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B ekanntmachung.

Vom 1. August bis 15. November 1881 findet in Paris eine internationale Ausstellung von Gegenständen aus dem Gebiete der Elektrizität statt.

Indem wir hienach das bezügliche Reglement veröffentlichen, werden diejenigen Personen, welche sich an der Ausstellung zu betheiligen gedenken, eingeladen, sich bis spätestens Ende Februar 1881 bei unterzeichnetem Departement anzumelden.

Anmeldungsformulare können unentgeltlich von der Telegraphendirektion in Bern bezogen werden.

B e r n , den 16. Dezember 1880.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement (Abtheilung Telegraphen) :

Bavier.

Internationale Ausstellung für Elektrizität.

Paris 1881.

Allgemeines Reglement.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die durch Dekret vom 23. Oktober 1880 autorisirte internationale Ausstellung für Elektrizität wird in Paris im Palast der Champs-Elysees am 1. August 1881 eröffnet und dauert bis zum 15. November 1881.

682 Art. 2. Eine durch Dekret vom 26. November 1880 ernannte und unter das Präsidium des Ministers für Posten und Telegraphen gestellte Kommission wird über die Maßnahmen bezüglich der allgemeinen Organisation der internationalen Ausstellung für Elektrizität zu Rathe gezogen.

Art. 3. Die zur Organisation und Durchführung der Ausstellung nöthigen Gelder werden beschafft durch Subventionen, die der Staat zu gewähren im Falle sein dürfte und durch einen Garantie-Verein, dessen subskribirende Mitglieder auf jeden Gewinnanteil, der über die Rükvergütung ihrer Einzahlungen sammt 4 % Zins hinausgeht, Verzicht leisten.

Der Gewinn, welcher bei der Liquidation der Rechnungen der Ausstellung nach Ausbezahlung der den Subskribenten des Garantiekapitals schuldigen Summen übrig bleibt, wird zur Disposition des Staates gestellt, welcher ihn nach den Vorschlägen der Orgatrisatiouskommission wissenschaftlichen Unternehmungen von öffentlichem Interesse zuwendet.

Art. 4. Es wird ein technisches und ein Finanzkomite gebildet.

Das technische Komite wird aus Mitgliedern der Orgauisationskommission zusammengesezt und es können demselben durch Ministerialverfugung noch andere Personen beigegeben werden, die nicht dieser Kommission angehören.

Das Finanzkomite wird aus Mitgliedern der Organisationskommission und des Garantievereins gebildet.

Art. 5. Der durch Dekret vom 24. Oktober 1880 ernannte Generalkommissär ist beauftragt, unter der Oberaufsicht des Ministers der Posten und Telegraphen die gefaßten Beschlüsse durchzuführen. Die Oberleitung des administrativen Personals ist dem Generalkommissär übertragen.

Art, 6. Der Generalkoramissär oder in dessen Abwesenheit der Sekretär des Generalkommissärs wohnt von Rechts wegen den Sizungen der Organisationskommission und der Komites mit berathender Stimme bei.

Art. 7. Diejenigen auswärtigen Staaten, welche sich an der internationalen Ausstellung für Elektrizität vertreten lassen, werden eingeladen, Speziaikommissäre ÄU bezeichnen. Diese lezteren verkehren direkt mit dem französischen Generalkommissär.

II. Zulassung. Klasseneintheilung.

Art. 8. Die ausländischen und französischen Zulassungsbegehren, welche wo möglich nach dem diesem Reglement beigegebenen

683 Formular abgefaßt sein sollten, müssen spätestens bis zum 31. März 1881 in den Besiz des Generalkommissärs in Paris gelangen.

Art. 9. Das technische Romite ist berufen, in lezter Instanz über die französischen Zulassungsbegehren zu entscheiden.

Art. 10. Der Generalkommissär bringt den Ausstellern den Entscheid über ihre Zulassung und die zur Verfügung gestellte Raumgröße und Oertlichkeit vor dem 15. Mai 1881 zur Kenntniß.

Art. 11. Die ausländischen Kommissäre sind berechtigt, den für die Aussteller ihres Staates benöthigten Raum im Gesammten zu verlangen und zu erhalten.

Solche Gesammtbegehren der fremden Kommissäre müssen vor dem 31. März 1881 in den Besiz des Generalkommissärs gelangen.

Die allgemeinen Pläne über die Einrichtung der in Folge der Gesammtbegehren bewilligten Räumlichkeiten müssen der Genehmigung durch den Generalkommissär unterstellt werden.

Art. 12. Diejenigen auswärtigen Aussteller, welche Staaten angehören, die nicht durch Spezialkommissäre vertreten sind, verkehren direkt mit dem französischen Geaeralkommissär.

Art. 13. Gedrukte Formulare für Zulassungsbegehren stehen an nachfolgeuden Orten zur Verfügung der sich darum Interessirenden : Im Ministerium der Posten und Telegraphen, rue de GrenelleSaint-Germain 1()l, in Paris.

Am Size des Generalkommissärs, Palais des Champs-Elysées, porte N° IV, in Paris.

Am Size der Handelskammern und gelehrten Gesellschaften von Paris und der Departemente.

Art. 14. Zur Ausstellung werden hauptsächlich die in der nachstehenden Aufzählung enthaltenen Gegenstände zugelassen : Apparate zur Erzeugung und Uebertragung der Elektrizität.

Natürliche und künstliche Magnete. Boussolen.

Apparate für das Studium der Elektrizität.

