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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement des Innern

Revision von Artikel 116 der Bundesverfassung (Sprachenartikel) Bericht einer Arbeitsgruppe des EDI Vernehmlassungsfrist: 30. April 1990 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Teilrevision des Arbeitsgesetzes Vernehmlassungsfrist: 31. März 1990 26. September 1989

Bundeskanzlei

447

Sammelfrist bis 26. März 1991

Eidgenössische Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 25. August 1989 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976') über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die am 25. August 1989 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1.

2.

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11.

12.

Jean Savary, conseiller national, Grand-Clos, 1625 Sales FR Simeon Bühler, Nationalrat, 7431 Tschappina GR Christian Wanner, Nationalrat, 3254 Messen SO Jean-Pierre Berger, conseiller national, Les Granges, 1557 Dompierre VD John Dupraz, rue du Faubourg 13, 1286 Sorai GÈ Albert Feitknecht, strada Moro, 6582 Pianezze TI Ernst Graf, Gmeindweg 6, 9410 Heiden AR Hansruedi Hess, Trombergstrasse 50, 5416 Kirchdorf AG Franz Jung, Nationalrat, Oeggensingen, 6274 Eschenbach LU Peter Knüsel, alt Ständerat, Bühlmattstrasse 5, 6045 Meggen LU Josef Kühne, Nationalrat, Sternbergstrasse, 8717 Benken SG Rosmarie Ledermann-Scheurer, Weidweg 133, 3286 Muntelier FR

» SR 161.1 448

1989-538

Eidgenössische Volksinitiative

13.

14.

15.

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17.

18.

19.

20.

21.

Jean-Louis Luyet, Ormóne, 1965 Savièse VS Georg Nef. ait Nationalrat, Alpenrose, 9633 HembergSG Werner Peter-Schmid, Läubberg, 8180BülachZH Rudolf Reichling, Nationalrat, Seestrasse 149, 8712Stäfa'ZH Paul Rutishauser, Nationalrat, Gutbertshausen, 8583 GötighofenTG Peter Josef Schallberger, Rotzberg, 6372 Ennetmoos NW Heinz Schwab, Nationalrat, Ruchwil, 3268 Lobsigen BE Max W. Tschannen, Musterplatz 30, 3033 Wohlen BE Walter Willener, Tertre 29, 2012 Auvernier NE.

3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4. Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerischer Bauernverband, Herrn Direktor Melchior Ehrler, Laurstrasse 10, 5200 Brugg. und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 26. September 1989.

12. September 1989

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

3408

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Eidgenössische Volksiniliative

Eidgenössische Volksinitiative «für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirtschaft» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 31°cties (neu) 1 Die Massnahmen und Vorschriften des Bundes gemäss Artikel 3 lbis sind auf die folgenden Aufgaben der Landwirtschaft ausgerichtet: a. Verantwortungsvolle Nutzung und Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen ; b. Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln; c. Sicherung einer landwirtschaftlichen Produktion, welche die Unabhängigkeit des Landes gewährleistet; d. Gewährleistung eines nachhaltigen Beitrages zum wirtschaftlichen und sozialen Leben im ländlichen Raum.

2 Damit die Landwirtschaft diese Aufgaben erfüllen kann, trifft der Bund insbesondere folgende Massnahmen: a. er gewährleistet im Rahmen seiner Zuständigkeit, dass die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung auf die Aufgaben der Landwirtschaft ausgerichtet werden; b. er sorgt dafür, dass die Aufgaben der Landwirtschaft durch bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe erfüllt werden; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen; c. er beschränkt die Nutztierhaltung auf Betriebe mit angemessener eigener Futtergrundlage; Ausnahmen sind nur gemäss Buchstabe b zulässig; d. er fördert eine umweltverträgliche, tiergerechte und auf die Absatzverhältnisse ausgerichtete Produktion und unterstützt zu diesem Zwecke Selbsthilf emassnahmen ; e. er kann die Anwendung von Hilfsstoffen und Produktionsverfahren sowie die Zulassung neuer Technologien in der Pflanzen- und Tierproduktion regeln; f. er sorgt dafür, dass der einheimischen Landwirtschaft im internationalen Wettbewerb aus den Produktionsvorschriften kein Nachteil erwächst; g. er sorgt dafür, dass sich ein angemessenes bäuerliches Einkommen bei einer den natürlichen Produktionsverhältnissen angepassten rationellen Arbeitsweise soweit wie möglich über den Preis der Produkte sowie die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen erzielen lässt; h. er kann die Produktion von nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen fördern, welche durch eine sinnvolle Nutzung der inländischen Ressourcen insbesondere das ökologische Gleichgewicht positiv beeinflussen.

