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Da es schließlich im Interesse der Sache liegt, daß das Ergebniß der Untersuchungen in je weiteren Kreisen bekannt werde, fordere ich das Munizipium auf, vom Resultate aller eingeleiteten Untersuchungen behufs Mittheilung an sämmtliche in- und ausländischen Behörden sowohl mir als auch dem königl. ungarischen Ministerium für Akerbau, Industrie und Handel sofort Bericht zu erstatten.

B u d a p e s t , den 19. Jänner

1880.

Tisza, m/p.

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 6. Februar 1880.)

Zur Vollziehung des internationalen Vertrags betreffend die gegen die Phylloxéra zu treffenden Maßregeln erließ der Bundesrath zwei Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen, welche also lauten: I.

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Wie wir Sie mit Kreisschreiben vom 9. vorigen Monats in Kenntniß gesezt haben, ist die am 17. September 1878 in Bern abgeschlossene internationale Uebereinkunft mit dem 15. Januar dieses Jahres für die Schweiz, Deutschland, Frankreich, Oesterreich, Portugal, Luxemburg und wahrscheinlich auch für Serbien in Kraft getreten.

,,Da das V o l l z i e h u n g s r e g l e m e n t betreffend V o r k e h r u n g e n gegen die R e b l a u s , vom 18. April 1878 (Amtliche Sammlung neue Folge, Band III, Seite 433), mit diesem Staatsvertrag sich nicht völlig - in Uebereinstimmung befunden hat, so haben wir, nach Einholung des Gutachtens der diesbezüglichen eid-

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genössischen Expertenkommission, dessen Inhalt einer Revision unterzogen, und wir beehren uns, Ihnen beiliegend .... Exemplare des neuen Reglements zu übermitteln, mit der Einladung, nach den Bestimmungen desselben zu verfahren.

"o^,,Wir haben unsererseits nicht ermangelt, bei den angrenzenden, beim Vertrage betheiligten Staaten die nöthigen Schritte zu thun, daß die Zollstätten bestimmt werden, bei welchen die Gegenstände, deren internationaler Verkehr gestattet worden ist, in die Schweiz ein- oder aus derselben in diese angrenzenden Staaten ausgeführt werden können. Was insbesondere Frankreich anbetrifft, so haben wir das Ansuchen gestellt : 1) daß von diesem Staate (wie auch von Seiten der Schweiz) besondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auftreten der Reblaus in der freien Zollzone Savoyens und der Landschaft G-ex, wodurch für die hierseitigen Weinberge die Gefahr der Anstekung bedeutend vermehrt würde, zu verhindern ; 2) daß die französische Regierung die Ausrottung der unserer Grenze zunächst gelegenen Reblausherde anordnen wolle.

,,Sobald diese Schritte zum Ziele geführt haben, werden wir uns beeilen, Ihnen das Ergebniß der Verhandlungen mitzutheilen.

,,Italien gegenüber, das bis jezt der Uebereinkunft nicht beigetreten ist, hat sich die Schweiz ihre volle Freiheit des Handelns gewahrt, und wir behalten uns vor, je nach Umständen von derselben Gebrauch zu machen, um zu verhüten, daß der südliche Theil der Kantone Tessili und Graubünden von dieser Landplage nicht betroffen werde.

,,Im Uebrigen wird Ihnen unser Departement des Handels und der Landwirtschaft betreffend die Ausführung des Artikels 4 der internationalen Uebereinkunft und der Artikel 8 und 10 des neuen eidgenössischen Reglements (Desinfektion der Wagen) besondere Weisungen und Anleitungen geben.

,,Endlich haben auch unser Zoll-, sowie das Post- und Eisenbahndepartement die für die Vollziehung der internationalen Uebereinkunft und der neuen Verordnung für sie nöthig gewordenen Weisungen erhalten.

