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Bekanntmachung.

Auf den der Bundeskanzlei zugekommenen Listen über das Ableben schweizerischer Angehöriger im holländisch-indischen Militärdienst erscheinen folgende Namen, deren Zuständigkeit nicht ermittelt werden konnte.

F r e y , J o s e p h , von Kappel, geb. 18. Febr. 1844, Sohn des Joseph und der Maria geb. Braun, am 20. Nov. 1869 von Holland nach Indien verreist, gestorben am 13. Jänner 1875 in Kotta Radia, Atchin ; Soldnachlaß l fl. 90 n. W. ; B a u m a n n , R o m a n , geb. in Solothurn am 11. August 1836, Sohn des Johannes und der Anna Wißthuwekirch, 13. März 1869 nach Holland verreist, gestorben am 30. Juli 1878 in Pantch-Perak, Atchin ; Soldnachlaß 9 Gld. 86 ; F r i e d r i c h , J o h a n n G e o r g , geb. in Bleiken 2. Mai 1848, Sohn des Georg und der Dorothea geb. Bisegger, am 29. Mai 1875 von Holland verreist, gestorben am 8. Nov. 1878 in Fort de Kock (Sumatra) ; Soldnachlaß 0, 18 Cent, n. W. ; K n e u b ü h l , B e n o i t , geb. in Aeschelen 6. April 1851, Sohn des Nikiaus und der Elisabeth geb. Brutes, am 13. Nov. 1875 von Holland verreist, estorben am 12. Mai 1878 in Pantch-Perak, Atchin; Soldnachlaß . 4. 33 ; Sautter G o t t l i e b F r i e d r i c h , geb. in Belothal (sie) am 21. Jänner 1845, Sohn des Johannes und der Magdalena Kerlach, am 8. Okt. 1870 von Holland verreist, gestorben am 4. Oktober 1878 in Koeala-Loeë (Atchin) ; Soldnachlaß fl. 7. 07 ; " W e l t e r , G e o r g , geb. am 18. Mai 1854 in St. Gallen, Sohn des Georg und der Helena Güster, am 24. Nov. 1877 von Holland verreist, gestorben am 11. Dez. 1878 in Pakan-Badak (Atchin); Soldnachlaß fl. 1. 60 Cent.; Wuest J., geb. in Buren, gestorben am 22. April 1879 an Bord des Krankentransportschiffes ,,Graaf van Byland"; S t a u b l i , K a s p a r , geb. in Unterlautkloyen ? (Unterlunkhofen), Sohn des Kaspar und der Katharina geb. Müller, gestorben am 30. Mai 1877 in Soerabaya (Java) ; Soldnachlaß fl. 27. 18 (nicht sicher ermittelt) ; S c h w e i z e r , S a m u e l , geb. am 23. Juli 1837 in Rotteville (sie), Sohn des Samuel und der Elisabeth Zimmermann, am 30. März von Holland vorreist, gestorben am 4. März 1876 in Kotta Radja; Soldnachlaß fl. 4. 10 ;

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S c h w e i z e r , F r i e d r i c h , geb. in Kettnwijl (sie) am 27. Mai 1836, Sohn des Johann und der Anna geb. Rieser, nach Holland verreist am 26. Nov. 1856, Korporal, gestorben an Bord des Schiffes ,,Sindoro" am 15. Jänner 1876 ; Soldnachlaß fl. 5. 28 ; M o e s , G r e g o r , D o r n o c h (sie), geb. am 12. März 1846, Sohn des Cyprian und der Gordela am 9. Oktober 1874 von Holland verreist, gestorben am 6. April 1876 in Kott Radja; Soldnachlaß fl. 6. 02; S c h ä d l e r , Aug., Immishoven (sie), geb. am 23. Jänner 1835, Sohn des Martin und der Maria Gerhard, am 17. Juni 1858 von Holland verreist, gestorben am 4. Dezember 1875 in Kotta Radja (Atjeh) ; Soldnachlaß fl. 34. 39 Cent.