3 Er kann dafür zweckgebundene und allgemeine Bundesmittel einsetzen.

3408

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Sammelfrist bis 26. März 1991

Eidgenössische Volksinitiative «Freie Fahrt für Jugendliche mit SBB und PTT» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 11. September 1989 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Freie Fahrt für Jugendliche mit SBB und PTT»,

gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ^ über die politischen Rechte, verfügt: 1. Die am 11. September 1989 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Freie Fahrt für Jugendliche mit SBB und PTT» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2. Folgende Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit einfacher Mehrheit zurückzuziehen: 1.

2.

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4.

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7.

Christoph Heer, Langackerstrasse 121, 8704 Herrüberg Martin Spaar, Stampfenbachstrasse 104. 8006 Zürich Dave Siegrist, Pilgerstrasse 22. 5405 Dättwil AG Marc Sturzenegger, Kunzenbadstrasse 5, 4800 Zofingen AG Joël Oulevey, Obere Mühlemattstrasse 74, 4800 Zofingen AG Miro Fortezza, Oberbalm, 8331 Auslikon ZH Andreas Lanz, Hofweg 5, 8620 Wetzikon ZH.

3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Freie Fahrt für Jugendliche mit SBB und PTT» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz! des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

') SR 161.1

1989-565

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Eidgenössische Volksinitiative

4. Mitteilung an das Initiativkomitee, Präsident: Herr Christoph Heer, Chefredaktor Yeah, Puls-Verlag, Nussbaumstrasse 9, 8003 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 26. September 1989.

12. September 1989

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Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Freie Fahrt für Jugendliche mit SBB und PTT» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: An. 26 Abs. 2 und 3 (neu) 2 Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche das Schweizer,Bürgerrecht, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung haben, werden durch die Schweizerischen Bundesbahnen unentgeltlich befördert.

3 Der Bund erlässt die notwendigen Bestimmungen.

Art. 36 Abs. 5 und 6 (neu) s Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche das Schweizer Bürgerrecht, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung haben, werden durch die Postautos unentgeltlich befördert.

6 Der Bund erlässt die notwendigen Bestimmungen.

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Zulassung zur Eichung von Mengenumwertern fur Gasmengenmessgerate

vom 26. September 1989

Aufgrund von Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 fiber das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 ilber die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die nachstehend aufgefiihrte Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung konnen Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eroffnung beim Eidgenossischen Amt fur Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

MECI, Issoudun (F) Elektronischer Zustandsmengenumwerter filr Gaszahler Prozessrechner Typ: CDN11S Temperaturbereich: -- 10 bis +50° C Druckaufnehmer Fabrikant: Typ: Druckbereich: Temperaturbereich:

MECI Captonix AP400 0.7 bis 140 bar -10 bis +50 °C

Rosemount G1151 AP 0.9 bis 100 bar -10 bis +50°C

Tempemturfuhler Typ: Pt100 Temperaturbereich: --30 bis +60 °C Beim Zustandsmengenumwerter werden der Prozessrechner, der Druckaufnehmer und der Temperaturfuhler als ein einziges Gerat geeicht.

