Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

16. März 2017

Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle bei der Schweizerischen Mobiliar LebensversicherungsGesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderungen, die laufende Verträge betreffen, bestehen in der Anpassung des Drehtürtarifs für Übernahme oder Abgabe von Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Für die Berechnung des zu transferierenden Deckungskapitals wird der technische Zinssatz auf 1 % angepasst und die biometrischen Grundlagen aktualisiert.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Änderungseingabe für ihren Kollektivtarif KT2018 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 16. März 2017 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2018 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

2017-0888

2939

BBl 2017

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

11. April 2017

2940

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA