshalb abgebrochen und versetzt werden, 4 Zielanlagen werden um 0.9 bis 1.8m erhöht. Die Zufahrten zu den Anlagen werden mit Naturbelag erstellt.

3.

In der Folge ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an und eröffnete das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Gemeinde Hinterrhein übermittelte ihre Stellungnahme am 1. September 1999 an die Bewilligungsbehörde. Der Kanton Graubünden reichte sein

1

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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Prüfergebnis am 24. August 1999 ein. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 25. August 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die betroffenen Zielanlagen sind Bestandteil des Panzerschiessplatzes Hinterrhein und als ausbildungsnotwendige militärische Bauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c MBV zu behandeln.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Erhöhung bzw.

Versetzung der Zielanlagen keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Für das Gesamtprojekt zum Ausbau des Schiessplatzes Hinterrhein wurde im Jahre 1993 ein Umweltverträglichkeitsbericht verfasst. Das vorliegende Vorhaben unterliegt indes nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verord7639

nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelt.

Eine Kollision mit Drittinteressen konnte ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden, bundeseigenen Anlage realisiert wird.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Hinterrhein nimmt in ihrem Schreiben vom 1. September 1999 vom Projekt Kenntnis und verlangt, dass auf eine schonende Bauweise, wie sie im Gesuchsdossier vorgeschlagen wird, geachtet wird.

Der Kanton Graubünden äussert aufgrund der internen Vernehmlassungsergebnisse in seiner Stellungnahme vom 24. August 1999 keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Er macht folgende Bemerkungen: -

-

Die Anpassungen der Zielanlagen stimmen mit dem kantonalen Richtplan und dem Sachplan Waffen- und Schiessplätze überein.

Die anfallenden Bauabfälle sind gemäss den Weisungen des Amts für Umweltschutz über die Bewirtschaftung von Bauabfällen zu entsorgen.

Der als Hochwasserschutz vorgesehene puntkuelle Blockwurf sollte nicht zu einer Einengung des Abflussgerinnes beitragen und bei den Kiesentnahmen für die Aufschüttungen sollte eine Trübung des Hinterrheins vermieden werden.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vorhandenen Erlenbestockungen geschont werden sollen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Da sich das Vorhaben innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1907 befindet, ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Die ENHK hat diese obligatorische Begutachtung im vorliegenden Fall gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) dem BUWAL übertragen. Dieses macht keine dem Vorhaben entgegenstehende überwiegende Interessen geltend, unter der Bedingung, dass die Ausführung entsprechend den Angaben im Baugesuch erfolgt.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung: Das Vorhaben ist zur Weiterführung der militärischen Tätigkeit im Rahmen der im Sachplan festgesetzten Nutzung notwendig. Aufgrund der geringen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt ist keine Anpassung des Sachplans notwendig. Der Kanton Graubünden stellt fest, dass das Vor-

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haben mit dem kantonalen Richtplan übereinstimmt. Es wird keine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Die Zielanlagen befinden sich innerhalb des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichneten Schutzgebietes ,,Quellgebiet des Hinterrheins und San Bernardino" (BLNObjekt Nr. 1907). Im Baugesuch beurteilt das die Ausführung der 1. Etappe begleitende Ökologiebüro die landschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens als gering. Der aktuelle Zustand wird mit dem Vorhaben nicht verschlechtert, und der Abbruch von Mauerbauten bei 4 Zielanlagen wirkt sich positiv auf das Landschaftsbild aus. Das BUWAL stellt in seiner Stellungnahme vom 25. August 1999 fest, dass das betroffene Gebiet durch die militärischen Anlagen und die Nutzung bereits erheblich vorbelastet ist. Sofern die im Baugesuch vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden, geht das BUWAL ebenfalls nicht davon aus, dass sich der Zustand des Areals weiter verschlechtern wird.

Im Umweltverträglichkeitsbericht von 1993 wurde das Gebiet bezüglich der Vegetation und Flora als sehr wertvoll eingestuft. Allerdings trifft dies auf den Bereich der Zielanlagen nicht zu. Die Auswirkungen werden von der ökologischen Begleitung als geringfügig eingeschätzt, zumal sich die Eingriffe ökologisch ähnlich verhalten wie die ehemals auftretenden Hochwasser. Entsprechend ist auch die allfällige Entnahme von Material für die Erhöhung der Vorkugelfänge vorgesehen. Es soll nicht konzentriert an einem Ort entnommen werden, sondern an mehreren kleineren, langgezogenen Entnahmestellen. Damit werden landschaftliche Elemente geschaffen, die heute schon vorkommen und die der Überschwemmungsdynamik des Hinterrheins nachempfunden sind. Zudem können sich aufgrund der zeitweise hohen Grundwasserstände in diesen Rinnen andere Vegetationstypen entwickeln als auf erhöhten, trockeneren Standorten. Es wird deshalb mit einer weiteren Differenzierung der floristischen Situation gerechnet. Schliesslich ist vom Gesuchsteller eine ökologische Begleitung der Ausführung vorgesehen. Zur Sicherstellung der ökologischen Belange und um der Bedingung des BUWAL Rechnung zu tragen, wird eine Auflage bezüglich der im Baugesuch vorgesehenen Massnahmen verfügt.

c.