26. September 1989

Eidgenossisches Amt fur Messwesen Der Direktor: Filler

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1989-559

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Zellweger Oster AG, 8634 Hombrechtikon Verschiedene Betriebsteile 8 M, 15 F 8. Januar 199-0 bis 9. Januar 1993 (Erneuerung) - Zwicky & Co. AG, 8304 Wallisellen Seidenfärberei 1 M 4. Dezember 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Armin Chr. Stooss AG, 8908 Hedingen Vergüterei 2 M 18. Dezember 1989 bis 19. Dezember 1992 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - K. Rütschi AG, 5200 Brugg Dreherei und Bohrerei 8 M 9. Oktober 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Brauerei Feldschlösschen, 4310 Rheinfelden Fassfüllerei 12 M 11. September 1989 bis 11. August 1990 (Aeriderung) - Truns Tuch- und Kleiderfabrik, 7166 Trun Weberei 4 M 23. Oktober 1989 bis auf weiteres (Aenderung) - Forma-Vitrum AG, 9001 St. Gallen Fabrikation von Glaswaren 190 M, 190 F 16. Oktober 1989 bis 17. Oktober 1992 (Aenderung) - Temperit AG, 8340 Hinwil verschiedene Betriebsteile 20 M 11. Dezember 1989 bis auf weiteres - Zwicky & Co. AG, 8304 Wallisellen verschiedene Betriebsteile 20 M, 30 F 4. Dezember 1989 bis auf weiteres

(Erneuerung)

(Erneuerung)

- Armin Chr. Stooss AG, 8908 Hedingen Sägerei 8 M 18. Dezember 1989 bis 19. Dezember 1992 (Erneuerung)

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- Spinnerei am Uznaberg, 8730 Uznach Vorwerke, Ringspinnerei und Spulerei 40 F 11. Juni 1989 bis 13. Juni 1992 (Aenderuhg) - Widmer-Walty AG, 4665 Oftringen Wellpappenfahrik 50 M, 20 F

14. August 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) - Schindler Waggon Altenrhein AG, 9423 Altenrhein Mechanische Abteilung 01 und Heizeinrichtuhgen 21 M I. September 1989 bis 11. September 1992 (Aenderung) - Arbonia AG, 9320 Arbón-Frasnacht verschiedene Betriebsteile 60 M 4. September 1989 bis 7. Juli 1990 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Vogt-Schild AG, Druck und Verlag, 4501 Solothurn Offset-Rotationsmaschine, Offset-Bogenmaschine, Formenherstellung 33 M 6. August 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Vogt-Schild AG, Druck und Verlag, 4501 Solothurn Zeitungsspedition 4 M 6. August 1989 bis 7. August 1992 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Widmer-Walty AG, 4665 Oftringen Papier- und Kartonfabrikation bis 60 M 14. August 1989 bis auf weiteres

(Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) - Armin Chr. Stooss AG, 8908 Hedingen Vergüterei 2 M 17. Dezember 1989 bis 19. Dezember 1992 (Erneuerung) - Spinnerei am Uznaberg, 8730 Uznach Vorwerke, Ringspinnerei und Spulerei 20 F II. Juni 1989 bis 13. Juni 1992 (Aenderung) - Vogt-Schild AG, Druck und Verlag, 4501 Solothurn Formenherstellung l M 6. August 1989 bis auf weiteres (Erneuerung)

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Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) - Zwicky & Co. AG, 8304 Wallisellen Zwirnerei und Ausrüsterei 16 M 3. Dezember 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Spinnerei am üznaberg, 8730 Uznach Vorwerke, Ringspinnerei und Spulerei 78 M 11. Juni 1989 bis 13. Juni 1992 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung 'in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Coop Schweiz Produktions- und Verteilzentrale, 4133 Pratteln verschiedene Betriebsteile bis 14 M, bis 6 F 19. Juni 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Coop Schweiz Produktions- und Verteil zentrale, 4133 Pratteln Zuckerabpackerei 4 M, 2 F 31. Juli 1989 bis 4. August 1990 - Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Rotation, Schlieren 15 M 1. Juli 1989 bis auf weiteres

