Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen # S T #

vom 12. Dezember 1988

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der im Jahre 1983 gewählten eidgenössischen Geschworenen läuft am 31. Dezember 1989 ab. Wir laden Euch daher ein, bis zu diesem Zeitpunkt die Neuwahl für die Amtsdauer 1990 bis 1995 vorzunehmen.

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Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen richtet sich nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0), die bestimmen, dass die Wahl der Geschworenen durch die kantonalen Parlamente vorzunehmen ist.

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Zu Artikel 4 Absatz l letztem Satz des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach steter Übung und in analoger Anwendung des alten Artikels 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschworenen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 5000 Einwohnern für 10 000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiernach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit im Endergebnis ein Geschworener auf je 10000 Einwohner des ganzen Kantonsgebietes kommt.

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Wo das Gebiet eines Kantons nach Artikel 3 des erwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis und Jura), sind die Geschworenen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass die Bevölkerung jeder Sprache möglichst genau die Anzahl erhält, die dem Verhältnis von einem Geschworenen auf 10 000 Einwohner entspricht. Zu diesem Zweck kann, abweichend von Ziffer 2 hievor, eine Bruchzahl von mehr als 5000 Einwohnern zweimal für 10 000 Einwohner gezählt werden, nämlich einmal für die Bevölkerung der einen Sprache und einmal für jene der andern Sprache.

Für die Verteilung der Geschworenen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist das Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung von 19801) massgebend. Danach ergibt sich folgende Verteilung:

') BEI 1982 I 193 1988-798

l Bundesblatt. 141.Jahrgang. Bd.I

Wahl der eidgenössischen Geschworenen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

4

Zürich Bern J > Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg1) Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . .

112 91 30 3 10 3 3 4 8 19 22 20 22

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Schaffhausen Appenzell A. Rh. . . .

Appenzell L Rh St. Gallen Graubünden1) Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis') Neuenburg Genf Jura')

7 5 1 39 16 45 18 27 53 22 16 35 6

Wir ersuchen Euch, gleich nach der Wahl Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Wohnort der Gewählten in alphabetischer Reihenfolge, in den Kantonen Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis und Jura getrennt nach Assisenbezirken, der Bundeskanzlei sowie dem Schweizerischen Bundesgericht mitzuteilen.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

12. Dezember 1988

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

2894

') Unter Vorbehalt von Ziffer 3 hievor.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen vom 12. Dezember 1988

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1989

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01

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10.01.1989

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