#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. L

Nr. 2.

10. Januar 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgeühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Bundesgesez betreffend

den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 19. Christmonat 1879).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 31. Weinmonat 1879, beschließt: L Allgemeine Grundsäze.

Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt und schüzt die Fabrik- und Handelsmarken nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes.

Art. 2. Als Fabrik- oder Handelsmarken werden betrachtet: die Geschäftenrmen, sowie die neben dieselben oder an deren Stelle gesezten Zeichen, welche zur Unterscheidung und zur Feststellung der Herkunft gewerblicher oder landwirthschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren auf diesen selbst oder auf deren Verpakung angebracht sind.

Art. 3. Die Anerkennung der Geschäftsfirmen erfolgt nach Maßgabe des schweizerischen Obligationen- und Handelsrechts.

Bnndesblatt. 32. Jahrg. Bd. I.

3

22

Die Erfüllung der für diese Anerkennung vorgeschriebenen Formalitäten sichert den Geschäftsfirmen, welche als Marken gebraucht werden, den Schuz des gegenwärtigen Gesezes.

Art. 4. Die Anfangsbuchstaben einer genügen nicht, um eine Marke zu bilden.

Geschäftsfirma

Ebenso können die neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle gesezten Zeichen nicht geschüzt werden, wenn sie ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Wird ein öffentliches Wappen in die Marke einer Privatperson aufgenommen, so kommt es nicht unter den Schuz.

des Gese/es zu stehen.

Art. 5. Soweit es sich nicht um die Geschäftsfirma handelt (Art. 3, Alinea 2), hat die Marke nur dann Anspruch auf gerichtlichen Schuz, wenn sie vorschriftsgemäß hinterlegt und die Eintragung in dem Handelsamtsblatte oder in einem andern dazu bezeichneten eidgenössischen Amtsblatte bekannt gemacht worden ist.

Bis zum Beweise des Gegentheils wird vermuthet, daß der erste Hinterleger einer Marke auch der wahre Berechtigte sei.

Art. 6. Um die an die Eintragung geknüpften Rechte beanspruchen zu können, muß sich die Marke durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken unterscheiden, deren Hinterlegung schon stattgefunden hat.

Der Umstand, daß gewisse Bestandtheile einer bereits hinterlegten Marke sich auf der neuen Marke wiederfinden, schließt die leztere nicht von den an die Eintragung geknüpften Rechten aus, sofern sie sich hinlänglich von einer schon hinterlegten Marke unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung Anlaß geben kann.

Ebenso ist die Marke von den gedachten Rechten nicht ausgeschlossen, wenn sie für Erzeugnisse oder Waaren be-

23 stimmt ist, welche von denjenigen, zu deren Bezeichnung die früher hinterlegte ähnliche oder gleiche Marke dient, durchaus verschiedener Natur sind.

Art. 7. Zur Hinterlegung ihrer Marken sind berechtigt: 1) die Inhaber von Fabrikations-oder Produktionsgeschäften, deren Siz sich in der Schweiz befindet, und Handeltreibende, welche daselbst eiire ieste Handelsniederlassung besizen ; 2) Produzenten und Handeltreibende, deren Geschäft sich in einem Staate befindet, welcher den Schweizern Gegenrecht hält, sofern im Weitern der Beweis erbracht wird, daß ihre Marken, beziehungsweise Geschäftsfirmen in dem betreffenden Staate hinreichend geschüzt sind.

Art. 8. Die durch die Eintragung einer Marke erlangten Rechte dauern fünfzehn Jahre. Mittelst einer im Laufe des lezten Jahres bewirkten erneuerten Hinterlegung kann sich aber der Berechtigte die Fortdauer dieser Rechte jeweilen für einen fernem Zeitraum von fünfzehn Jahren sichern.

Für die Eintragung einer jeden Marke, sowie für jede Erneuerung wird eine fixe Gebühr von 20 Franken bezogen.