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- Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproduktion und Plattenherstellung, Schlieren 5 M 1. Juli 1989 bis 4. Juli 1992 - Bobaby AG, 8580 Amriswil Wirkerei, Strickerei 2 M, 4 F 25. September 1989 bis 26. September 1992 (Erneuerung) - Binder Electronic Components AG, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei l M, 7 F 9. Oktober 1989 bis 10. Oktober 1992 (Erneuerung) - TTF Fisch Trade AG, 4133 Schweizerhalle Verarbeitung und Verpackung bis 15 M, bis 35 F 2. Oktober 1989 bis 6. Oktober 1990 Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Unipress AG, 5200 Brugg Stanzerei, Lupfig 6 M 9. Oktober 1989 bis 10. Oktober 1990 (Erneuerung) - Baumann Weberei und Färberei AG, 4900 Langenthal verschiedene Betriebsteile bis 12 M, bis 12 F 6. November 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - A. Sutter AG, 9542 Münchwilen Chemische Fabrik 24 M, 60 F 31. Juli 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - BMW-Vogel AG, 4147 Aesch verschiedene Betriebsteile bis 24 M, bis 16 F, bis 6 J 31. Juli 1989 bis auf weiteres (Aenderung) - Jos. Hunkeler AG, 4806 Wikon mechanische Fabrikation, CNC-Maschinen 16 M 6. November 1989 bis 7. November 1992 (Erneuerung) - van Baerle & Cie. AG, 4142 Münchenstein Wasserglas- und Harzleimfabrikation 4 M 28. August 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Binder Electronic Components AG, 2540 Grenchen Dreherei 4 M 9. Oktober 1989 bis 10. Oktober 1992 (Erneuerung)

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- Espisa AG, 5322 Spritzguss- und bis 12 M, bis 4 13. August 1989

Koblenz Pressenabteilung F bis 15. August 1992 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG} - Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Spedition, Schlieren 39 M 1. Juli 1989 bis 4. Juli 1992 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproduktion und Plattenherstellung, Schlieren l M 1. Juli 1989 bis 4. Juli 1992 (Erneuerung) - Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Rotation, Schlieren 15 M 1. Juli 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Robert Ernst AG, 9214 Kradolf Teigwaren- und Flädlifabrikation 12 M 21. August 1989 bis auf weiteres

(Erneuerung)

- Birkhäuser AG, 4153 Reinach Offset- und Endlosdruck bis 10 M 6. August 1989 bis 8. August 1992 (Erneuerung) - Jacobs Suchard Tobler SA, Jasuto, 8201 Schaffhausen Kaffeeveredelung, Neuhausen am Rheinfall bis 15 M 10. September 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - Bobaby AG, 8580 Amriswil Wirkerei, Strickerei 3 M 24. September 1989 bis 26. September 1992 (Erneuerung) - Espisa AG, 5322 Koblenz Spritzguss- und Pressenabteilung bis 5 M 13. August 1989 bis 15. August 1992 (Erneuerung) - CIBA-GEIGY Werke Kaisten AG, 4336 Kaisten Analytik 8 M 4. September 1989 bis auf weiteres (Erneuerung)

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Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproduktion und Plattenherstellung, Schlieren 3 M 1. Juli 1989 bis 4. Juli 1992 (Erneuerung) - TTF Fisch Trade AG, 4133 Schweizerhalle Verarbeitung und Verpackung bis 19 M, bis 35 F 1. Oktober 1989 bis 6. Oktober 1990 Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) - van Baerle & Cie. AG, 4142 Münchenstein Wasserglas-Anlagen und Kesselhaus 8 M 27. August 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) - van Baerle & Cie. AG, 4142 Münchenstein Produktegruppe 2 : SMAC bis 6 M 27. August 1989 bis 30. August 1992 (Erneuerung) - CIBA-GEIGY Werke Kaisten AG, 4336 Kaisten verschiedene Betriebsteile bis 120 M 4. September 1989 bis auf weiteres (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb , der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