Anwendungen der Elektrizität : in der Télégraphie und zur Uebertragung des* Schalles ; zur Erzeugung von Wärme ; zur Beleuchtung und zur Erzeugung des Lichtes; für Leuchtthürme und das Signalwesen; zu Meldevorrichtungen (Warnsignalen); iu Minen, im Eisenbahndienst und bei der Schiffahrt; in der Kriegsführung; in den schönen Künsten ; zur Galvanoplastik, Elektro-Chemie und in

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chemischen Industrien; zur Erzeugung und Uebertragung motorischer Kraft; in der Mechanik und Uhreuindustrie; in der Medizin und Chirurgie; in der Astronomie, Meteorologie und Geodäsie; bei der Landwirtschaft; auf Registrirapparate; im Betrieb anderweitiger industrieller Apparate ; im Dienste des häuslichen Lebens.

Blizableiter.

Historische Sammlungen von Apparaten, die auf die frühesten Forschungen und ältesten Anwendungen der Elektrizität Bezug haben.

Bibliographische Sammlungen von Werken über theoretische und angewandte Elektrizität.

Art. 15. Die zur Ausstellung zugelassenen Gegenstände werden vom i. Juli 1881 an im Industriepalast der Champs-Elysées in Empfang genommen.

Die Verpakungskisten müssen spezielle Adressen und Etiketten, die vom Generalkommissariat geliefert werden, tragen.

III.

Innere Einrichtungen.

Art. 16. Die Aussteller haben für die Räumlichkeiten, welche ihnen zugewiesen sind, keinerlei Zins zu bezahlen.

Art. 17. Die Verwaltung übernimmt die Herrichtung und allgemeine Ausschmükung der Räumlichkeiten des Palais des ChampsElysées auf ihre Kosten.

Die Aussteller sind gehalten, die Ehmchtungs- und Ausschmükungskosten der ihnen speziell zugewiesenen Räume selbst zu bestreiten.

Die Pläne dieser Einrichtungen und die Zeichnungen für die Dekorationen unterliegen der Genehmigung durch den Generalkommissär.

Art. 18. Den Ausstellern wird auf Begehren die nöthige motorische Kraft zu einem zum voraus zu vereinbarenden Preise zur Verfügung gestellt.

Die motorische Kraft kann zur Ausführung der Experimente, welche für die Arbeiten des vom Staate während der Ausstellung organisirten internationalen Elektrikerkongresses nothwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

IV. Eintritt.

Art. 19. Die Ausstellungslokale sind dem Publikum täglich von 8Va Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends und Abends von 8 bis 11 Uhr geöffnet.

685 Art. 20. Die Mitglieder der Organisationskommission, des technischen und Finanzkomites. diejenigen des Garantievereins, die fremden Kommissäre, die Mitglieder des internationalen Elektrikerkongresses, die Agenten des Genera! kommissärs, die Aussteller und Agenten dieser leztern, deren Anwesenheit als unerläßlich anerkannt wird, erhalten permanente Eintrittsfreikarten, die einen durchaus persönlichen Charakter tragen.

Art. 21. Die Erhebung der Eintrittspreise , wie diese durch den nachfolgenden Artikel 22 festgestellt sind, erfolgt vermittelst Eintrittskarten, von denen jede den Werth von 50 cts. hat.

Art. 22. Die gewöhnlichen Eintrittspreise sind in folgender Weise festgesezt : 1) W ä h r e n d der W o c h e n t a g e : Morgens von 8 */2 bis 11 Uhr .

.

.

Fr. 1. 50 Von 11 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends .

,, 1. -- Abends von 8 bis 11 Uhr ...

,, 1. 50 2) An S o n n t a g e n : Von 8 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends .

Von 8 bis 11 Uhr Abends .

.

.

Fr. -- . 50 ,, 1. --

V. Polizei und Aufsicht. -- Unterhalt.

Art. 23. Mit Zuzug der Polizei wird durch die Agenten des Generalkommissariats ein strenger Aufsichtsdienst zur Verhütung von Diebstählen organisirt.

Gegen Feuersgefahr werden die umfassendsten Maßregeln getroffen.

Immerhin ist die Verwaltung für Verluste, die durch Diebstahl oder Feuerausbruch veranlaßt worden, nicht verantwortlich.

Art. 24. Die ausgestellten Gegenstände können ohne spezielle Erlaubniß des Generalkommissärs nicht vor Schluß der Ausstellung zurükgezogen werden.

Ohne schriftliche und vom Generalkommissär visirte Bewilligung des Ausstellers darf von keinem Ausstellungsgegenstand Zeichnung oder Photographie genommen werden.

Art. 25. Die Aussteller haben auf ihre Kosten für Instandhaltung und Reinigung ihrer Einrichtungen zu sorgen.

Art. 26. Für Aufbewahrung der leeren Pakkisten während der ganzen Dauer der Ausstellung wird den Ausstellern, die davon Gebrauch machen wollen, ein besonderer Raum angewiesen.

68G Für Benuzung desselben ist eine Gebühr von Fr. 6 per Kubikmeter zu entrichten. Jede Kiste, deren Größe unter einem Kubikmeter bleibt, bezahlt für l Kubikmeter.

Die Wiederherstellungskosten der leeren Pakkisten sind vom Aussteller zu tragen.

Art. 27. Die französischen und ausländischen Aussteller stehen unter dem Schuzeder Garantien, welche das Gesez vom 23. Mai 1868 den Erzeugern von patentfähigen Erfindungen oder von Fabrikatiousmodellen und Zeichnungen, die bei den Räthen der Prud'hommes deponirt werden können, gewährt.

Zu diesem Z\veke genügt es, spätestens innerhalb des ersten Monats nach der Eröffnung der Ausstellung bei der Seine-Präfektur das Begehren um ein Garantiezeugniß für den ausgestellten Gegenstand vorzubringen.

Dieses Zeugniß, welches ohne irgend welche Kosten ausgehändigt wird, ist gültig' vom Tage der Zulassung an bis zum Ende des dritten Monats, welcher auf den Schluß der Ausstellung folgt.

VI. Katalog. -- Anerkennungen.

Art. 28. Auf dem Wege der Ausschreibung und Vergebung wird durch Vermittlung des Generalkommisariats ein allgemeiner Katalog der Ausstellung angefertigt.

Der Unternehmer des allgemeinen Katalogs kann sich mit den offiziell eingeschriebenen Ausstellern bezüglich der Aufnahme von Reklamen, Anzeigen und bildlichen Darstellungen ihrer Handelsoder Industriea.rtikel direkt verständigen.

Art. 29. Verdienstdiplome und Medaillen verschiedener Klassen werden nach den .Vorschlägen einer Jury, deren Zusammensezung später feslgestellt wird, zugesprochen.

Art. 30. Alle auf die internationale Ausstellung für Elektrizität Bezug habenden Mittheilungen sind franko an die Adresse : Commissaire général de l'Exposition internationale d'électricité, au Palais des Champs Elysées, porte. N° IV, à Paris, zu versenden.

Das gegenwärtige, durch die Organisations-Kommissiou den 6. Dezember 1880 berathene Reglement eingesehen und genehmigt, Gegengezeichnet, Der Minister der Posten Der Generalkommissär : und Telegraphen: Georg Berger.

Ad. Cockery.

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N°1

Ministerium der Posten und

Telegraphen.

Internationale Ausstellung

für Elektricität.

Paris 1881.

Zulassungsbegehren.

N°1

Ich Unterzeichneter 1 wohnend in 2 .

stelle das Gesuch, nachgenannte Gegenstände ausstellen zu dürfen L

Indem ich erkläre, vom allgemeinen Reglement Kenntniß genommen zu haben und mich demselben zu unterziehen, wünsche ich die nachstehend erwähnten Räumlichkeiten zu den durch die Artikel 16, 17 und 18 des genannten allgemeinen Reglements festgestellten Bedingungen zu erhalten Länge .

Horizontale Fläche auf dem Boden Breite Senkrechte Fläche an den Wänden

Breite der Fläche.

Höhe

Motorische Kraft während Stunden.

Den

Pferdekräfte, jeden Tag

1881.

(Unterschrift).

1

Dieser Raum bleibt unausgefüllt.

Name, Vorname, Firma und Adresse sind hier deutlich und in großer Schrift zu schreiben.

2

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Das Organisationscomite des eidg. Schützenfestes 1881 an die

Schiessvereine, Schützen und Schützenfreunde der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Timire Eidgenossen!

Das Centralcomite des schweizerischen Schützenvereins hat Freiburg zum Festort für das eidgen. Freischiessen des Jahres 1881 bestimmt.

Seit dem Jahre 1829, also seit mehr als fünfzig Jahren, hatte Freiburg nicht mehr die Ehre, die schweizerischen Schützen in seinen Mauern zu empfangen.

Daher hat unsere gesammte Bevölkerung die Nachricht von der baldigen Ankunft der eidgen. Fahne in unserer altehrwürdigen Stadt mit Begeisterung aufgenommen.

Zu diesem schönen vaterländischen Feste laden wir Euch, liebe Eidgenossen, hiemit freundlichst ein. Gleichzeitig mit dem eidg. Schützenfest begehen wir im Jahre 1881 die Erinnerungsfeier an die vor vier Jahrhunderten erfolgte Aufnahme von Freiburg und Solothurn in den Schweizerbund.

Unser Fest wird also nicht blos, wie die meisten Schützenfeste, ein« Uebung im edlen Waffenspiele sein; es wird Euch auch erinnern an die Grossthaten unserer Väter; es wird Euch die erhabenen Lehren unserer Geschichte neuerdings vorführen und so das alle Eidgenossen umschlingende Band der Eintracht und Bruderliebe enger knüpfen. An der Grenzscheide der deutschen und französichen Schweiz, auf einer Hochebene, welche die schroffen Ufer der grünen Same überragt und einen erhebenden Ausblick gewährt auf unser anzes Land von den Berner-, Freiburger- und Savoyer-Alpen an bis zum lauen Jura hin, feiern wir dies hehre Verbrüderungsfest, zu welchem wir Euch, Eidgenossen aller Gauen, hiemit freundlich und dringend einladen.

f

Schützen, liebe Freunde!

Wir werden uns bestreben, unserem Feste den Stempel republikanischer Einfachheit aufzudrücken; wir wollen, wie es einer kleinen Stadt geziemt, alle Einrichtungen unseren bescheidenen Verhältnissen anpassen, dabei aber nichts unterlassen, was das eidg. Schützenfest in Freiburg zu einem wahren National- und Volksfest gestalten kann, im Gegentheil unsere ganze Kraft aufbieten, um namentlich das Schiessen selbst in ernsthafter, fortschrittlicher und gorechter Weise zu organisiren. In dieser Hinsicht werden wir allen Vorschriften der Delegirtenversammlung des Schweiz. Schützenvereins aufs Genaueste entsprechen ; ferner haben wir uns entschlossen, an unserem Feste ein Sektionswettschiessen zu veranstalten. Diese für die eidgen. Schützenfeste ganz neue Einrichtung bildet in diesem Augenblick den Gegenstand eingehender Studien, und wir geben uns der angenehmen Hoffnung hin, es werde uns gelingen, diese Frage in ebenso praktischer als für die theilnehmenden Gesellschaften vortheilhafter Weise zu lösen.

689 Alle von Neuenburg bis zu den schneebedeckten Gebirge fruchtbaren Gefilden Tessins, werden wetteifern, das ebenso schwierige als «die Unternehmen einer Stadt zu unterstützen, welche ihnen die herzlichste Gastfreundschaft anbietet, welche gemeinsam mit ihneu das Jubiläum ihres Eintrittes in den Schweizerbund feiern will. Nur durch die Mithülfe aller unserer Freunde, aller schweizerischen Patrioten wird es uns gelingen, dem eidgen. Schützenfest von 1881 ein bleibendes Andenken im Herzen jedes wackern Freiburgers zu sichern und in dieser Weise einen glücklichen Einflnss anf unsern Kanton auszuüben.

Wir werden uns alle Mühe geben, den Schützen einen reich ausgestatteten Gabentempel zu bereiten. Desshalb wenden wir uns hiemit an unsere Miteidgenossen, an alle Schützengesellschaften der ganzen Schweiz mit der Bitte, uns gütigst mit Ehrengaben bedenken zu wollen. Wir ersuchen die grossmüthigen Geber, ihre Gaben gefälligst direkt an das ,,Comité des Prix ait Tir Fédéral" in Freiburg einzusenden. Unsere Stadt ist nicht so bevölkert und namentlich nicht so reich, wie die letzten Festorte. Wir dürfen uns daher um so eher auf den alt-schweizerischen Wahlspruch : ,,Einer für Alle, Alle für Einen" berufen, und bitten Euch, uns ein Pfand Eurer patriotischen Gesinnung zukommen zu lassen. Wenn wir mit republikanischem Freimuth diese Bitte an Euch stellen, so geschieht es nur desshalb, weil wir vor Allem vom Wunsche beseelt sind, den Schützen ein Andenken an diese glücklichen Tage, während welcher wir uns messen im friedlichen Wettkampfe und den alten Bund der Eidgenossen erneuern werden, in ihre Heimath mitgeben zu können.

Liebe Eidgenossen!

Unser Fest wird in den Tagen vom 31. .Juli tois IO. Auffust ISSI stattfinden.

Kommet zahlreich nach Freiburg. Ihr werdet treno Schweizerherzen finden, werdet Euch überzeugen. dass unsere Stadt das ihr bewiesene Zutrauen in vollem Masse zu würdigen weiss. Kommet, schaaret Euch um ·das eidgen. Banner. Kommet und beweiset den uns umgebenden Nationen, dass das_ Schweizervolk, ungeachtet der Verschiedenheit in Sprache, Religion und politischen Ansichten, doch ein einiges, starkes Volk ist, ein Volk von Brüdern, eifersüchtig auf seine Freiheit und seine Rechte, und fest entschlossen, für dieselben einzustehen mit Leib und Leben.

Indem wir uns jetzt schon darauf freuen, Euch bald ein herzliches ,,Willkommen" in der alten Zähringerstadt entgegen raten zu können, bieten wir Euch, liebe Schützen und Eidgenossen, unseren patriotischen Brudergruss und Handschlag.

F r e i b u r g , den 2. Christmonat 1880.

Im Namen des Organisations-Comité, Der AufKclmmt : Alf. von der Woid, Präsident.

Dp Boéchat, Vize-Präsident.

Ed. Bielmann, p A. Goeldlin, Kassier.

H. Cuony. Sekretär.

Baudesblatt,

32. Jahrg. Bd. IV.

48

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Stelle-Ausschreibung.

An der eidgenössischen Anstalt für Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien in Zürich wird hiemit die Stelle des Vorstandes der Anstalt und Leiters der Versuche zur Besetzung ausgeschrieben.

Mit derselben ist die Verpflichtung zu entsprechenden, mit den Untersuchungen zusammenhängenden Vorträgen am eidg. Polytechnikum verbunden.

Bewerber wollen ihre Anmeldungen unter Beilegung von Zeugnissen und eines Curriculum vit bis 10. Januar 1881 an den Unterzeichneten einsenden, welcher auf Verlangen über Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse nähere Auskunft ertheilen wird.

Z ü r i c h , den 10. Dezember 1880.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes: C. Kappeier.

Ausschreibung von Drukarbeit.

Der Druk und Einband einer deutschen Auflage von 2000 Exemplaren des Exerzirreglement der schweizerischen Kavallerie, 245 Seiten stark, wird hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Angebote für Uebernahme dieser Arbeit sind bis längstens 1. Januar der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen.

A a r a u, den 14. Dezember 1880. si

Der Waffenchef der Kavallerie.

Ausschreibung von Wolldeken Ueber die Lieferung von zirka 6000 Stük wollener Seit- beziehungsweise Bivouakdeken wird Konkurrenz eröffnet.

Die Lieferungsbedingungen können von der unterzeichneten Stelle bezogen oder bei derselben eingesehen werden.

691 Offerten sind unter Angabe der zu liefernden Stükzahl und mit Beilage eines Qualitätsmusters franko, verschlossen und mit der Aufschrift ,,Eingabe für Wolldeken" bis 24. Januar 1881 dem eidg. Oberkriegskommissariat in Bern einzureichen.

B e r n , den 15. Dezember 1880.

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Ausschreibung von Dachdekerarbeiten Die Arbeiten für den Unterhalt der Dächer der sämmtlichen der Eidgenossenschaft gehörenden Gebäulichkeiten auf dem Waffenplaz Thun werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Das Bedingnißheft ist im Bureau der eidg. Bauaufsicht in Thun und beim eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern zur Einsicht aufgelegt.

* Offerten sind der unterzeichneten Stelle schriftlich und mit der Aufschrift ,,Angebot für Dachdekerarbeiten in Thun versehen, bis und mit dem 26. Dezember nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 13. Dezember 1880.

Eidg. Ober-Bauinspektorat.

Stelle-Ausschreibung.

Wegen Ablauf der Amtsdauer werden die Stellen der beiden Bundesgerichtschreiber, wie der übrigen Angestellten des Bundesgerichts, zur Bewerbung ausgeschrieben. Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich, frankirt und mit den nöthigen Zeugnissen versehen spätestens bis zum 3. Jenner 1881 dem Unterzeichneten einzureichen.

Die Bundesgerichtskanzlei ertheilt auf Verlangen Auskunft über die Pflichten und Besoldung der betreffenden Stellen.

L a u s a n n e , 17. Dezember 1880.

Der B u n d e s g e r i c h t s p r ä s i d e n t : Dr. J. Morel.

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Schweizerische Nordostbahn.

Mit Bezug auf unsere Publication vom 13. October bringen wir zur Kenntniß, daß der auf 31. December 1880 gekündete Tarif für die Beförderung von Rohseide und Cocons zwischen Crefeld einerseits, Zürich und Chur anderseits vom 1. März 1880 bis auf Weiteres noch in Kraft verbleibt.

Z ü r i c h , den 13. December 1880.

Die Anhänge Nr. l bis 6 zum schweizerischen Getreidespecialtarif Nr. 6 vom 1. December 1878 werden hiemit bezüglich derjenigen Taxen, welche den Verkehr mit Stationen der Nordostbahn und der ehemaligen Schweiz.

Nationalbahn betreffen, auf 31. März 1881 gekündigt. Mit 1. April 1881 wird eine Neuausgabe dieser Anhänge zur Einführung gelangen.

Z ü r i c h , den 14. December 1880.

Die von der Massaver waltung der Schweiz. Nationalbahn in Nr. 42 dieses Blattes auf den 31. December 1880 gekündigten Tarife für den internen und directen Güterverkehr der Stationen der Ostsection der ehemaligen Nationalbahn werden bis zum 31. Januar 1881 prolongirt, mit Ausnahme der nachbenannten : * 1) Eeexpeditionstarif ab Singen für Güter ab Antwerpen, vom 20. December 1879 ; 2) Eeexpeditionstarif ab Konstanz für Güter aus Italien vom 1. Febr. 1876 ; 3) Uebernahmetarif ab Lindau für Getreide nach S. N. B. und T. T. B.

vom 20. October 1878 ; 4) Uebernahmetarif für Mehl und Mühlenfabrikate ab Lindau, Romanshorn und Rorschach via Konstanz vom 25. October 1878 ; 5) Eeexpeditionstarif für Güter ab Lindau und weiter nach der S. N. B.

via Konstanz vom 21. März 1878 ; 6) Specialtarif für die Beförderung von Roheisen ab Mannheim und Ludwigshafen nach Stationen der S. N. B. vom 1. November 1878.

Z ü r i c h , den 15. December 1880.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1881 gelangen für den Güterverkehr der Stationen H a m b u r g und B e r g e d o r f, Stationen der Berlin-Hamburger Bahn, H a m b u r g und B r e m e n , Stationen der Köln-Mindener Bahn, L ü b e c k , Station der Lübeck-Buchener Bahn, A l t o n a und O t t e n s e n , Stationen der Altona-Kieler Bahn, B r e m e n , B r e m e r h a f e n , G e e s t e m ü n d e und H a r b u r g , Stationen der Hannoverschen Staatsbahnen einerseits und Stationen der S c h w e i z e r i s c h e n E i s e n b a h n e n anderseits directe Tarifsätze zur Einführung, welche im Tarifheft III zum NorddentschSchweizerischen Gütertarif enthalten sind.

Exemplare dieses Tarifhefts können durch Vermittlung der betreffenden Güterexpeditionen käuflich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 15. December 1880.

Die Direction,

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Zürichsee-Gotthardbahn-Gesellschaft.

Die Aktionäre der Gesellschaft werden anmit zur ordentlichen Generalversammlung auf

Montag den 27. Dezember, Nachmittags 1'2 Uhr, in das Rathhaus in Kapp er s w y l eingeladen, zur Behandlung folgender Gegenstände : 1) Ahnahme der Rechnung pro 31. Dezember 1879 und des Geschäftsberichtes.

2) Wahlen: a. 3 Mitglieder in den Verwaltungsrath ; b. 3 Rechnungscensoren.

3) Pfandrechtsbestellung.

Die S t i m m k a r t e n können gegen Vorweis der Interims-Aktien am Vormittag des 27. Dezember beim Aktuar Hrn. C o m m a n d a n t Vontobel, oder aber von l Uhr an im Versammlungslokal bezogen werden.

Rapperswyl, den 13. Dezember 1880. 21 [M-3628-Z]

Der Präsident.

Schweizerische Centralbahn.

Mit 1. Januar 1881 tritt für den Transport von Personen und Gepäck zwischen Elsaß-Lothringenschen Stationen einerseits und schweizerischen Stationen anderseits ein neuer Tarif in Kraft, unter .Aufhebung des bisherigen Tarifs vom 15. Januar 1878 nebst Nachträgen.

Derselbe kann auf unsern Verbandstationen eingesehen werden.

B a s e l , den 15. Dezember 1880.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

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Jura-Bern-Luzern-Bahn.

In Aufhebung und Ersetzung der für die Strecke Delle transit-Basel loco und transit bestehenden Gütertarife vom 20. April 1878 mit 2 Nachträgen und vom 10. Juli 1879 tritt am 1. Januar 1881 ein provisorischer Ausnahmetarif für die Beförderung von Eil- und Prachtgütern auf genannter Strecke in Kraft.

Exemplare desselben können vom 20, d. Mts. an durch Vermittlung unserer Stationen bezogen werden.

B e r n , den 13. Dezember 1880.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn,

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Die schweizerischen Eisenbahnverwaltungen haben beschlossen, vom 1. März 1881 ah die Minimaltaxe für den directen schweizerischen Gepäck-, Vieh- und Güterverkehr nicht mehr je nach den Bestimmungen der Concession der Versandtbahn zu erheben, sondern dieselbe überall gleichmäßig mit 40 Cts. zu berechnen.

