Bundesbeschluss über die Aufnahme von Bundesanleihen vom 1. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19981, beschliesst:

Art. 1 Der Bundesrat kann in der Legislaturperiode 1999­2003 Anleihen aufnehmen: a.

zur Konversion der zur Rückzahlung fälligen oder gekündigten Anleihen;

b.

zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Bundes sowie seiner Betriebe und Anstalten.

Art. 2 Die Anleihen werden in Form von Obligationen, Kassenscheinen oder Verpflichtungen des eidgenössischen Schuldbuchs, Geldmarkt-Buchforderungen, Schatzanweisungen, Bundesfestgeldern, Buchschulden oder in andern geeigneten Formen ausgegeben.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung sowie mit demjenigen der Änderung vom 18. Juni 19993 des Finanzhaushaltgesetzes ausser Kraft.

Nationalrat, 16. März 1999

Ständerat, 1. Juni 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

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1 2 3

BBl 1999 746 AS ... (BBl 1999 162) AS ... (BBl 1999 5109)

1999-4490

5187