26. September 1989

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Vilters SG, Sanierung Ri-Au-Strasse, Projekt-Nr. SG4360 - Gemeinde Diegten BL, Düngeranlage Mettenbohl, Projekt-Nr. BL767 - Gemeinde Heiden AR, Düngeranlage Oberbrunnen, Projekt-Nr. AR1240 - Gemeinde Hinwil ZH, Rutschsanierung und Betriebserschliessung Nider Orn, Projekt-Nr. ZH3541 - Gemeinde Hirzel ZH, Gebäuderationalisierung Bächenmoos, Projekt-Nr. ZH3363 - Gemeinde Diemtigen BE, Gebäuderationalisierung Egg, Projekt-Nr. BE6674 - Gemeinde Schönenberg ZH, Gebäuderationalisierung Haslaub 4, Projekt-Nr. ZH3386 - Gemeinde Schanis SG, Gebäuderationalisierung Gaberliwis, Projekt-Nr. SG4062 - Gemeinde Wildhaus SG, Vorschwendi, Projekt-Nr. SG4090

Gebäuderationalisierung

- Gemeinde Ernetschwil SG, Gebäuderationalisierung Projekt-Nr. SG4158

Bunt,

- Gemeinde Ausserberg VS, Wiederherstellung Fassung Undra, Projekt-Nr. VS3251 - Gemeinde Entlebuch LU, Erschliessungswege Mettlen und Unterlobenalp, Projekt-Nr. LU3656 - Gemeinde Müstair GR, Sanierung der Wasserversorgung, Vorlage 1989, Projekt-Nr. GR347RE01 - Gemeinde Mund VS, Rutschschäden Badneri, Projekt-Nr. VS3481 - Gemeinde Grabs SG, Hofzufahrt Stutz, Projekt-Nr. SG4097 - Gemeinde Eggiwil BE, Entwässerung Holzbach, Projekt-Nr. BE7299

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- Gemeinde Beckenried NW, Alpwasserversorgung Biel, Klewenalp, Projekt-Nr. NW789

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

26. September 1989

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Eidgenössisches Meliorationsamt

Konzession für den Teleclub (Konzession Teleclub)

vom 23. August 1989

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1987 ^ über den Satellitenrundfunk (BB Sät), erteilt der Teleclub AG, Flüelastrasse 7, 8048 Zürich, folgende Konzession: I. Allgemeines Art. l Gegenstand Die Teleclub AG wird ermächtigt, ein Abonnementsfernsehprogramm über einen Satelliten international zu veranstalten.

Art. 2 Ziele Die Teleclub AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages einen Beitrag leisten: a. zur kulturellen Entfaltung und zur Unterhaltung der Zuschauerinnen und Zuschauer; b. zur Förderung des europäischen, insbesondere des schweizerischen Filmschaffens ; c. zur Präsenz der Schweiz im Ausland.

II. Programm Art. 3

Rahmen der Veranstaltung

1

Die Teleclub AG veranstaltet ein Abonnementsfernsehprogramm, das überwiegend aus Spielfilmen, einschliesslich Filmserien, besteht und verschlüsselt ausgestrahlt wird.

2 Als Ergänzung kann sie Sendungen, deren Schwergewicht auf dem Film- und Kulturgeschehen liegt und die für ein internationales Publikum bestimmt sind, unverschlüsselt ausstrahlen.

3

Unzulässig sind: a. Beiträge zur politischen Meinungsbildung in der Schweiz; b. Übertragungen von Sportanlässen:

» SR 784.402 1989-500

463

Konzession Teleclub

c. die aktuelle Berichterstattung über inländische Ereignisse ausserhalb des Film- und Kulturgeschehens.

4 Mindestens 75 Prozent der gesamten täglichen Sendezeit und mindestens 75 Prozent der Hauptsendezeit (zwischen 18.30 und 22.00 Uhr) sind für das Abonnementsfernsehprogramm gemäss Absatz l reserviert.