Es hat dieser Beschluß zur Folge, daß vom genannten Tage ab die auf basellandschaftlichem Gebiet liegenden Stationen Mönchenstein und Aesch bei directem Gepäck-, Vieh- und Güterabfertigungen nach Stationen der schweizerischen Centralbahn und der Bötzbergbahn 40 Cts., anstatt wie bisher 26 Cts., als Minimaltaxe beziehen werden.

B e r n , den 13. Dezember 1880.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn,

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 15. 1. Mts. Dezember treten für den Güterverkehr diesseitiger Stationen mit solchen der Württembergischen Eisenbahnen die Hefte I und III des neuen Tarifs für den schweizerisch-württembergischen

695 Güterverkehr -- ersteres die Tarifbestimmungen und die Waarenklassifikation letzteres die Taxtabellen enthaltend -- in Kraft.

Die Prachtsätze für Ulm sind auch im Verkehr mit der bayerischen Station Neu-Ulm via Lindau gültig und ersetzen die betreffenden Taxen des bayerisch-schweizerischen Gütertarifs vom 1. Dezember 1873 sammt Nachträgen.

St. G a l l e n , den 9. Dezember 1880.

Die Generaldirektion,

Westschweizerische Bahnen.

Mit 1. Januar 1881 tritt ein I. Nachtrag zum Spezialtarif Nr. 9 vom 1. August 1879 in Kraft, welcher Dachziegel und Backsteine zu den Taxen dieses Tarifes berechtigt.

L a u s a n n e , den 14. Dezember 1880 21 Die Direction der Westschweizerischen Bahnen.

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Rüktritts des bisherigen Inhabers ist die Stelle eines Instruktors II. Klasse bei den Verwaltungstruppen neu zu besezen.

Es können nur Offiziere berüksichtig werden, welche befähigt sind, sowohl in deutscher als französischer und wenn möglich auch in italienischer Sprache Unterricht zu ertheilen.

Anmeldungen sind in Begleit der nöthigen Fähigkeitsausweise bis 3. Januar nächsthin dem unterzeichneten Departemente einzureichen.

B e r n , den 15. Dezember 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

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Bekanntmachung betreffend

das Abonniren auf das schweizerische Bundesblatt und den Bezug der eidg. Gesezsammlung, A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

ßundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse; Beschluss- und Gesezentwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe, Uebersichten des Zollwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), das Viehseuchenbülletin; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen, Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen u. s. w.

Gratis-Beilagen zum Buudesblatt.

Diese sind gegenwärtig folgende : Die laufende Gesezsammlung mit den Staatsverträgen; die eidgenössische Staatsrechnung, die in den drei Landessprachen erscheinende jährliche Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz; die Jahresberichte der schweizerischen Konsulate, einen starken Band bildend; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

697

Preis und Bezngsmodns des Bandesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesblatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann jederzeit auf das Bundesblatt abonnirt werden, jedoch nur auf einen ganzen Jahrgang (gerechnet vom Januar bis Dezember), und zwar bei der Post oder bei der Expedition des Bundesblattes in Bern. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluß eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrüklich nicht bloss auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Bappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Reklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen, und zwar haben die Beklamationen am besten sofort, spätestens aber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Yerfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Bappen verlangt, soweit der Vorrath reicht.

698

B. Gesezsammlung.

Die eidg. Gesezsammlung bildet, wie gesagt, eine Gratisbeilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters auch die einzeln erscheinenden, dem Bundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

Nach dem Schlüsse eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Sobald ein Band der Gesezsammlung geschlossen ist, wird dies im Bundesblatt bekannt gemacht.

B e r n , im Dezember 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Bekanntmachung zuhanden

der HH. Studirenden der Medizin, Pharmacie und Thierheilkunde.

Beschluß des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, betreffend Einführung des neuen Prllfungsreglements.

Der leitende Ausschuß hat in Ausführung des Artikel 73 des Reglements vom 9. Juli 1880 und mit Genehmigung des eidgenössischen Departements des Innern betreffend Einführung des oberwähnten Reglements und Anwendung desselben im Uebergangsjahre 1881 beschlossen wie folgt: Vom 1. Januar 1881 an treten in Kraft und werden nach Anleitung des Reglements ausgeführt:

699 a. die Abschnitte I und II, resp. die Artikel l--38 des Reglements vom 2. Juli 1880, behandelnd die Organisation des Prüfungswesens und die allgemeinen Prüfungsbestimmungen.

b. der Abschnitt III, behandelnd die besondern Prüfungsbestimmungen und die Schluß- und Übergangsbestimmungen, also Art. 39--74, mit folgenden Modifikationen: 1) die Z u l a ß b e d i n g u n g e n sind für das Jahr 1881 noch an allen Prüfungssizen die nämlichen wie die bisher an denselben geltenden ; 2) bezüglich des I n h a l t s d e r P r ü f u n g e n sollen folgende Erleichterungen für das Jahr 1881 eintreten: in der medizinischen Fachprüfung werden erlassen: die Prüfung in der Physiologie (Art. 51, 1) an denjenigen Prüfungssizen, an welchen sie bisher nicht gefordert wurde; ferner an allen Sizen diejenige Abtheilung der pathologischanatomischen Prüfung, welche unter Art. 45, lit. b aufgeführt ist ; ferner an allen Prüfungssizen die praktische Prüfung in der Augenheilkunde (nach Art. 49), wofür an den deutsch-schweizerischen Sizen wie bisher in der mündlichen Schlußprüfung über Augenheilkunde geprüft werden soll; in der pharmazeutischen Fachprüfung werden im Jahr 1881 erlassen: die q u a n t i t a t i v e A n a l y s e (Art. 58, 2, b) und die m i k r o s k o p i s c h e B e s t i m m u n g (Art. 58, 3) an denjenigen Sizen, an welchen sie bis jezt nicht gefordert worden ist; jedoch ist in diesem Fall im mündlichen Examen über quantitative Analyse wie bisher zu prüfen ; in der thierärztlichen Fachprüfung wird im Jahr 1881 erlassen: die mikroskopische Präparation (Art. 65, 1) ; in allen übrigen Theilen wird nach dem neuen Reglement verfahren werden.