Art. 9. Eine Marke kann nur mit dem Geschäfte übertragen werden , dessen Erzeugnissen oder Waaren sie zur Unterscheidung dient.

Gegenüber dritten Personen wird die Uebertragung einer Marke erst von der Eintragung und Bekanntmachung des darauf bezüglichen Erwerbstitels an wirksam (Art. 16).

Art. 10. Die durch die Eintragung der Marke erlangten Rechte erlöschen, wenn der Inhaber während drei aufeinander folgenden Jahren keinen Gebrauch von derselben gemacht hat.

24

IL Von der Hinterlegung nnd Eintragung.

Art. 11. Wer die Hinterlegung einer Marke bewerkstelligen oder erneuern lassen will, hat bei dem eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern (Eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement) nach Maßgabe eines sachbezüglichen Formulars eine Anmeldung einzureichen.

Dieser Anmeldung" sind beizulegen : a. die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, sowie die Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waaren, für welche dieselbe bestimmt ist, allfällige besondere Bemerkungen, die Unterschrift, Adresse und Angabe des Geschäftes des Hinterlegers; b. ein zum Abdruke bestimmtes Cliché der Marke. (Artikel 15, Alinea 2.)

Die Eintragungsgebühr (Art. 8) ist gleichzeitig mit der Hinterlegung zu entrichten.

Eine vom Bundesrath zu erlassende Vollziehungsverordnung oder besondere Weisungen des Handelsdepartements werden zur Ausführung dieses Artikels das Nähere festsezen.

Art. 12. Die Eintragung einer Marke geschieht auf Gefahr des Anmeldenden. Sollte jedoch jdas eidgenössische Amt konstatiren, daß die Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht neu ist, so hat es den Anmeldenden vorgängig und in konfidentieller Weise darauf aufmerksam zu machen, ihm überlassend, ob er seine Anmeldung aufrechthalten, abändern oder zurükziehen will.

Art. 13. Die Eintragung ist seitens des Amtes, unter Vorbehalt des Rekurses an die höhere Verwaltungsbehörde, zu verweigern : l ) wenn die im Art. 11 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind ;

25 2) wenn den Bestimmungen des Art. 4 nicht Genüge geleistet ist; 3) wenn die Voraussezungen des Art. 7 fehlen ; 4) wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung der Marke verlangen. Die Eintragung findet -in diesem Fall erst statt, wenn einer der Bewerber einen amtlich beglaubigten Verzicht der Mitbewerber oder ein zu seinen Gunsten lautendes und in Rechtskraft erwachsenes Gerichtsurtheil vorzuweisen vermag.

Art. 14. Das eidgenössische Amt vollzieht die Eintragung der Marken in zwei gleichlautenden Registern. Am Schlüsse jeden Jahres wird das eine Doppel in das eidgenössische Archiv niedergelegt ; das andere verbleibt in der Verwahrung des Amtes.

Die besondern Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Register, sowie über die Aufbewahrung der hinterlegten Marken und Beilagen bleiben der Vollziehungsverordnung vorbehalten.

Art. 15. Von dem Vollzuge der Eintragung oder der Erneuerung derselben hat das eidg. Amt den Anmeldenden sofort zu benachrichtigen und ihm zugleich eines der hinterlegten Exemplare (Art. 11^ Litt, a) mit der Bescheinigung von Tag und Stunde der Hinterlegung und der Eintragung zurükzustellen.

Im Fernern hat es binnen vierzehn Tagen nach der Eintragung in dem Handelsamtsblatte oder einem andern dazu bezeichneten eidg. Amtsblatte unentgeltlich die Bekanntmachung der eingetragenen Marke zu veranstalten.

Art. 16. Im Falle der Uebertragung einer Marke nach Art. 9 hat das eidg. Amt, gestüzt auf eine in authentischer Form gemachte Mittheilung, an der Eintragung die erforderlichen Aenderungen vorzunehmen.

Die Bekanntmachung derselben ist auf die' nämliche Weise wie bei der ursprünglichen Eintragung zu veranstalten.