Die Bundeskanzlei ist bereit, auf Ansuchen der rechtmäßigen Erben den Nachlaß der Genannten zuständigen Ortes zu reklamiren.

B e r n , den 5. Oktober 1880.

Die Schweiz. Bundeskanzlei

Schweizerische Militärmusik Preisausschreibung.

Mit Bewilligung des eidg. Militärdepartements sollen für die Bataillonsmusiken der Infanterie s e c h s n e u e M ä r s c h e herausgegeben -werden, und es wird für Einreichung von geeigneten Original-Kompositionen hiemit Konkurrenz eröffnet.

Die Märsche müssen leicht spielbar, rhytmisch frisch und gefällig in deiMelodie sein.

Die Instrumentation hat sich an die für die eidg. Bataillonsmusiken vorgeschriebenen Instrumente (Cornet in B, Bügel in B, 2. Cornet in B, Baßtrompete in B, Althorn in B, Bariton in B und Bariton in Es) zu halten.

Die von einer hiefür bestellten Kommission ausgewählten 6 Märsche werden mit je 50 Franken honorirt und bleiben Eigenthum der Militärverwaltung.

Die Märsche müssen in Partitur geschrieben sein und sind, mit einem Motto versehen und unter Beilegung eines den Namen und die Adresse des Komponisten enthaltenden verschlossenen Couverts bis zum 1. Dezember 1880 an den Unterzeichneten einzusenden.

B e r n , den 4. Oktober 1880.

Der Waffenchef d er Infanterie:

Feiß.

36

Stelle-Ausschreibung.

Die vakant gewordene Stelle eines Verwalters des eidg. Kriegsdepot in Thun wird hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben.

Jahresbesoldung bis auf Fr. 35CO.

Von den Bewerbern wird verlangt : Kenntniß der deutschen und französischen Sprache, militärisch-technische Ausbildung, sowie allgemeine militärische Bildung.

Anmeldungen für diese Stelle sind längstens bis 25. Oktober dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 7. Oktober 1880.

Schweizerisches Militärdepartement.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. November nächsthin tritt für die Beförderung von Personen und Gepäck im direkten Verkehre zwischen der Nordostbahn, sowie der Linie Effretikon-Hinweil einer- und den Vereinigten Schweizerbahnen (einschließlich Rapperswyl, Station der Zürichsee-Gotthardbahn) anderseits ein neuer Tarif in Kraft, durch welchen alle im gleichen Verkehre bisher gültigen Tarife aufgehoben und ersetzt werden. Die Taxen und Distanzen desselben für die Stationen Uttweil bis Konstanz und für Wald erhalten jedoch nur temporäre Gültigkeit bis 31. Dezember 1880. Der genannte Tarif kann auf allen betheiligten Stationen eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 7. Oktober 1880.

Die Direktion der Schweiz, Nordostbahn

Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle eines Kanzlisten und Uebersezer ins .Französische auf dem eidg. Oberkriegskommissariat wird mit einer Besoldung von Fr. 2200--2800 zur Bewerbung ausgeschrieben.

Anmeldungen für diese Stelle sind in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähigung bis 15. Oktober nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 29. September 1880.

Schweiz. Militärdepartement.

37

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 nnd der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden bieniit folgende Anordnungen getroffen :

I. Ueberlritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1880 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1880 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahr 1845 geboren sind ; b) die im Jahre 1848 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1880 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1848 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1848 geboren sina, auch wenn sie den gesezlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahudetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Land wehr-Geniebataillonen zugetheilt.

38 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pf'erdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist sämmtliche Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrahzeichen zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1880 erlangen Berechtigung zum Anstritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1836, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1880 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1880 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1836.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrilstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) die Handfeuerwaffen sammt Bnjonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden; b) die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c) die Feldbindeu, Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretemlen Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntuiß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsand Ausrüstungsgegenstände (incl. Fferdeausrüstungen) sind der administra-

39 tiven Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten j derselben ist zum Zweke der Kontrolirun» eiue nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher 'Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1836 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandauten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haien gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Ueoertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versëzt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1880.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein,

Publikation, Eidgenössisches Anleihen 1877.