Die HH. Studirenden werden ausdrüklich darauf aufmerksam gemacht, daß vom i. Januar 4882 an alle diese Modifikationen aufhören, resp. daß von da an das neue Reglement ausnahmslos und strikte zur Anwendung kommen wird, auch für diejenigen, welche vor dieser Zeit ein Examen versucht, aber nicht bestanden haben.

B e r n , den 6. Dezember 1880.

Genehmigt Für den leitenden Ausschuss: vom eidg. Departement des Innern.

F. Müller, Präsident.

700

Ausschreibung von erledigten Stelleu.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den Heimatort, sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Lode (Neuenburg). Anmeldung bis zum 31. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

2) Posthalter und Briefträger in Lausen (Basel-Landschaft).

Anmeldung bis zum 31. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Posthalter in Oerlikon (Zürich).

4) Postbüreaudiener in Zürich.

) Anmeldung bis zum 24. Dezember > 1880 bei der Kreispostdirektion jn Zürich.

5) Briefträger in Niederbüren (St. Gallen). Anmeldung Ms zum 31. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Basel. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 4. Januar 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Einnehmer bei der Hauptzollstätte am See in Genf. Jahresbesoldung bis auf Fr. 3100. Anmeldung bis zum 15. Dezember 1880 bei der Zolldirektion in Genf.

2) Posthalter und Briefträger in "Worb (Bern). Anmeldung bis zum 24. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Briefträger in Delsberg (Bern). Anmeldung bis zum 24. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Posthalter und Briefträger in Derendingen (Solothurn). Anmeldung bis zum 24. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Basel.

5) Postbüreaudiener in Zürich. Anmeldung bis zum 24. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

6) Kondukteur für den Postkreis St. Gallen. Anmeldung bis zum 24. Dezember 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Einbrach (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 29. Dezember 1880 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

8) Telegraphist in Aubonne (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Üepeschenprovision. Anmeldung bis zum 28. Dezember 1880 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

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Beilage zum Bundesblatt Nr. 54. -- Annexe à, la Feuille fédérale N° 54.

-- 18. Dec. 1880. --

es marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 10 Décembre 1880, à onze heures du matin.

N° 9.

John Clark junior & Cie., filateurs de coton, Glasgow.

Cotons en bobines ou fuseaux.

"M. E. Q !

N° 10.

John Clark junior & Cie., filateurs de coton, Glasgow.

Cotons en bobines ou fuseaux.

TRADE MARK

8

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 11.

John Clark junior & Cie., filateurs de coton, Glasgow.

Cotons en bobines ou fuseaux.

N° 12.

Lister & Cie,, filateurs de déchets de soie, Manningham Mills, Bradford.

Soie à coudre et fil de coton.

N° 13.

F. Coutts & Sons, négociants d'acide acétique, Londres.

Acide acétique, employé dana les manufactures ou dans les recherches de physique et en médecine et en pharmacie.

N° 14.

Shaw & Fisher, fabricants, Sheffield.

Articles de Sheffield et autres articles plaqués, métal britannique, nickel et en métal argenté.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

9

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 13 Décembre 1880, à huit heures du matin.

TRADE MARK.

J.STERRY & SONS BOROUGH.

LONDON.

N° 15.

J. Sterry & Sons, manufacturiers-chimistes, Borough, Londres.

Emplâtres et pâtes.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 13 Décembre 1880, à onze heures du matin.

N° 16.

Thomas Ainsworth, Cleator Mills, Whitehaven.

Fil de lin de tous genres.

TRADE

MARK.

10

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 17.

John Dewhurst & Sons, filateurs de coton, Skipton.

Cotons à coudre en bobines ou fuseaux.

N° 18.

John Dewhurst & Sons, filateurs de coton, Skipton.

Fils et cotons à coudre.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 13 Décembre 1880, à six heures du soir.

N° 19.

Orlando, Jones & Oie., fabricants, Londres.

Amidon pour blanchissage, fabrication de papiers et autres choses.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

11

N» 20.

Orlando, Jones & Cie., fabricants, Londres.

Amidon pour blanchissage, fabrication de papiers et autres choses.

N° 21.

J. E. & W. Christy & Gie.,

fabricants, Londres.

Chapeaux, casquettes, chapeaux de feutre et casques.

12

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 22.

J. E. & W. Christy & Cie., fabricants, Londres.

Chapeaux, casquettes, chapeaux de feutre et casques.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 14 Décembre 1880, à huit heures du matin.

N° 23.

W. J. Barron & Sons, fabricants, Londres.

Fil de lin.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

13

N° 24.

W. J. Barron & Sons, fabricants, Londres.

Oiellets en métal, rivets pour chaussures, fil

de lin, soie à coudre, tissu de soie découpé, semelles de cork, tissus élastiques, boutons ni en métal précieux ni imitations d'eux.

N° 25.

W. G. & J. Strutt, fabricants, Belper, Derbyshire.

Coton filé et fils de laine (merino).

14

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

X° 26.

W. G. & J. Strutt, fabricants, Belper, Derbyshire.

Coton filé et fil de coton à coudre sur bobines ou en écheveaux ou autrement et fils de laine (merino).

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

15>

N° 27.

W. O. & J. Strutt, fabricants, Belper, Derbyshire.

Coton filé et fils de laine (merino).

B ELFER.

16

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 14 Décembre 1880, à quatre heures du soir.

X» 28.

Crosse & Blackwell, commerçants, Soho Square, Londres.

Produits de pickles.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

17

N° 29.

Crosse & Blackwell, commerçants, Soho Square, Londres.

