Originaltext

Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte Abgeschlossen in Strassburg am 28. April 1999 Unterzeichnet von der Schweiz am 28. April 1999 Vorläufig anwendbar für die Schweiz ab 1. Januar 2000

Die Bundesrepublik Deutschland Das Königreich Belgien, Die französische Republik, Das Königreich der Niederlande, Die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Erwägung, ­

dass das Zusatzprotokoll Nr. 4 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte, das die vorübergehende Einführung von Strukturbereinigungsmassnahmen auf dem Rhein gestattet, am 31. Dezember 1999 ausser Kraft tritt,

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dass zur Behebung der schweren wirtschaftlichen Krise in der Rhein- und Binnenschiffahrt zwischen 1989 und 1999 vorübergehend Massnahmen der Strukturbereinigung eingeführt worden sind,

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dass es sich als notwendig erweist, die Auflagen für die Inbetriebnahme zusätzlichen Schiffsraums um einen befristeten Zeitraum zu verlängern, um die Auswirkungen dieser Massnahmen nicht zu gefährden,

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dass diese Auflagen, um voll wirksam zu werden und zur Vermeidung von Regimeunterschieden und Wettbewerbsverzerrungen in allen Vertragsstaaten weiterhin einheitlich angewandt werden müssen,

haben Folgendes vereinbart: Art. I Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze der Revidierten Rheinschiffahrtsakte können für die Rheinschiffahrt bis zum 29. April 2003 Auflagen für die Inbetriebnahme zusätzlichen Schiffsraums eingeführt werden, wie die Verpflichtung der Eigentümer, bei Inbetriebnahme zusätzlichen Schiffsraums einen gleichwertigen Schiffsraum abzuwracken oder einen Sonderbeitrag an den Binnenschiffahrtsfonds zu leisten.

Art. II Damit die in Artikel I genannte Bestimmung sowie ihre späteren Änderungen in allen Vertragsstaaten einheitlich anwendbar sind, hat die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt die Befugnis, sie zum Gegenstand von entsprechenden Entschliessungen zu machen.

Die Vertragsstaaten haben, was die Anwendung dieser Bestimmung betrifft, die gleichen Rechte und Pflichten.

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1999-5221

Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte

Art. III Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde in gehöriger Form beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Dieser veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung; er übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde sowie des Hinterlegungsprotokolls.

Art. IV Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Sekretariat der Zentralkommission in Kraft. Der Generalsekretär unterrichtet hiervon die Vertragsstaaten.

Art. V Dieses Zusatzprotokoll wird in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst; im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut massgebend; es wird im Archiv der Zentralkommission hinterlegt.

Jedem Vertragsstaat wird eine vom Generalsekretär beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 28. April 1999.

Es folgen die Unterschriften

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Zusatzprotokoll Nr. 5 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte

Erklärung der Unterzeichnerstaaten bei Unterzeichnung des Zusatzprotokolls Nr. 5 Angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden Bestimmung willigen die Vertragsstaaten darin ein, dass das Zusatzprotokoll Nr. 5 bereits vor Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden vom 1. Januar 2000 an angewandt wird, wobei das endgültige Inkrafttreten der Durchführung der jedem Vertragsstaat eigenen verfassungsmässigen Verfahren unterliegt.

Geschehen zu Strassburg, am 28. April 1999.

Es folgen die Unterschriften 10580

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