Bezug nehmend auf unsere Publikation vom 1. Juli lezthin, bringen wir hiemit in Erinnerung, daß die nicht zur Conversion angemeldeten Titel obigen Anleihens auf den I . O k t o b e r k ü n f t i g zur Eükzahlung gelangen und deren Verzinsung mit diesem Tage aufhört.

Die Rükzahlung findet statt, gegen Aushändigung der Titel, bei sämmtlichen Kreispost- und Hauptzollkassen, sowie bei der Unterzeichneten.

B e r n , den 20. September 1880.

Eidg. Staatskasse.

40

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle, 1) Briefträger in Leuk Stadt (Wallis). Anmeldung bis zum 22. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Posthalter und Briefträger in Lotzwyl (Bern). Anmeldung bis zum 22, Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Posthalter in Märstetten (Thurgau). Anmeldung bis zum 22. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

4) Postkommis in Wyl (St. Gallen). Anmeldung bis zum 22. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

5) Postablagehalter und Briefträger in Dicken (St. Gallen). Anmeldung bis zum 15. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

1) Postablagehalter und Briefträger in Stalden (Bern). Anmeldung bis zum 15. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Posthalter in Cortaillod (Neuenburg). Anmeldung bis zum 15. Oktober 1880 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postablagehalter und Briefträger in Anme ldung bis zum 15. Oktober Eschenz Thurgau).

1880 bei der Kreispostdirektion in 4) Briefträger in Neftenbach (Zürich). Zürich.

5) Wagenmeister, Paker und BüreauAnmeldung bis zum 15. Oktober diener m Samaden (Graubunden). 1880 bei der Kreispostdirektion in 6) Postkommis in Chnr.

j Chur.

7) Telegraphist in Güttingen (Thurgau).

Depeschenprovision. Anmeldung bis Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

8) Telegraphist in Märstetten (Thurgau).

Depeschenprovision. Anmeldung bis Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst zum 13. Oktober 1880 bei der Jahresbesoldung Fr. 200, nebst zum 13. Oktober 1880 bei der

Uebersicht der Verhandlungen der

Schweizerischen riecheBundesversammlung.g;* Ausserordeniliche Session, vom Montag den 13. bis Samstag den 18. September 1880.

Sizungen des Nationalraths : September 13., 15. (II), 16., 17., 18. -- (6 Sizungen.)

Sizungen des Ständeraths: September 13., 14., 15.,17.,, 18. -- (5 Sizungen.)

n = Priorität beim Nationalrath s = Priorität beim Ständerath. -- N = Kommission des Nationalraths; S = Kommission des Ständeraths

Büreauwahl. Beide Räthe beschlossen, keine Neuwahl des Bureaus vorzunehmen, da die dermalige, wenn auch als eine «außerordentliche » zu bezeichnende Session, immerhin nur eine Incidenz-Portsezung der vorhergehenden ist, und das Bureau für die bereits auf 29. November vertagte Fortsezungssessions das gleiche wie für die Junisession bleibt.

Kommissionsergänzung. Das Präsidium des Nationalraths theilt mit, dass in der Zwischenzeit durch das Bureau in der Kommission für Obligationen- · & Handelsrecht der verstorbene Herr Lurati durch Hrn. Pedrazzini und der aus der Kommission ausgetretene Herr Philippin durch Hrn. Lambele ersezt worden sei. Die nationalräthliche Kominission für dieses Traktandum besteht daher aus den Herren : Niggeler, Aepli, Bucher, Chenevière Häberlin, Haberstich, Holdener, Jaquet, S. Kaiser, Lambelet, Pedrazzini, Ruchonnet, Ryf, Segesser, Zweifel.

