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Pachtvertrag zwischen

der Arth-Rigibahn-Gesellschaft in Arth und

der Rigibahn-Gesellschaft in Luzern.

(Vom 3. April 1880.)

Art. 1.

Die Gesellschaft der Arth-Rigibahn überträgt und die Gesellschaft der Rigibahn in Luzern übernimmt den ausschließlichen Betrieb auf dem von ihr bisher benuzten Geleise der Eisenbahnlinie Staffelhöhe-Kulm in Pacht.

Art. 2.

Auf den Tag des Pachtanfanges wird die Bahn mit Zubehör in demjenigen Zustande übergeben, in welchem sie sich dannzumal befindet.

Die Pächterin ist verpflichtet, die Bahn während der Pachtzeit in gutem Zustande zu erhalten und ebenso unter billiger Berüksichtigung der unvermeidlichen durch die Zeit und den Betrieb bedingten natürlichen Abnuzung am Ende der Pachtzeit der Verpächterin zurükzulassen.

Art.

3.

Die Verpächterin liefert die während der Pachtzeit nöthigen Anschaffungen von Zahnstangen, Laufschienen, Quer- und Langschwellen.

Nacharbeiten an dem Bahnkörper und den Böschungen, welche durch das schweizerische Eisenbahndepartement während der Pachtzeit verlangt werden sollten, fallen zu Lasten der Verpächterin.

Art. 4.

Wenn in Folge mangelhafter Konstruktion des Unterbaues, oder durch außerordentliche Naturereignisse am Bahnkörper Schaden entsteht, dessen Reparatur mehr als Fr. 600 erfordert, fällt der Mehrbetrag über diese Fr. 600 der Verpächterin zur Last.

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Art. 5.

Alle durch die Konzession, eidgenössische Geseze und Verordnungen auf dea Unterhalt und den Betrieb der Bahn bezüglichen -Rechte und Pflichten, sowie die bestehenden Verträge über das Post- und Telegraphenwesen gehen im Uebrigen durch den vorliegenden Vertrag auf die Pächterin über.

Dagegen haftet die Pächterin für alle Folgen, welche aus der Anwendung des Bundesgesezes betreffend den Transport auf Eisenbahnen, vom 20. März 1875, und des Bundesgesezes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen bei Tödtungen und Verlezungen, vom 1. Heumonat 1875, entstehen können.

Beide Gesellschaften verzichten gegenseitig auf Geltendmachung jeglicher Entschädigungsansprüche wegen Betriebsstörungen, welche durch Beschädigungen am Bahnkörper entstehen könnten.

Art. 6.

Der Pächterin wird die Benuzung der Station Kulm als vollständig gleichberechtigt mit der Verpächterin zugestanden.

Ferner wird ihr im Minimum die Aufstellung von fünf Zügen in der Remise und die Anweisung von 16 Betten in abgesonderten Schlafräumen für das Fahrpersonal im Stationsgebäude zugesichert.

Für den Dienst auf der Station Kulm werden ein gemeinsamer Vorstand, Portier, Schiebbühnenwärter und nöthige Aushülfsarbeiter angestellt. Die Anstellung erfolgt durch eine Delegirtenkonferenz der beidseitigen Verwaltungsräthe. -- Für die Besorgung der Kassa und des Telegraphendienstes sorgt jede Gesellschaft für sich selbst.

Der Pächterin ist für ihren Angestellten ein eigenes Bureau und ein Schlafzimmer mit einem Bett im Stationsgebäude anzuweisen.

Für die Angestellten auf der Station Kulm und die Besorgung des Dienstes ist ein eigenes Reglement durch Ausgeschossene der beidseitigen Verwaltungsräthe zu vereinbaren. Bei Aufstellung desselben ist als leitender Grundsaz zu berüksichtigen, daß beide Bahngesellschaften zur Benuzung der Station Kulm vollständig gleichberechtigt sind, daß die Anordnungen beider Betriebsdirektionen für den Betrieb ihrer respektiven Linien zur Ausführung zu kommen haben, und endlich, daß es allen Angestellten verboten bleibt, auf den Verkehr zu Gunsten der einen oder andern Linie in irgend einer Weise einzuwirken.

127 Entstehen über die Feststellung oder die Durchführung dieses Reglements zwischen beiden Gesellschaften Anstände, so werden ·diese vom schweizerischen Eisenbahndepartement endgültig entschieden.

Die Bezahlung der für den gemeinschaftlichen Dienst Angestellten erfolgt durch beide Gesellschaften je zur Hälfte.

Art. 7.

Der Unterhalt der Station Kulm im Unter-, Ober- und Hochbau, sowie des Mobiliars, und zwar in gutem Zustande, erfolgt durch die Verpächterin.

Für diesen Unterhalt bezahlt die Pächterin eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 500, zahlbar auf 31. Oktober eines jeden Pachtjahres.

Art. 8.

Alle Einnahmen, welche aus dem Betriebe der Eisenbahn Staffelhöhe-Rigikulm während der Dauer dieses Vertrages erzielt werden, bezieht die Gesellschaft der Rigibahn von Luzern als Betriebspächterin.

