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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden vom 23. Mai 1880.

(Vom 28. Juni 1880.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Graubünden theilte uns erst seit Beginn Ihrer Sommersession, nämlich mit Schreiben vom 12./18. Juni dieses Jahres, die neue Verfassung mit, welche cer Große Rath dieses Kantons während der Monate Januar und Februar festgestellt hat. Nach dem Berichte der Regierung wurde der Entwurf bei der Volksabstimmung vom 23. Mai gemäß den vom Großen Rathe am 11. Juni festgestellten Resultaten mit 7888 gegen 2662 Stimmen angenommen. Indem die Regierung noch beifügte, daß der Große Rath den 1. Januar 1881 als Zeitpunkt bezeichnet habe, an welchem diese neue Verfassung in Vollziehung treten soll, stellte sie das Ansuchen, daß wir für möglichst baldige Gewährleistung derselben im Sinne der Artikel 5 und 6 der Bundesverfassung besorgt sein möchten.

Wir haben uns bemüht, die neue Verfassung des Kantons Graubünden einer nähern Prüfung zu unterstellen, und legen sie Ihnen mit folgenden kurzen Bemerkungen zur Gewährleistung vor.

Diese Verfassung zeichnet sich aus durch die ausgedehnteste Uebertragung der Gesezgebung an das Volk. Der Große Rath sagte selbst in seinem Berichte, womit er dieselbe der Volksabstim-

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Daneben wurde noch ein besonderes Finanzreferendum eingeführt, indem gemäß Art. 2, Ziffer 6, alle Großrathsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Ausgabe von 100,000 Franken oder mehr zur Folge haben, oder eine neue voraussichtlich in fünf aufeinanderfolgenden Jahren wiederkehrende 1 Ausgabe von mindestens 20,000 Fjanken in sich schließen, der Volksabstimmung zu unterstellen sind.

Zu Allem dem wurde im Art. 3 noch das Vorschlagsrecht des Volkes eingeführt durch Aufstellung des Grundsazes, daß das Volk von sich aus den Großen Rath veranlaßen oder anhalten kann, sowohl Vorschläge zu neuen Gesezen, großräthlichen Verordnungen und Beschlüssen, als auch zur Aufhebung oder Abänderung solcher Geseze, Verordnungen oder Beschlüsse, ihm zur Abstimmung vorzulegen. Ausgenommen sind immerhin großräthliche Beschlüsse dringlicher Natur. Diese Initiative kann ausgeübt werden durch 5000 stimmberechtigte Kantonseinwohner.

Endlich hat sich der Große Rath auch des Rechtes zur Wahl der bündnerischen Abgeordneten in den eidg. Ständerath entäußert und dieselbe dem Volke überlassen. Bei dieser Wahl bildet der Kanton ein Wahlkreis. Die Amtsdauer der Ständeräthe beträgt ·drei Jahre. Wahlfähig sind alle gemäß der Bundesverfassung stimmberechtigten Schweizerbürger in oder außer dem Kanton.

Irn Abschnitt II, welcher von den persönlichen Rechten handelt, ist zunächst durch Art. 7 für Erwerbung des Stimmrechtes in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten das nämliche Alter vorgeschrieben, welches nach Art. 74 der Bundesverfassung bei eidg.

Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist, nämlich das erfüllte 20. Altersjahr, während gemäß Art. 36 der alten Verfassung das kantonale Stimmrecht schon mit dem 17. Altersjahre erworben wurde. Die Verschiedenheit dieser Bestimmungen mußte namentlich bei gleichzeitigen kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen mancherlei Inkonvenienzen herbeiführen, welche
künftig durch die erwähnte Abänderung vermieden werden. Indeß hat der Große Rath, in An« endung der durch den Schlußarükel der Verfassung ihm vorbehaltenen Kompetenz zur Aufstellung von Uebergangs-

414 bestimmungen, dahin entschieden, daß junge Leute, die gemäß der bisherigen Vorschrift schon im Alter von 17 Jahren das Stimmrecht erworben haben, dasselbe auch fernerhin definitiv besizen sollen.