1. n Verfassungsrevisionsfrage. Botschaft des Bundesraths vom 18. August 1880 (Bundesblatt III, 595) betreifend den durch Volksbegehren vom 3. August 1880 gestellten Antrag auf Revision der Bundesverfassung. -- Weitere Aktenstüke: Expose («Antwortschreiben») des Hrn. Minister Dr. Kern vom 13. September (Bundesblatt III, 667); -- Bericht der Mehrheit der Kommission des Ständeraths (Hrn. Estoppey), vom 17. September 1880 (soll im Bundesblatt Nr. 44 erscheinen).

N Aepli, Band, Häberlin, Haberstich, Joos, Leuenberger, Pfenninger, Pictet, Segesser. (Gewählt vom N. Pu Bureau, 13. Septbr.)

S Estoppey, Hoffmann, Fischer, Stehlin, Hauser, Schaller, Vigier. (Gewählt vom Ständerath, 14. Septbr.)

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Nationalrathsbeschluss vom 16. September 1880, übereinstimmend mit dem bundesräthlichen Entwürfe, mit der Ausnahme, dass die dritte Erwägung auf Antrag der Kommission des Nationalraths dahin abgeändert wurde : dass im Falle der Bejahung dieser Frage die gemäss Art. 120 der Bundesverfassung neu zu wählende Bundesversammlung die Revision auf dem Wege der Bundesgesezgebung an die Hand zu nehmen hat.

Ständerath stimmte am 17. Septbr. zu. -- Bundesbeschluss vom 17. September 1880: Bundesblatt III. 693 (& Gesezsammlung).

(Die Anträge finden sich untenfolgend zusammengestellt.)

2. S Triangulation. (Trakt. Nr. 24 der Liste vom Juni 1880). Botschaft vom 2. April 1880 (Bundesblatt II. 721); betreffend die Frage der Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidg. Porstgebiete.

N Rohr (Bern), Baidinger, Schlup.

S. Hold, Schauer, Herzog.

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Lezte Vereinbarung : Nationalrath 17., Ständerath 17. September 1880.

3. n Winterthurer Postgebäude. (Trakt. Nr. 57 der Liste vom Juni 1880.) Botschaft vom 21. Juni 1880 (Bundesblatt III. 367) betreffend den Ankauf des Postgebäudes in Winterthur durch den Bund.

N Zweifel, Beck-Leu, Chaney, Gugelmann, Hofstetter.

S Hauser, Clausen, Morel.

Lezte Vereinbarung : Ständerath 14., Nationalrath 17. September 1880.

[4. n Petition von Theodor Paul, ancien pasteur; d. d. Luino 11. September 1880, um Revision des Bundesgesezes über Civilstand l und Ehe.

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l l

N Knüsel, Boivin, Haberstich, Hasler, Scherb (Petitionskommission).

S (noch nichts verfügt).

Nicht zur Behandlung gekommen.

Frage der Revision der Bundesverfassung.

Anträge aus dem Nationalrath und Ständerath.

.A.. I V a t i o n . a l . r a t h .

1. Mehrheit der Kommission.

Annahme des bundesräthl. Entwurfs, mit oben erwähnter Abänderung der dritten Erwägung.

3. Individuelle Anträge.

Hr. Sulzer.

Hr. Keller.

Amendement zum Antrag Segesser.

(Siehe Zurükziehung unten.)

Oder wollt Ihr . .

für Art. 39 anDie B u n d e s v e r s a m m l u n g nehmen : Nur dem Bunde steht das Recht zu, Bank- der schweizerischen Eidgenossenschaft 2. Minderheiten der Kommission. noten auszugeben.

boschliesst: Die Verwaltung des Banknotenmonopols Hr. Pfenninger.

dient in erster Linie dem Zwek, einen den A.

Bedürfnissen der Bundesverwaltung und des Im Beschlussesentwurf des Bundesrathes schweizerischen Verkehrs entsprechenden Baar1. Artikel 39 der Bundesverfassung erhlllt das zweite Motiv : « dass aber nach der vorrath anzulegen und zu unterhalten ; in folgenden veränderten Wortlaut : Vorschrift etc. » zu streichen.

zweiter Linie einer Begünstigung der durch die «Die Banknotenemission ist Suche dos Den .Art. l folgendermassen zu fassen : öffentlichen Banken vermittelten Wechsel- Bundes.