Art. 4 Förderung des europäischen und schweizerischen Filmschaffens 1 Der Hauptanteil der Spielfilme soll nach Möglichkeit europäischer Herkunft sein.

2 Die Teleclub AG ist verpflichtet: a. im Abonnementsfernsehprogramm im Jahresdurchschnitt alle zwei Monate mindestens einen Schweizer Spielfilm zu verbreiten; b. jeden Monat mindestens einen Schweizer Studio-, Dokumentär- oder Kurzfilm ins Programm aufzunehmen; c. zur Information über das schweizerische Filmgeschehen beizutragen.

3 Mindestens 4 Prozent der schweizerischen Einnahmen aus dem Abonnementsfernsehdienst sind zur Förderung des schweizerischen Filmschaffens zu verwenden. Ein Viertel dieses Betrages ist jährlich einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement (Departement) zu bestimmenden Filmförderungsorganisation zu überweisen. Der Rest ist für den Ankauf, die Produktion und die Koproduktion von Schweizer Filmen zu verwenden.

4 Über den Ankauf, die Produktion und die Koproduktion von Schweizer Filmen aus den Mitteln nach Absatz 3 schliesst die Teleclub AG mit den Verbänden des Schweizer Filmschaffens ein Rahmenabkommen, das vom EDI im Einvernehmen mit dem Departement zu genehmigen ist.

5 Werden die Förderungsmittel nach den Absätzen 3 und 4 bis sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt zugesprochen, so sind sie auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Nötigenfalls entscheidet das EDI im Einvernehmen mit dem Departement über die Verwendung.

Art. 5 Exklusiwerträge 1 Vereinbarungen sowie Geschäftspraktiken, welche die Verbreitung von Spielfilmen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ausschliessen, sind untersagt.

2

Der Erwerb von Rechten zur ausschliesslichen Übertragung aktueller Ereignisse in der Schweiz, die von sprachregionalem oder gesamtschweizerischem Interesse sind, bedarf der Zustimmung der SRG.

464

Konzession Teleclub

Art. 6 Verwertung Für die Erstausstrahlung von Spielfilmen in der Schweiz gilt grundsätzlich die Kaskade Kino - Videokassetten - Abonnementsfernsehen - Fernsehen, wobei zwischen Kino und Abonnementsfernsehen in der Regel eine Schutzfrist von zwölf Monaten zu beachten ist.

Art. 7 Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern 1 Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Departements.

2 Die Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstaltern ist unzulässig, wenn der ausländische Veranstalter gegen das internationale Fernmelderecht, gegen völkerrechtliche Vorschriften über die Programmgestaltung oder über die Werbung und Zuwendungen Dritter verstösst oder mit der Zusammenarbeit der BB Sät umgangen werden soll.

Art. 8 Ansprüche Dritter Diese Konzession verleiht Dritten keinen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen.

Art. 9 Abgabe des Programms Die Teleclub AG ist verpflichtet, das Programm allen schweizerischen Kabelnetzen zu gleichen finanziellen Bedingungen pro Abonnent anzubieten.

III. Organisation Art. 10 Rechtsform des Veranstalters 1 Die Teleclub AG konstituiert sich als Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff.

OR1) mit Sitz in Zürich.

2 Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Departementes.

Art. 11 Schweizerische Beherrschung Zur Sicherung der schweizerischen Beherrschung müssen die Statuten folgende Anforderungen erfüllen: a. die Aktien müssen auf den Namen lauten ; b. die Übertragbarkeit der Aktien ist so zu beschränken, dass Schweizer Bürger oder schweizerisch beherrschte juristische Personen mindestens 50 Prozent des Kapitals und 60 Prozent der Stimmrechte besitzen;

D SR220 465

Konzession Teleclub

e. die Verteilung von Kapital und Stimmrechten muss jederzeit aus dem Aktienbuch ersichtlich sein; d. der Präsident und die Hälfte des Verwaltungsrates sowie der Vorsitzende und zwei Drittel der Geschäftsleitung müssen Schweizer Bürger sein.