26

Es wird auch in diesem Falle eine Gebühr von Fr. 20 bezogen.

Art. 17. Jedermann hat das Recht, mündliche oder schriftliche Mittheilungen aus den Registern zu verlangen oder von den Anmeldungen und dazu gehörigen Beilagen Einsicht zu nehmen; dagegen darf das Amt die Originale der Anmeldungen und Beilagen nur auf richterliches Ansuchen hin aus seiner Verwahrung geben.

Der Bundesrath ist ermächtigt, für diese Mittheilungen und Aufschlüsse einen mäßigen Tarif aufzustellen.

III. Ton der rechtswidrigen Aneignung fremder Marken.

Art. 18. Gemäß den nachstehenden Bestimmungen kann auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses belangt werden : a. wer die Marke eines Andern nachmacht; b. wer die Marke eines Andern so nachahmt, daß das Publikum irregeführt wird; c. wer Marken eines Andern oder Verpakungen, die mit solchen Marken versehen sind, für seine eigenen Erzeugnisse oder Waaren verwendet, um beim Publikum den Glauben zu erweken, daß diese Erzeugnisse oder Waaren von dem Hause herrühren, dessen Marke sie rechtswidrigerweise tragen ; d. wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt; e. wer bei diesen Handlungen wissentlich mitgewirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat; f. wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besize befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte oder rechtswidrigerweise angebrachte Marken tragen.

27 Art. 19. Wer eine der im vorstehenden Artikel erwähnten Handlungen vorsäzlich begeht, wird zum Schaden·ersaz verurtheilt und überdieß mit einer Geldbuße im Betrage von Fr. 30--2000 oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu einem Jahre, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der-;angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rükfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bloß fahrläßige Uebertretung wird nicht bestraft; die Civilentschädigung bleibt indessen in den in Art. 18, litt, a und b erwähnten Fällen vorbehalten.

Art. 20. Die Civilklage steht sowohl dem getäuschten Käufer, als dem Inhaber der Marke zu.

Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag des Verlezten nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kantons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diese kann entweder am Domizil des Angeschuldigten, oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden. In keinem Fall dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen eintreten.

Sowohl die civilrechtliche, als die strafrechtliche Verfolgung ist wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht zuläßig.

Wenn seit der lezten Uebertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der Klage ein.

Art. 21. Die Gerichte haben die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlich können sie nach Beibringung des Ausweises über die erfolgte Hinterlegung der echten Marke eine genaue Beschreibung der angefochtenen Marke, der zur Nachahmung dienenden Werkzeuge und Geräthe, sowie der Erzeugnisse und Waaren, auf welchen die angefochtene Marke angebracht ist, und nöthigenfalls auch die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.

28 Art. 22. Das Gericht kann auf Rechnung und bis zum Belaufe der dem verlezten Theile zugesprochenen Entschädigungen und der Bußen die Konfiskation der mit Beschlag belegten Gegenstände verfügen.

Es soll, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der in rechtswidriger Weise angefertigten oder gebrauchten Marken und, wenn nöthig, der mit solchen Marken versehenen Erzeugnisse oder Waaren, beziehungsweise der Verpakung derselben, sowie der speziell zur Nachmachung bestimmten Werkzeuge und Geräthe anordnen.

Es entscheidet, inwiefern der Freigesprochene oder Verurtheilte, oder dritte Personen, von den genannten Gegenständen wieder Besiz ergreifen dürfen.

Es kann auf Kosten des Verurtheilten die Veröffentlichung des Erkenntnisses in einer oder mehreren Zeitungen anordnen.

Art. 23. Gegen Vorweisung des in Rechtskraft erwachsenen Urtheils seitens des Berechtigten nimmt das Amt die Löschung der widerrechtlich eingetragenen oder ungültig gewordenen Marke vor.

Die Löschungen werden unentgeltlich und auf die nämliche Weise wie die Eintragungen (Art. 15, Alinea 2) bekannt gemacht.

Art. 24. Wer auf seinen Marken oder Geschäftspapieren rechtswidrigerweise eine Angabe macht, welche zum Glauben verleiten soll, daß seine Marke hinterlegt worden sei, wird von Amtes wegen oder auf Klage hin mit Geldbuße von Fr. 30 bis 500, oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu drei Monaten, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung, bestraft.

Gegen Rükfiillige kann diese Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Kantonsregierungen sind gehalten, den ihnen vom eidg. Handelsdepartement eingereichten Klagen, ohne Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft, Folge zu geben.

29 Art. 25. Der Ertrag der Bußen fällt in die Kantonskasse. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat der Richter für den Fall der Nichteinbringlichkeit derselben eine entsprechende Gefängnißstrafe festzusezen, welche an deren Stelle zu treten hat.

IY. Uebergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 26. Der Bundesrath kann den Marken von Erzeugnissen oder Waaren, die aus Staaten herrühren, mit welchen keine sachbezügliche Uebereinkunft besteht, und die an landwirtschaftlichen oder Gewerbeausstellungen in der Schweiz theilnehmen, einen provisorischen Schuz bis auf höchstens zwei Jahre zusichern.

Art. 27. Die in der Schweiz niedergelassenen Produzenten und Handeltreibenden, welche vor dem 1. Weinmonat 1879 in rechtmäßiger Weise Fabrik- oder Handelsmarken verwendet haben, die den Erfordernissen des gegenwärtigen Gesezes entsprechen, können sich nach den Bestimmungen des Art. 28 hienach auch fernerhin deren ausschließliche Benuzung sichern.

Art. 28. Sofort nach Inkrafttreten dieses Gesezes hat der Bundesrath durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von drei Monaten anzusezen, binnen welcher die im Art. 27 erwähnten Marken behufs ihrer Eintragung beim eidg. Amte hinterlegt werden müssen.

Das eidg. Amt hat hierauf die Eintragungsbegehren nebst der Abbildung der Marken (Art. 15, Alinea 2) im Bundesblatt oder in einem besondern Anzeigeblatt zu veröffentlichen und eine Frist von einem Monat zur Erhebung allfälliger Einsprachen anzusezen.

Das eidg. Handelsdepartement wird über die eingelangten Einsprachen nach Anhörung der Parteien mit möglichster Beförderung entscheiden und seine Verfügung den Betheiligten zur Kenntniß bringen. Diejenigen, welche diese Ver-

30 fügung nicht als rechtsverbindlich anerkennen wollen, können binnen zwanzig Tagen, von der erhaltenen Mittheilung an gerechnet, den Entscheid des Bundesgerichtes anrufen.

Art. 29. Die von dein eidg. Handelsdepartement als gültig erklärten Marken werden sofort eingetragen und bekannt gemacht; erst hierauf darf die Zulassung der neuen Marken gemäß den in den Artikeln 11--15 vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden.

Art. 30. Der Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesezes erforderlichen Réglemente und Verordnungen zu erlassen.

Art. 31. Durch dieses Gesez werden die in den Kantonen geltenden Bestimmungen über die Hinterlegung, die Anerkennung und die widerrechtliche Aneignung der Marken aufgehoben.

Immerhin bleiben bis zum Erlasse des schweizerischen Obligationen- und Handelsrechts die kantonalen Bestimmungen über die Eintragung und Anerkennung der Geschäftsfirmen in Kraft.

Art. 32. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 19. Christmonat 1879.

Der Vizepräsident : Salili.

Der Protokollführer: Gisi.

Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 19. Christmonat 1879.

Der Präsident: Künzli.

Der Protokollführer : SchiesS.

31

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

Bern, den 6. Jänner 1880.

Der Bundespräsident : Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

N o t e . Datum der Publikation: 10. Jänner 1880.

Ablauf der Einspruchsfrist: 9. April 1880.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez betreffend den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken. (Vom 19. Christmonat 1879).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1880

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.01.1880

Date Data Seite

21-31

Page Pagina Ref. No

10 010 563

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.