Art. 9.

a. Die Luzern-Rigibalm (Pächterin) ist berechtigt, Retourbillets für die ganze Bahnstreke Vitznau-Kulm und vice-versa auszugeben.

b. Die Pächterin ist berechtigt, ohne Anfrage oder Anzeige an die Verwaltung der Arth-Rigibahn, wie über ihre eigene Linie so auch über die gepachtete Bahnstreke Vergnüguagszüge mit ermäßigten Taxen anzuordnen.

c. Die Ermäßigung von Fahrtaxen für Gesellschaften, Institute, Schulen etc., Rundfahrt- und Zusazbillets, sowie für Güterfrachten, welche die Pächterin auf ihrer eigenen Linie gestattet, soll auch auf der gepachteten Bahustreke im Verhaltniß der Bahnlänge Anwendung finden.

d. Die Pächterin ist berechtigt, die Freikarten, welche sie zur Befahrung ihrer Bahn ausgibt, auch auf die Befahrung der gepachteten Linie auszudehnen.

«. Alle Erleichterungen und Begünstigungen irgend welcher Art, welche die Verwaltung der Luzern-Rigibahn für den Verkehr Bundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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128 auf ihrer eigenen Linie einräumt, sollen auch auf der gepachteten Linie Geltung haben.

Art. 10.

Die Mitglieder des Verwaltungsrath.es der Arth-Rigibahn-Gesellsehaft und die der Luzern-Rigibahn-Gesellschaft, wie die Beamten beider Gesellschaften, erhalten auf den Bahnlinien Arth-Kulm und Vitznau-Kulm Freikarten.

Art. 11.

Der Pachtvertrag beginnt den 1. Januar 1880 und dauert bis zum 1. Januar 1888. Wird nach Ablauf dieser Frist innerhalb drei Monaten weder von der einten noch andern Partei gekündet, so dauert der Pacht für ein weiteres Jahr und so lange fort, bis eine Abkündung erfolgt. Die Abkündung hat innert dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Januar zu erfolgen.

Art. 12.

Von der Gesammteinnahme aus dem Personen-, Gepäk- und Güterverkehr der Bahn Staffelhöhe-Kulm bezieht : Die Betriebspächterin 25 Prozent, die Verpächterin 75 fl Von der der Verpächterin zukommenden Einnahme wird der approximative monatliche Ertrag dem Verwaltungsrath der ArthRigibahn jeweilen auf den 15. Tag des folgenden Monats und der Rest nach der auf 31. Oktober abgeschlossenen Betriebsrechnung ausbezahlt.

Art. 13.

Ohne gegenseitiges Einverständniß dürfen die bis jetzt bestehenden Normaltaxen weder auf der einen noch der andern Linie reduzirt wtrden. Unter Normaltaxen sind hiev die dermalen bestehenden allgemeinen gültigen Taxen für einfache und Retourbillets verstanden, während die Bewilligung für spezielle und nicht allgemeine Begünstigungen für Vereine, Gesellschaften, Schulen, Pensionen, Vergnügungszüge, sowie die Verabfolgung von Provisionen an Reiseunternehmer, Billetsverkäufer u. s. w. jeder Gesellschaft nach freiem Ermessen gestattet bleibt.

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Selbstversändlich bleiben für die Gesellschaft der Rigibahn in Luzern die in § 21 und der Arth-Rigibahn in § 18 der Konzession enthaltenen staatlichen Rechte vorbehalten.

Art. 14.

Beide Gesellschaften verpflichten sich, die in der Saison 1879 bestandenen Rundreisebillets auch für die Zukunft auszugeben oder ausgeben zu lassen. Der Antheil beider Linien am Ertrag dieser Billets richtet sich nach den jezt geltenden Ansäzen.

Art. 15.

Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragskontrahenten entscheidet endgültig und ohne Weiterziehung das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnwesen.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung eines über den Betrieb' der Linie StaffelhöheKulm zwischen der Arther Rigibahn-Gesellschaft und der Rigibahn-Gesellschaft in Luzern abgeschlossenen Vertrags.

Die Bundesversammlung der schweizerischenEidgenossenschaft, n a c h E i n s i ch t a. eines zwischen den genannten Eisenbahngesellschaften vereinbarten und hinsichtlich einiger streitig gebliebener Punkte vom Bundesrath ergänzten Vertrags vom 3. April 1880;

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b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Mai 1880, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der Arther Rigibahn und der Rigibahn von Luzern unterm 3. April 1880 zu Stande gekommenen und hinsichtlich einiger streitiger Punkte vom Bundesrath abschließlich festgestellten Vertrag betreffend den Betrieb der Eisenbahnlinie Staffelhöhe-Kulm wird die Genehmigung ertheilt, unter dem Vorbehalt, daß durch den Vertrag und dessen Genehmigung den in den Konzessionen begründeten und durch die Bundesgesezgebung aufgestellten Rechten des Bundes in keiner Weise Eintrag geschehen und daß die Arther RigibahnGesellschaft namentlich auch verantwortlich bleiben soll bezüglich der den Betrieb der verpachteten Linie angehenden gesezlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Pachtvertrag zwischen der Arth-Rigibahn-Gesellschaft in Arth und der RigibahnGesellschaft in Luzern. (Vom 3. April 1880.)

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05.06.1880

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