Art. 1. Es ist dem schweizer. Volke die escomptirung. Die ErzielungfiskalischerVor- « Es sollen auf dem Wege der Gesczgebung theile soll diesen beiden Zweken untergeordnet diejenigen Vorschriften erlassen werden, unter Frage zur Abstimmung vorzulegen: « Soll eine Revision des Art. 39 der Bundes- werden.

denen derselbe den Kantonen die Banknoten Ein Bundesgesez wird die Organisation der zur Wiederausgabe und Einlösung zu tiberverfassung stattfinden ? » Verwaltung des Notenmonopols festsezen.

geben hat. Ein Zwangskurs ist unstatthaft. » 2. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stünde zu unterHr. Joos.

Hr. Büzberger.

breiten.

Soll eine Revision des Art. 39 der Bundesverfassung stattfinden, und zwar gemäss demB.

Bundesbeschluss jenigen Wortlaute, wie er in der Kundgebung Gleichzeitig mit obiger Vorlage an das Volk betreffend von mehr als 50,000 Schweizerbürgern formuist demselben folgende Frage zur Abstimmung lirt ist?

den durch Volksbegehren vom 3. Au- vorzulegen : E v e n t u e l l : Zustimmung zum Antrag gust 1880 gestellten Antrag auf « Soll eine weitergehende Revision der von Hrn. Nat.-Rath Pfenninger.

Revision der Bundesverfassung. Bundesverfassung stattfinden ? »

Hr. Segesser.

Die Bundesversammlung wolle in Revision des Artikel 39 der Bundesverfassung im Sinne des untenstehenden Entwurfes eintreten und nach Annahme desselben folgenden Alternativantrag an die Volksabstimmung bringen : Wollt Ihr, dass in Folge des Begehrens von 50,000 Bürgern um Revision des Art. 39 der Bundesverfassung die Revision nach Art. 120 der B.-V. durch eine neu zu wählende Bundesversammlung stattzufinden habe?

Ja oder Nein !

Oder : Wollt Ihr den nachfolgenden, von der gegenwärtigen Bundesversammlung beschlossenen Revisionsvorschlag für Art. 39 annehmen: Banknoten und andere Geldzeichen dürfen im Gebiete der Eidgenossenschaft nicht anders ausgegeben und in Umlauf gesezt werden als unter der Garantie eines Kantons.

Ein Bundesgesez wird das Minimum der Sicherung bestimmen, welche alle Emissionsstellen für den Betrag und die Einlösung ihrer Banknoten zu geben haben.

Niemand darf verpflichtet werden, Banknoten oder andere Geldzeichen anstatt gesezlichen baaren Geldes an Zahlung anzunehmen.

Ja oder Nein !

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der mit 56,526 Unterschriften versehenen Eingabe für Revision des Art. 39 der Bundesverfassung, und der Botschaft des Bundesrathes vom 18. August 1880; nachdem sich aus~dermach den Vorschriften des Bundesgesezes betreffend die Begehren für Revision der Bundesverfassung vom 5. Dezember 1867 (A. S. IX, 205) vorgenommenen Prüfung ergeben, dass von den eingereichten Unterschriften 52,588 den Anforderungen des Gesezes entsprechen; in Anwendung von Artikel 118, 119 und 120 der Bundesverfassung und Artikel 5 des Gesezes vom 5. Dezember 1867, beschliesst : Art. 1. Es ist dem schweizerischen Volke die Frage zur Abstimmung vorzulegen : « Soll eine Revision des Art. 39 der Bundesverfassung stattfinden? » Art. 2. Der Bnndesrath hat die Abstimmung nach gesezlicher Vorschrift anzuordnen und der Bundesversammlung über das Resultat derselben behufs weiterer Beschlussfassung in nächster Session Bericht zu erstatten.

