Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 1989

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz # S T #

(Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Familie) Änderung vom 23. Juni 1989

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19851\ beschließt: I

Das Schweizerische Strafgesetzbuch2' wird wie folgt geändert: Art. 66bis Verzicht i ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so Verfolgung und schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so Strafbefreiung sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2 Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.

3 Als zuständige Behörden bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

Mord

Totschlag

Art. 112 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.

Art. 113 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.

') BB1 1985 II 1009 > SR 311.0

2

1989-405

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Militärstrafgesetz

Tötung auf Verlangen

Art. 114 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, eingn ]y[enscnen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

Kindestötung

Art. 116 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Gefängnis bestraft.

Art. 119 Ziff. 3 3. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt.

Art. 122 3. KörperWer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, Verletzung.

Schwere Körper- wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines zung Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank mächt, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 123 ; Einfache Körper- 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper veretzung oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art, 66).

2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, 922

Militärstrafgesetz

die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.

Art. 124 Aufgehoben Art. 126 Abs. 2 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.

Art. 127 4. Gefährdung Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er der Gesundheit zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unAussetzung mittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Unterlassung der Nothilfe

Gefährdung , des Lebens

Art. 128 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, dej. jn unmjtteibarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, ' wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 129 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 130-132 Aufgehoben

Raufhandel

Art. 133 ' Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

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Militärstrafgesetz

Angriff '

Art. 134 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 135

Gewaltdarsteihmgen

' Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenoder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Die Gegenstände werden eingezogen.

3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.

s tände

Art. 136 verabreichen Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stof gefähSer fe i" einer Menge, welche die Gesundheit gefährden Stoffe an Kinder kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 ') über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 213 Inzest

' Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind; 3 Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

Art. 214 Aufgehoben Art. 215 Mehrfache Ehe Wer eine Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist, wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, wird mit Gefängnis bestraft.

0 SR 812.121

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Militärstrafgesetz

Art. 216 Aufgehoben

VernachUnSUsTM" pflichten

Art. 217 ' Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt 0(jer verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

2

Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

Art. 218 Aufgehoben Art. 219 Verletzung der * Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unErzieimnaspfiicht mündigen Person verletzt oder vernachlässigt und !sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf Busse erkannt werden.

Art. 220 Entziehen von Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der Unmündigen vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Vierter Titelbis: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen Mitteilung*'

p lc

Mitteiiungs-

Art. 358bis Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

Art. 358ter Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

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II

Das Militärstrafgesetz1' wird wie folgt geändert:

Art. 47a · Verzicht ' Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so Verfolgung und schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so strafbefreiung js( von for Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzu: sehen.

2 Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.

Art. 116 Abs. l 1 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.

Totschlag

,

Tötung auf Veriangen

Art. 117 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.

Art. 118 !

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, eingn jy[enscnen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 121 2. KörperWer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, Verletzung.

Schwere Körper- wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines zung Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

» SR 321.0 926

Militärstrafgesetz

Art. 122 Ziff. 2 und 3, 123, 125-127 Aufgehoben

Art. 128 Raufhandel

' Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

3

Angriff

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 128a ' Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

III

Das Zollgesetz1) wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 4 4

Werden bei der Revision Waren entdeckt, die Veröffentlichungen und Gegenstände unsittlicher Natur, sowie strafbare Gewaltdarstellungen enthalten (Art. 135 und 204 StGB2)) und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem der Adressat der Sendung seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Filme, für welche eine Einfuhrbewilligung besteht, unterliegen dieser vorläufigen Beschlagnahme nicht. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird ausschliesslich von den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach kantonalem Prozessrecht entschieden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.

IV

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

D SR 631.0 2

> SR 311.0; AS.,.

927

Militärstrafgesetz

Ständerat, 23. Juni 1989 Der Präsident: Reymond Die Sekretärin: Huber Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 1989 J > Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 1989

0683

'> BB1 1989 II 921 928

Nationalrat, 23. Juni 1989 Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Familie) Änderung vom 23. Juni 1989

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1989

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1989

Date Data Seite

921-928

Page Pagina Ref. No

10 051 092

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