Produits de pickles, sauces, confitures, conserves de fruits et denrées analogues.

.Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 14 Décembre 1880, à six heures du soir.

N° 30.

Samuel Allsopp & Sons, brasseurs, Burton on Trent.

Différentes Mères: aies, stout et porter.

18

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 31.

Batty & Cie., fabricants, Londres.

Sauces.

N° 32.

Batty & Cie., fabricants, Londres.

Sauces, pickles, fruits en bouteilles, fruits pour glaces, fruits en fer blanc, confitures, gelées, huiles mangeables, huile de câpres, crème pour salade,, sirop, vinaigre, moutarde et poivre en bouteilles, Yiandes conservées, soupes conservées, anchois, essences en bouteilles, herbes sèches, poudre des Indes en bouteilles et paquets, saumon et poissons conservés, sardines.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

19

N° 33.

Batty & Cie., fabricants, Londres.

Légumes conservés dans le vinaigre (pickles).

.Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 15 Décembre 1880, à neuf heures du matin.

N° 34.

The English Watch Company (Compagnie anglaise d'horlogerie), Lozells, Birmingham.

Montres.

N° 35.

The English Watch Company (Compagnie anglaise d'horlogerie), Lozells, Birmingham.

Montres.

20

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 36.

Lister & Cie., filateurs, Manningham Mills, Bradford.

Soie à coudre et fil de coton pour machines.

N° 37.

Lister & Cie., filateurs, Manningham Mills, Bradford.

Soie à coudre et fil de coton pour machines.

N° 38.

J. C. Eno, chimiste, Londres.

Eno's sel de fruits, Eno's fruit sait, fruit saline or fruit Powder.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 39.

J. C. Mio, chimiste, Londres.

Médecines brevetées, sel de fruits.

2l

.22

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 15 Décembre 1880, à six heures du soir.

N° 40.

Henry Charles Stephens, manufacturier,

Londres.

Encre et autres fluides à écrire.

N0 41.

Henry Charles Stephens, manufacturier, Londres.

Toutes sortes d'encre.

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 42.

Bass & Cie., brasseurs, Burton on Trent, Staffordshire.

Bière (Aie, Stout).

N° 43.

W. D. & H. 0. Wills, fabricants, Londres et Bristol.

Tabac manufacturé et non manufacturé.

23

24

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 44.

W. D. & //. 0. Wills, fabricants, Londres et Bristol.

Tabac manufacturé et non manufacturé.

N° 45.

W. D. & II (). Wills, fabricants, Londres et Bristol.

Tabac manufacturé et non manufacturé.

PRIZE MEDAL I86S

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 46.

W. D. & H. 0. Wills, fabricants, Londres et Bristol.

Tabac manufacturé et non manufacturé.

N° 47.

W. D. & R 0. Wills, fabricants, Londres et Bristol.

Cigarettes.

25

26

Marques de fabrique et de commerce anglaises.

N° 48.

M. M. Lister & Cie., filateurs, Manningham Mills, Bradford.

Soie à coudre, fil de coton pour machines, Ü1 de bourre de soie, articles de velours et de fantaisie; rubans de soie ou de mi-soie; étoffes de laines et de mi-laines et rubans de mivelours, laine ou mohair dominant.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 16 Décembre 1880, à neuf heures du matin.

N° 49.

Kirby, Bearci & Cie., fabricants, Birmingham.

Enveloppes d'épingles, épingles à cheveux, hameçons etc.

Beilage zum Bundesblatt Nr. 54. -- Annexe à la Feuille fédérale N° 54.

-- 18. Dec. 1880. --

Schweiz. Fabrik- und Hand eis-Marke n.

Marques de fabrique et de commerce suisses, Berichtigung.

Die in der Publikation vom 11. December a. c. veröffentlichte Marke der Herren Rubel & Abegg, Zürich, ist unter N° 3e3 in die Register eingetragen worden, und nicht unter 243, wie irrthümlich angegeben.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken in Bern am 10. December 1880, 2 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 10 Décembre 1880, à deux heures après midi.

N° 345.

Brunner & Hintermeister, Fabrikanten, Wattwyl.

Buntgewobene Baumwollwaaren.

11

130

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 10. December 1880, 4 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par la Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 10 Décembre 1880, à quatre heures après-midi.

N° 346.

Ludwig Willimann, Fabrikant, Waldhaus b. Münster (Ctn. Luzern).

Schusterwerkzeuge, namentlich Schusterfalzzangen.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 13. December 1880, 2 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 13 Décembre 1880, à doux heures après-midi.



347.

Albert Kenel & Oie., fabricants, Porrentruy.

Montres de poche.

N° 348.

Jaccard frères, fabricants, Ste-Croix.

Boîtes à musique.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

131

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 14. December 1880, 4 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéra) des marques de fabrique et de commerce en date du 14 Décembre 1880, quatre heures après-midi.



349.

Kaffee-Surrogat-Fabrik

Zurich.

Chemische Producte.

N° 350.

Lehmann, Siegenthaler & Cie., Fabrikanten, Walkringen (Ctn. Bern).

Tabak, Cigarren und Kaffee-Essenz.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandolsMarken in Bern am 15. December 1880, 3 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 15 Décembre 1880, à trois heures après-midi.

N° 351.

Rosselet & Cie., fabricants, Sonceboz.

Pièces détachées des ébauches, soit: platines, minces platines ou ponts

et barettes et coqs.

132

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 16. December 1880, 12 Uhr Mittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 16 Décembre 1880, à midi.

N° 352.

Gebrüder Walther, Fabrikanten, Ober-Entfelden.

Bürstenwaaren.

N° 353.

Christoph Trümpy, Fabrikant, Näfels.

Zeugdruck-Fabrikate.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1880

Date Data Seite

681-700

Page Pagina Ref. No

10 010 933

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