Art. 3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Hr. Brunner.

Die Gesezgebung über das Banknotenwesen ist Sache des Bundes.

Derselbe ist dabei nicht an die Vorschriften des Art. 31 der Bundesverfassung gebunden^ darf aber keine Rechtsvorbindlichkeit für diel Annahme~von flankliotenr arussprecbon.

Herr Keller scliliesst sich diesem Autrage l des Hrn. Brunner an und zieht seinen frühern | Antrag zurük.

B. S t ä n d e r a t h .

1. Mehrheit der Kommission. Zustimmung zum Natìonalrath.

2.

Minderheit der Kommission (Hr. Hauser).

Aufnahme des Antrags Von Hrn. Nat.-Rath Büzberger.

Nachweisung der im Monat August 1880 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen.

Zusammengestellt vom schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement.

Schweizerische Nordostbahn ) .

.

.

.

Schweizerische Nationalbahn 3

Schweizerische Centralbahn )

Züge.

8

661

90

40

--

75

--'

339

96

5

Basier Verbindungsbahn .

Emmenthalbahn

24

Jura-Bern-Lnzern-Bahn

.

4

Suisse Occidentale )

1,994

--

4,403 1,612

248

62

N

341.

186

2,130

868

310

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Kilometer.

1

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1

·4 Kilometer.

S, S

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Kilometer.

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167

262,621 7,735,146 229,586 6,157,812

38

1,024 11,702

158

14

25

26

62

13

18

2

47

61

198

73

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4

136,534

40

3,449

1

10

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10

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--

--

--

1

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137,940

12,245

440

235,384

35

447

132,685 4,390,942 113,957 3,557,258

38

1,187

18,639

1,519 6,671

235,384

37,305

18,639

1,519

37,305

5

120

12,953

7,461

17

-- --

-- --

268

-- -

30

9,644

28

14

16

28

72

1

30

16

1

38,498

2,058

33,888

7

109

4,278

76

15

27

28

40

--

16,690

323,888

16,368

308,334

33

622

4,834

9

13

3

26

33

3,652

40,094

3,652

40,094

14

154

2,673

5,522

50,669

4,950

44,517

9

78

3,378

4,566

43,992

4,449

'42,900

17

160

2,588

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_

-

23 --

8

f51» h

36.

s*

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«

37.

38.

Folgende Anzahl

1 t§

-ano ·9)

Efl ^

§1 Se a0) fe -ö a 60 O, g

» ^2

£

Kilometer kommen auf eine Verspätung auf eigener Bahn.

3

3

28

40

30

45

16

-

-

103

98

43

43

13

7

-- -- ·--

--

14,8

2,08

1,,1

1,831 49,262

26,.

17,5

--

0,32

0,3,

12,245 136,534

21,8

15,9

Ü9R

25,6

19,8

1,0,

4,558 142,290 27,2

--

-

-

6

1

--

29

9

5 6

2

27

--

5

--

6

-- ' --

Kilometer.

2

21

--

incl. Aufenthalt zurük:

5,836 154,982 25,i

-

--

Durchschnittlich legten per Stunde Ge-

0,88

43

-- 37

39. j 40.

0,71

0,83

36

83

-- --

--

.

o3 a 1

Anzahl.

16

35.

a o

T3

.·"

2

--

34.

C O»

·s 10

33.

Vorjahres zenteaz.

31.

a Bahn verd gemischtes sammtzahL

30.

--

--

18,! 1

29,7

-

25,7

22,,

--

--

1,M

1,13

2,886

61,882 24,2

16,3 :

--

0,78

1,H

7,905 185,578 27,5

19,! i

-

-

1,61

1,04

412

-

--

1,»

0,4U

2,728

6,778

14,8

51,389 25,9

-

22,4 15,5

?

Totale und Durchschnittszahlen

2,614

264

14,151 7,711 1,879

213

288

967,469 25,734,160 880,491 21,661,907

40

Im Monat August 1879 . . .