Art. 12 Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der leitenden Gesellschaftsorgane, der Geschäftsleitung, der Redaktion und des Leiters der Werbeakquisition.

Art. 13 Konsultativorgan für Programmfragen 1 Die Teleclub AG setzt ein repräsentatives Konsultativorgan für Programmfragen ein und stellt die für seine Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung.

2 Die nationalen Dachverbände der schweizerischen Filmwirtschaft, die Schweizerische Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen und die SRG haben ein Anrecht darauf, im Konsultativorgan Einsitz zu nehmen.

3 Das Konsultativorgan beobachtet und beurteilt periodisch das Programm und berät die Teleclub AG bei der Ausrichtung des Programms auf die Ziele gemäss Artikel 2.

4 Die Teleclub AG hat dem Konsultativorgan alle für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

IV. Finanzierung Art. 14 Teilnehmerentgelte Für den Empfang des Abonnementsfernsehprogramms Teilnehmerentgelte.

erhebt die Teleclub AG

Art. 15 Werbung 1 Pro Sendestunde mit unverschlüsselten Programmteilen sind acht Minuten Werbung erlaubt; diese ist pro rata temporis auszustrahlen.

2 Werbung für alkoholische Getränke, Tabak und Heilmittel der Listen A-D der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel ist verboten.

3 Andere als im Artikel 22 des BB Sät vorgesehene, indirekte bezahlte Werbung ist verboten. Insbesondere darf der Veranstalter von einem Interessierten keine geldwerten Leistungen für die Verbreitung von Aussagen über Waren oder Dienstleistungen entgegennehmen. Er darf sich solche auch nicht zugunsten Dritter versprechen lassen.

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V. Technik und Betriebspflicht Art. 16 Übertragungskanal und Überdeckungsfeld 1 Die Teleclub AG verbreitet ihre Programmsignale über den Transponder Nr. 7 des Fernmeldesatelliten ECS IF-4 auf der geostationären Orbitalposition 13 Grad Ost. Der Kern des Überdeckungsfeldes liegt im zentralen Westeuropa.

2 Die Vereinbarung mit den PTT-Betrieben über die Verwendung eines Transponders muss bestehende Rechte anderer Konzessionäre, den Übertragungskanal mitzubenutzen, respektieren.

3 Das Departement kann den Wechsel des Übertragungskanals bzw. des benutzten Fernmeldesatelliten genehmigen, soweit damit keine wesentlichen Änderungen des Überdeckungsfeldes verbunden sind.

Art. 17 Betriebspflicht 1 Der Betrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden.

2 Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb während mehr als drei Monaten eingestellt wird.

VI. Aufsicht Art. 18 Meldepflichten 1 Die Teleclub AG unterbreitet dem Departement innert drei Monaten nach Konzessionserteilung die Statuten und das Reglement über Zuweisungen Dritter zur Genehmigung.

2 Sie orientiert das Departement innert gleicher Frist über: a. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beschwerdeorgans ; b. die Geschäftsordnung; c. das Reglement des Beschwerdeorgans; d. die Werbetarife und Werbebedingungen; e. die programmliche Zusammenarbeit mit andern Veranstaltern und mit Programmlieferanten.

3 Ebenso orientiert die Teleclub AG das Departement mindestens 30 Tage zum voraus über Änderungen in Punkten nach Absatz 2 und über Änderungen der Aktionärsstruktur, der Kapitalverteilung und den Stimmrechten.

Art. 19 Jahresbericht und Rechnung 1 Die Teleclub AG stellt dem Departement jeweils auf den 30. April den Jahresbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung zu.

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In der Erfolgsrechnung sind die Einnahmen aus Teilnehmerentgelten, getrennt nach schweizerischen und ausländischen Abonnenten, aus Werbung und aus Zuwendungen Dritter auszuweisen.