Gewässerschutz: Das Vorhaben bewirkt keine Beeinträchtigung von Grundwasser. Um Einwirkungen auf Oberflächengewässer, insbesondere den Hinterrhein auszuschliessen, sind im Gesuch Massnahmen vorgesehen, die sich bereits bei der laufenden Realisierung der 1. Etappe des Ausbaus bewährt haben. Diese Massnahmen sind vollumfänglich umzusetzen. Der Kanton stellt den Antrag, dass die Kiesentnahmen für die Aufschüttung der Vorkugelfänge zu keiner Trübung des Hinterrheins führen dürfen und ein allfälliger punktueller Blockwurf als Hochwasserschutz für die Zielanlagen keine Einengung des Abflussgerinnes bewirken sollte. Diesem Antrag wird stattgegeben und eine entsprechende Auflage verfügt.

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d.

Abfälle: Der bei den Abbrucharbeiten anfallende Beton sowie das Material aus den Mauerabbrüchen ist gemäss den einschlägigen Vorschriften der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen (vgl. insbesondere Art. 9). Dem Antrag des Kantons wird diesbezüglich stattgegeben. Die Weisungen des kantonalen Amts für Umweltschutz über die Bewirtschaftung von Bauabfällen sind soweit möglich zu berücksichtigen. Eine entsprechende Auflage wird verfügt. Das Material aus den Vorkugelfängen wird zur Erhöhung der andern Vorkugelfänge verwendet.

e.

Vorzeitiger Baubeginn: Gemäss Artikel 30 Absatz 1 MBV darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen militärischen Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn die militärische Baubewilligung vollstreckbar ist. Der Gesuchsteller beantragt, für das Vorhaben sei ein vorzeitiger Baubeginn zu gewähren. Er begründet dies damit, dass die Anpassungsarbeiten ca. 1 Monat dauern und unbedingt noch in diesem Jahr beendet werden müssen, um die Ausbildungsbedürfnisse der Truppe im Frühjahr abdecken zu können. Aufgrund der Höhenlage des Schiessplatzes Hinterrhein muss jederzeit mit einem frühzeitigen Wintereinbruch gerechnet werden. Es sollte deshalb baldmöglichst mit der Ausführung begonnen werden. Bei einem Baubeginn nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist wäre die Ausführung in diesem Jahr stark in Frage gestellt. Die Bewilligungsbehörde erachtet deshalb den Nachweis der besonderen Dringlichkeit als erbracht, zumal im Rahmen des Anhörungsverfahrens nichts vorgebracht worden ist, was einem vorzeitigen Baubeginn entgegenstehen würde. Die Bewilligungsbehörde verfügt deshalb gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c MBV einen vorzeitigen Baubeginn.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

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Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Hinterrhein, der Kanton Graubünden und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, 3003 Bern, und des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 9. Juli 1999 in Sachen Ausbau des Schiessplatzes Hinterrhein, 1. Etappe, Anpassung der Zielanlagen, Gemeinde Hinterrhein (GR) mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­

Projektbeschrieb vom Juni 1999 Plangrundlagen: Situation 1:1'000 01381.GK.2.071

vom 24. Juni 1999

wird zusammen mit einem vorzeitigen Baubeginn unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Im Rahmen der Ausführung des Vorhabens sind alle im Baugesuch vorgesehenen Massnahmen umzusetzen (ökologische Baubegleitung, Art der Materialentnahme, Schonung der Vegetation im obersten Projektbereich etc.).

b.

Die im Baugesuch vorgesehenen Gewässerschutzmassnahmen sind vollumfänglich umzusetzen.

c.

Die Kiesentnahmen für die Aufschüttung der Vorkugelfänge darf nicht zu einer Trübung des Hinterrheins führen. Falls zum Hochwasserschutz der Zielanlagen punktuelle Blockwürfe nötig sind, dürfen diese nicht zu einer Einengung des Abflussgerinnes führen.

d.

Die anfallenden Abfälle sind gemäss den Vorschriften der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) zu entsorgen. Die Weisungen des kantonalen Amts für Umweltschutz über die Bewirtschaftung von Bauabfällen sind dabei soweit wie möglich zu berücksichtigen.

e.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Hinterrhein frühzeitig mitzuteilen.

f.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

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5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport