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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh.

(Vorn 25. Mai 1880.)

Tit!

Die Regierung des Kantons Appenzell A./R. hat uns mit Schreiben vom 28. April 1880 eine am 25. gleichen Monates von der Landsgemeinde vorgenommene Revision der Artikel 32, 33, 34 und 36 der Kantonsverfassung vom 15. Oktober 1876 Übermacht und um Auswirkung der eidgenössischen Gewährleistung ersucht.

Diese Verfassungsänderung besteht ihrem Hauptinhalte nach in einer neuen Ordnung der Kompetenzen der untern Gerichte. Es wurde nämlich durch Art. 32 die Kompetenz der Gemeindegerichte für Forderungen bis auf den Werth von Fr. 300 erhöht, während sie früher nur über solche bis Fr. 100 entscheiden konnten, und ferner den Bezirksgerichten neben ihren frühern Kompetenzen als Civilgerichte durch Art. 33 auch die erstinstanzliche Beurtheilung der leichtern Vergehen zugewiesen, die früher dem Kriminalgerichte zustanden. Diese letztere Modifikation hatte sodann eine Aenderung des Art. 34, betreffend das Kriminalgericht, zur Folge.

In Verbindung mit der Ausdehnung der Kompetenzen der Gemeindegerichte erhielten diese auch eine Verstärkung von drei auf fünf Mitglieder. Im Uebrigen wurde deutlicher als es in den bisherigen

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Art. 32, 33 und 34 geschah, die Appellabilität aller Urtheile iu Civil- und Strafsachen an eine zweite Instanz gewahrt in der Weise, daß die Urtheile der Gemeindegerichte an die Bezirksgerichte, und die erstinstanzlichen Urtheile der Bezirksgerichte, sowie die Urtheile des Kriminalgerichtes an das Obergericht appellirt werden können.

Wo das Kriminalgericht Zuchthausstrafe ausspricht, muß das Urtheil auch ohne Appellation der Parteien dem Obergerichte zur Bestätigung vorgelegt werden. Art. 36 endlich, welcher bestimmte, daß Civilprozesse im Einverständnisse der Parteien mit Umgehung der Bezirksgerichte direkte bei dem Obergerichte anhängig gemacht werden können, wurde dahin erweitert, daß auch diejenigen Civilprozesse, welche in die erstinstanzliche Kompetenz der Gemeindegerichte fallen, direkte bei dem Bezirksgerichte anhängig gemacht werden können.

Es ergibt sich hieraus, daß diese Verfassungsrevision nichts enthält, was mit den Vorschriften der Bundesverfassung im Widerspruche stünde, und da laut dem Berichte der Regierung auch der Forderung vom Art. 6, Litt, c der Bundesverfassung genügt ist, so beantragen wir, den abgeänderten Artikeln durch die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. Mai 1880.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

BuncLesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 25. Mai 1880 über eine Revision der Artikel 32, 33, 34 uud 36 der Verfassung des Kantons Appenzell A. R.

vom 15. Oktober 1876, in Betracht: daß diese Verfassungsänderung nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruch wäre; daß dieselbe an der Landsgemeinde vom 25. April 1880 vom Volke angenommen worden ist; beschließt: 1. Den revidirten Artikeln 32, 33, 34 und 36 der Kantonsverfassung von Appenzell A. R. wird die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. (Vom 25. Mai 1880.)

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05.06.1880

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