3 Der Jahresbericht muss Auskunft geben über: a. die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und ihrer Organe; b. die Tätigkeit des Beschwerdeorgans; c. die Tätigkeit des Konsultativorgans für Programmfragen; d. den Beitrag an die Filmförderungsorganisation nach Artikel 4 Absatz 3 und die Mittel, die für den Ankauf, die Produktion und die Koproduktion von Schweizer Filmen aufgewendet wurden; e. die monatlichen Gesamtsendezeiten und den prozentualen Anteil der unverschlüsselt ausgestrahlten Sendungen; f. die Gesamtzahl und die numerische Aufgliederung nach Herkunftsländern der ausgestrahlten Spielfilme; g. die einzelnen Rechteinhaber und die Anzahl Filme, die bei ihnen erworben wurde; h. die Titel, die Ausstrahlungsdaten und -Zeiten, die Regisseure, das Produktionsjahr und die Verleiher der ausgestrahlten Schweizer Spiel-, Studio-, Dokumentär- und Kurzfilme; i. die Anzahl Abonnenten in der Schweiz und im Ausland; k. Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programms; 1. die ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten; m. die Liste der Zuwendungen (Zuwendende nach Staaten); n. die Ergebnisse der Rezipientenforschung; o. Anzahl, Funktion und Nationalität der Beschäftigten.

VII. Schlussbestimmungen Art. 20 Nachträgliche Auflagen Soweit es die Durchsetzung des Völkerrechts, insbesondere des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen sowie des BB Sät erfordert, kann das Departement diese Konzession mit nachträglichen Auflagen ergänzen, insbesondere hinsichtlich der schweizerischen Beherrschung der Teleclub AG oder hinsichtlich der Förderung des schweizerischen Filmschaffens.

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Art. 21 Geltungsdauer Die Konzession gilt bis zum 30. April 1994. Auf Erneuerung der Konzession besteht kein Anspruch.

23. August 1989

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser

3407

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Verfügung über die Genehmigung einer Erhöhung der Lande-, Fluggast- und Abstelltaxen auf dem Flughafen Bern-Belp

vom 18. September 1989

Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt,

in Anwendung von Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481), gestützt auf das Gesuch der ALPAR, Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern, vom 28. Juni 1989 sowie ergänzender Unterlagen vom 29. August 1989, verfügt: Die Erhöhung der Lande-, Fluggast- und Abstelltaxen auf dem Flughafen BernBelp wird antragsgemäss mit Wirkung ab 1. November 1989 genehmigt.

Begründung Die Antragstellerin beansprucht zusätzliche finanzielle Mittel zur Deckung der Mehrkosten bedingt durch die seit den letzten Tarifanpassungen aufgelaufene allgemeine Teuerung. Im weiteren steigt der Betriebs- und Kapitalaufwand der Alpar AG infolge notwendiger Ersatz- und Zusatzinvestitionen in Sachanlagen (namentlich Feuerwehr- und Rettungseinrichtungen, Schneeräumgeräte und Rasenschnittmaschinen) sowie Tiefbauanlagen (Abstellflächen). Das Ausmass der beantragten Tarifanpassungen im Rahmen von 7,5 Prozent ist daher gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

18. September 1989

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

3439

') SR 748.0 470

1989-572

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Lütisburg

vom 5. September 1989

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958]) über den Strassenverkehr sowie die Artikel 104 Absatz4 und 111 Absätze! und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) samt Änderung vom 25. Januar 19892) über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und ausserhalb der markierten Parkfelder ganz verboten. Der Platz zwischen dem Aufnahmegebäude und dem Güterschuppen ist für das Wenden der Postautokurse reserviert, jegliches Anhalten von andern Fahrzeugen in diesem Bereich ist verboten.

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3 '.

5. September 1989

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsient: Latscha

3421

» SR 741.01 > SR 741.21; AS 1989438 « SR 172.021 2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1989

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1989

Date Data Seite

447-471

Page Pagina Ref. No

10 051 174

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