2,609

270

3,900 7,254 1,848

109

235

943,585 25,772,855 865,024 21,815,229

41

*) Incl. Wald-ßUti, Toggenburgerbahn und Rapperswyl-Pföffikon.

') v Bötzbergbahn, Sulgen-Goßau und Effretikon-Hinweil.

3 1 ,, Aarg. Sudbaho und Wohlen-Bremgarten.

4 ) ,, Jougne-Eclepenfl, Simplon, Bulle-Romont und Broyethalbahn.

1

--

65

9

82

42

22

--

574

22

31

16

--

1

4

10

15

9

35

40

62

Appenzellerbahn

16

27

25

1,439

--

27

23

14

61

261

15

13

253,317 6,625,402 229,259 5,381,758

6,671

56

25

17

68,844

29.

!

3,138

45

--

Min.

9

589

--

Min.

589

2,004 1,736

15

Min.

Q^

63

60

Lausanne-Echallens .

Hin.

t l

82

687

124

1 S

03

>

o ·o .

158

946

372

1

f

158

10

--

Min.

Min.

15--30 Minuten. n ber 30 Minuten.

1

8,922

67

·<

f

19

2,869

.

·S

1 a

S %

2

185

.

·ÌN

Gemischte Züge mit Verßp itnng von:

206

44

.

mit Versp itung von: 10--20 Minuten. über 20 Minuten.

40

18

.

Schnell- und PersonenzOge

14

12,354

28.

Ursache der Verspätungen.

14

68,844

Qotthardbahn

27.

65

133,485 3,042,538 124,084 2,660,930

' --

26.

25.

9,460

--

310

24.

1,154

78

--

23.

43

--

9

22.

111,078 2,951,529 110,878 2,944,651

17

.

21.

1

-- 216

.

20.

5

899

.

19.

An den Endpunkten der Fahrt trafen ein :

Ì 5

1,915

:

18.

Gemischte j Züge.

j

i S"

--

.

.

1 §

Züge.

558

Brünigbahn

Wädensweil-Einsiedeln

O

--

2

Tössthalbahn

312

1 a

16. |17.

Schnell- und Personenzuge.

1

Trifft im Durchschnitt auf einen dieser Züge.

15.

Proxentsat der auf ·p&teten Schnell-, Pc Zflge Im Verhaltn

O

Kilometer.

Vereinigte Schweizerbahnen ')

Extra-

14.

bei SchnellPersonenzü

fahrplanmäßigen

Schnell- und Personen-

·:l !=§ s> 1

a g

&

Gemischten

Bezeichnung der Eisenbahnen.

Im Ganzen zurükgelegte

§·

Schnell- und Personen-

|g ·§:§ B3.J

Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Personen- und gemischten Zage.

13.

chädigung der tive, Aebsenbr Wannlaufen e

Total der beförderten

60

] 12.

tgleisungen un sa m m en stoß e

-a

11.

roh Verapätun LDSchlußanetalt

10.

Größte Versp

9.

Durchschnitt!.

Verspätung.

8.

Anzahl.

7.

Durchschnittl.

Verspätung.

6.

Anzahl.

5.

Durchschnitt!.

Verspätung.

4.

Durchschnitt!.

Verspätung

3.

.

e kommen ilometern.

2.

jeden Kilometer '.

den zorükgelegte

1.

1,031

-- --

--

9,845

486

9,878

448

-- --'

1

67

67

1

1

-- ·

29

6

4

-- --

--

14

132

29

206

31

19

5

72

158

654

399

14

154

28

50

45

21

3

46

53

650

400

--

--

6

18

--

14,8

--

--

2

--

2

5

240

10

255

6

237

7

250

--

1

0,75

61

4

1,1,

107

11

1,..

--

--

1,1»

--

2,225 21,450

--

16,6

3,453 84,949 26,i

17,4

3,460 87,261 25,s

17,2

:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1880

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1880

Date Data Seite

34-40

Page Pagina Ref. No

10 010 847

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