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Botschaft über die befristete Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 18. Oktober 1989

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über eine Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Oktober 1989

1989-617

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser

48 Bundesblatt. 141. Jahrgang. Bd. III

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Botschaft l

Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Rebbaubeschluss 1979; SR 916.140.1) läuft Ende 1989 ab. Grundsätzlich ist unbestritten, dass die in diesem Beschluss geregelten Massnahmen weiterzuführen sind. Wir haben Ihnen daher mit der Botschaft vom 21. Dezember 1988 betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau (BB1 1989 I 253) einen Entwurf zu einem Beschluss für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1999 unterbreitet.

National- und Ständerat haben den neuen Rebbaubeschluss in der März- bzw.

Junisession 1989 beraten und dabei dem Entwurf des Bundesrates mit geringen Änderungen zugestimmt. Erst vor der Schlussabstimmung wurde in einem Votum im Nationalrat grundsätzlich Kritik geäussert und namentlich die Einfuhrregelung in Frage gestellt.

In der Schlussabstimmung sprachen sich der Nationalrat mit 70 zu 35 Stimmen und der Ständerat mit 35 zu 0 Stimmen für den Rebbaubeschluss aus.

Ende Juli ergriff ein überparteiliches Komitee von acht Parlamentariern das Referendum gegen den neuen Rebbaubeschluss. Da dieses zustandegekommen ist, kann der neue Beschluss nicht wie vorgesehen am 1. Januar 1990 in Kraft treten. Wir sehen uns deshalb veranlasst, Ihnen einen dringlich zu erklärenden Bundesbeschluss zu unterbreiten, der den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues bis zum Inkrafttreten des neuen Rebbaubeschlusses, längstens aber bis zum 31. Dezember 1992, verlängert. Die Dringlicherklärung ist notwendig, weil der Ablauf der Referendumsfrist für die Inkraftsetzung nicht abgewartet werden kann.

Gegen die Schaffung eines dringlichen Bundesbeschlusses, der mit Ausnahme der Versteigerung eines Teils der Importkontingente (Art. 31 des neuen Beschlusses) alle anderen vorgesehenen Massnahmen enthielte (diese Idee wurde in Kreisen des Referendumskomitees geäussert), spricht, dass zusätzliche Stimmen laut geworden sind, die sich auch gegen die Qualitätsbestimmungen richten.

Es ist noch zu erwähnen, dass das geltende System der Kontingentsrevision und -anpassung sich auf das Landwirtschaftsgesetz (Art. 23) und das Weinstatut (Art. 20 und 21) stützt. Die Verlängerung des geltenden Bundesbeschlusses berührt somit diese Frage nicht.

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Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zum neuen Rebbaubeschluss zeigte, dass der Weiterführung der seit 1958 bestehenden Bundesbeschlüsse über Massnahmen zugunsten des Rebbaues grundsätzlich keine Opposition entgegengebracht wird.

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Wir schliessen daraus, dass auch in bezug auf die befristete Verlängerung des Rebbaubeschlusses 1979 nicht anders geurteilt würde. Hinzu kommt, dass wir auf den I.Januar 1990 zumindest auf den alten Beschluss 1979 angewiesen sind, wollen wir in der Rebbaupolitik nicht einen Rückschritt von 30 Jahren in Kauf nehmen. So hätten wir z. B. ohne den bisherigen Rebbaubeschluss keine Möglichkeit mehr, Pflanzungen ausserhalb der Rebbauzone zu verhindern. Aufgrund der besonderen Umstände fehlt die nötige Zeit für ein neues Vernehmlassungsverfahren.

Bei dieser Sachlage ist ein Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren mit Artikel 32 Absatz 2 der Bundesverfassung vereinbar, wonach die Kantone vor Erlass von Ausführungsgesetzen im Bereiche der Landwirtschaft anzuhören sind (vgl. auch BB1 1985^11 993, 198611 1128, 19871463).

In der Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Schwab (89.1093) war eine Verlängerung um fünf Jahre bis zum 3I.Dezember 1994 in Aussicht gestellt worden. Bei einer neuerlichen Prüfung erscheint jedoch eine Verlängerung um bloss drei Jahre als ausreichend.

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Konzeption des Beschlussentwurfes

Wir beantragen Ihnen, Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues in dem Sinne zu ändern, dass der Rebbaubeschluss 1979 längstens bis zum 31. Dezember 1992 gilt.

Nach Ziffer II des Änderungsvorschlages soll der Beschluss dringlich erklärt werden und am I.Januar 1990 in Kraft treten. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung, wonach allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, sofort in Kraft gesetzt werden können. Da der Rebbaubeschluss 1979 nur noch bis zum 31. Dezember 1989 gültig ist, und demnach für die Verlängerung der Fristen des ordentlichen Rechtsetzungsverfahrens nicht mehr ausreicht, ist dieses Erfordernis gegeben.

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Auswirkungen

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Beschluss über die befristete Verlängerung des Rebbaubeschlusses 1979 zieht keine zusätzlichen Kosten für den Bund nach sich.

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen.

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Ökonomische und ökologische Auswirkungen

Die Einführung der im neuen Rebbaubeschluss vorgesehenen Massnahmen zugunsten der Qualitätsförderung (Dreikategoriensystem, Festlegung des Mindestzuckergehaltes für die Herstellung von Wein) und der Mengenbeschränkung

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werden verzögert. Der Bund wird daher auch in Zukunft bei überschüssigen Ernten und/oder ungenügender Qualität nicht einschreiten können.

Ebenfalls verzögert wird die Gewährung von Beiträgen für umweltgerechte Anbaumethoden.

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Legislaturplanung

Aus naheliegenden Gründen ist diese Vorlage in den Richtlinien der Regierungspolitik 1987-1991 nicht enthalten.

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Verträglichkeit mit dem europäischen Recht

Der Beschluss über die befristete Verlängerung des Rebbaubeschlusses 1979 widerspricht in keiner Weise dem EG-Recht. Die gegenseitig vereinbarten Rechte und Pflichten mit unseren Partnern und der EG sind deshalb nicht in Frage gestellt.

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Verfassungsmässigkeit

Beim vorliegenden Beschlussesentwurf handelt es sich um eine Änderung eines bestehenden Beschlusses, der sich auf die Artikel 3 lbis, 32 und 64bis der Bundesverfassung stützt. Die Dringlicherklärung stützt sich auf Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung (s. Ziff. 3).

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Bundesbeschluss

Entwurf

über Massnahmen zugunsten des Rebbaues Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1989l\ beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19792) über Massnahmen zugunsten des Rebbaues wird wie folgt geändert: Art. 22 Abs. 3 (neu) 3

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses über den Rebbau, längstens aber bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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3 Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

') BB1 1989 III 1269 > SR 916.140.1

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die befristete Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 18. Oktober 1989

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Jahr

1989

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

89.068

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1989

Date Data Seite

1269-1273

Page Pagina Ref. No

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