Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 Abs. 2 und 3 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG)

Es wird Jovan Kokos, ul prvog maja 80, YU-26345 Straza, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 18. Oktober 1999 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. August 1998 gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgenden Entscheid gefällt hat: I.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

II.

Es werden für diesen Entscheid keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zur Bezahlung des gemäss Verfügung vom 30. März 1999 verlangten Kostenvorschusses von 500 Franken wird eine Frist von 14 Tagen angesetzt, welche mit der Zustellung dieses Entscheides zu laufen beginnt. Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.

Dieser Entscheid steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

18. Oktober 1999

i. A. des Präsidenten des Eidg. Versicherungsgerichts Die Gerichtskanzlei

9084

1999-5702