Im Art. 11, Lemma l, ist die ,,Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit" gewährleistet. Abgesehen von dieser absoluten Freiheit werden im 2. Lemma gleichwohl die bisher bestandenen zwei Landeskirchen noch ausdrüklich als öffentliche Religionsgenossenschaften anerkannt. Dieser scheinbare Widerspruch wird indeß in Lemma 3 dadurch ausgeglichen, daß die Bildung neuer Religionsgenossenschaften als zuläßig erklärt ist, insoweit solche nicht der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit widersprechen. Der erwähnte Bericht des Großen Rathes an d«s Volk spricht sich über diesen Artikel aus wie folgt: ,,Bei aller Anerkennung der durch die Bundesverfassung (Art. 49 und 50) gewährleisteten Glaubens- und Kultusfreiheit sei es Aufgabe gewesen, dem Staate die notwendigen und selbstverständlichen Hoheitsrechte gegen allfällige Uebergriffe kirchlicher Behörden und Organe einzuräumen. Unter dieser Voraussezung seien nicht nur die zwei bisherigen Landeskirchen förmlich anerkannt, sondern es sei auch die Bildung neuer Religionsgenossenschaften, soweit ihre Sazungen und Gebräuche der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit nicht widerstreiten, nach Maßgabe der Bundesverfassung zuläßig erklärt, und das Selbstverwaltungsrecht aller Religionsgenossenschaften ausgesprochen worden. Diese im Allgemeinen unbestrittenen Grundsäze haben nach langer Berathung eine Faßung erhalten, die nach keiner Seite irgend welche Mißverständnisse oder beunruhigende Zweifel veranlaßen, vielmehr geeignet sein soll, Frieden und Eintracht unter den Konfessionen zu erhalten und zu befestigen. Zu diesem Artikel werde noch bemerkt, daß darin den Gemeinden das von Alters her in Graubünden anerkannte Kollaturrecht, d. h. das Recht der freien Wahl und Entlassung der Geistlichen, ausdrüklich gewahrt worden sei.'1 Die nächstfolgenden Abschnitte III, IV und V behandeln die Gebietseintheilung, die Organisation der politischen und Verwaltungsbehörden , sowie die Kreise und Gemeinden. Ihr Inhalt bietet keinen Anlaß zu Bemerkungen. Einzig wollen wir hervorheben, daß gemäß Art. 44 die Erträgnisse des Gemeindevermögens in erster Linie dazu bestimmt sind, die
Gemeindebedürfnisse zu deken, und daß erst dann Gemeindesteuern erhoben werden dürfen, wenn die erwähnten Erträgnisse mit Inbegriff billiger Taxen für Gemeindenuzungen, Alpen, Weiden und Wälder, zur Dekung der Bedürfnisse der Gemeinde nicht hinreichen. Mit andern Worten, es ist der Grundsaz, daß das öffentliche Gut dem öffentlichen Zweke zu dienen habe, entgegen der Ansicht, daß Alpen und Weiden eine Zube-

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hörde des Grundbesizes seien, als den gegenwärtigen Rechtsauschauungen allein entsprechend zur Anerkennung gebracht worden.

Im Abschnitt VI, Art. 45, wird das Erziehungswesen behandelt.

Lemma 3 dieses Artikels lautet dahin: ,,Die V o l k s s c h u l e steht unter staatslicher Leitung; der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeldlich." Die Bundesversammlung hat jedoch bei verschiedenen Anläßen und namentlich bei Gewährleistung der Luzernerverfassung dahin sich ausgesprochen, daß gemäß Art. 27 der Bundesverfassung der gesammte Primarunterricht, also auch derjenige an P r i v a t s c h u l e n , unter staatlicher Leitung stehen müsse (A'mtl. Samml. n. F., Bd. I, 592).

Es wäre daher die herausgehobene Bestimmung der vorliegenden Verfassung ungenügend, wenn unter dem Ausdruke ,,Volksschule" allein die Staatsschulen und nicht zugleich auch die Privatschulen verstanden werden wollten. Da indeß nach Lemma l des gleichen Art. 45 das Oberaufsichtsrecht über das g e s a m m t e U n t e r r i c h t s w e s e n dem Staate zugeschieden ist, so kommt ihm offenbar, auch selbst wenn der Ausdruk Volksschule nicht umfassend genug erscheinen sollte, gemäß diesem Lemma l die Aufsicht auch · über die Privatschulen zu.

Im Uebrigen enthält der Abschnitt VI Vorschriften über Volkswirtschaft, Verantwortlichkeit der Behörden, Unvereinbarkeit von Aemtern.

Im Abschnitt VII werden die Gerichtsbehörden behandelt.

Durch Art. 57 wird das frühere System, wonach Klagen von Privaten gegen den Kanton vor Schiedsgerichte verwiesen waren, aufgegeben und der gewöhnliche Zivilweg angewiesen. Anstände, welche in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, sollen in erster und lezter Instanz von diesem Gerichte beurtheilt werden.

Der lezte Abschnitt enthält die nöthigen Bestimmungen über die Revision dieser Verfassung. Nach Art. 58 kann die Revision im Ganzen oder bezüglich einzelner Bestimmungen jederzeit vorgenommen werden. Wenn der Große Rath eine solche Revision für zeitgemäß erachtet, oder wenn 5000 stimmberechtigte Kantonseinwohner sie verlangen, so muß das Volk, unter Mitgabe eines bezüglichen Gutachtens von Seite des Großen Rathes, angefragt werden, ob sie stattfinden soll oder nicht.

Gleichzeitig ist auch vom Volke die Frage zìi entscheiden, ob bejahendenfalls die Feststellung des bezüglichen
Entwurfes durch den bestehenden oder durch einen neu zu wählenden Großen Rath zu geschehen habe.

Gestüzt auf dieses Referat über den wesentlichen Inhalt der vorliegenden Verfassung kommen wir zu dem Schlüsse, daß sie

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nichts enthalte, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre, daß sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen sichere und jederzeit revidirt werden könne, wenn die absolute Mehrheit des Volkes es verlangt, und stellen daher den Antrag, es sei derselben gemäß Art. 6 der Bundesverfassung durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

417 (Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

die eidg, Gewährleistung der Verfassung für den Kanton Graubündea Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 28. Juni 1880 über die neue Verfassung für den Kanton Graubünden vom 23. Mai 1880, in E r w ä g u n g : daß diese Verfassung nichts enthält, was mit den Vorschriften der Bundesverfassung im Widerspruche steht ; daß sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen sichert ; daß sie am 23. Mai 1880 von der Mehrheit des Volkes des Kantons Graubünden angenommen worden ist und revidirt werden kann, wenn die absolute Mehrheit ' der Bürger es verlangt; in Anwendung vom Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Der neuen Verfassung für den Kanton Graubünden wird die Garantie des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Graubünden vom 23. Mai 1880. (Vom 28.

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