,,In der Hoffnung, daß wir durch eine genaue Beobachtung der von den eidgenössischen und kantonalen Behörden vorgeschriebenen Maßregeln vom Auftreten und der Weiterverbreitimg dieses unheilvollen Insekts verschont bleiben mögen, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Obhut zu empfehlen.11

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IL

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Das eidg. Reglement betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, welches wir in unserer heutigen Sizung angenommen haben,, bestimmt im Artikel 4, daß der Bundesrath, nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierungen, den Umfang der von der Phylloxéra angestekten Zonen, aus welchen gefährliche und verdächtige Gegenstände nicht ausgeführt werden dürfen, feststellen werde.

,,In Vollziehung dieser Bestimmung haben wir die Ehre, Ihnen Folgendes zur Kenntniß zu bringen : ,,1. Die einläßlichen Untersuchungen auf den vier Punkten der Weinberge der deutschen Schweiz, welche auf der von der eidg. Phylloxerakommission im verflossenen Jahre publizirten Karte figuriren , haben glüklicherweise dargethan , daß diese vier Punkte jezt von der Karte ausgelöscht werden können. Es ist nämlich gefunden worden : a. daß in Flurlingen (Zürich) und Schmerikon (St. Gallen) die kleinen Theile von Reben aus Gründen ausgerissen worden sind, welche mit der Phylloxera-Krankheit nichts zu thun haben; b. daß in Mühlberg (Thurgau) und Willisau (Luzern) das künstlich auf umzäuntes Gebiet eingeführte Insekt seit einigen Jahren vollständig ausgerottet ist.

,,2. Wir haben uns also nur noch mit den Kantonen Genf und Neuenburg zu befassen, in welchen das Vorhandensein der Phylloxéra mitten in Weinbergen von großer Kultur konstatirt worden ist.

,,Wie Ihnen bekannt ist, sind im Kanton Genf zwei PhylloxeraAngriffe aufgefunden worden, der eine in Prégny in den Jahren 1874 und 1875, der andere in Chambésy im Jahr 1877. Nun haben jedoch in Folge der veranstalteten Behandlungen die eidgenössischen und kantonalen Experten in Prégny seit dem Jahr 1876 kein Anzeichen der Fortdauer des Uebels entdekt und andererseits seit dem Jahr 1878 in einem weiten Umkreis des neueren Herdes von Chambésy nichts Verdächtiges bemerkt.

,,Im Kanton Neuenburg reicht die Entdekung der PhylloxeraHerde bis zum Jahr 1877 hinauf, und die wenigen neuen kleinen Angriffspunkte, welche in den Jahren 1878 und 1879 in Folge einläßlicher Untersuchungen entdekt wurden, befinden sich sämmtlich

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in einem sehr beschränkten Umkreis um die ehemaligen, gegenwärtig zerstörten Herde.

,,Im Allgemeinen muß bemerkt werden, daß das Uebel in den angegriffenen Weinbergen unseres Landes bis jezt wenig Ausdehnung gewonnen hat.

,,Sei es Einfluß des Klimas, sei es Ergebniß der energischen, sofort bei jeder neuen Entdekung getroffenen Maßregeln, ist die Phylloxéra in der That seit ihrem ersten Eindringen, das in die Jahre 1867-- 69 hinaufreicht, nicht aus einem Umkreis von mehr als 500 Metern über jene verschiedenen ursprünglichen Herde, die ebenfalls auf künstliche Einschleppung zurükgeführt werden müssen, hinausgetreten.

,,Gestüzt auf diese Erwägungen und nach Einholen der Gutachten der Regierungen von Neuenburg und Genf, sowie der eidg.

Phylloxéra-Kommission, haben wir beschlossen, die von der P h y l l o x é r a h e i m g e s u c h t e Zone in j e d e m Kanton a u f e i n e n U m k r e i s v o n 1500 M e t e r n , v o n d e n Grenzen d e r l e z t e n anerkannten A n g r i f f s punkte an gerechnet, festzusezen.

,,Demzufolge würde die so berechnete Zone umfassen : im Kanton Genf die Gemeinden Prégny (Chambésy), Grand-Saconnex und Petit-Saconnex ; im Kanton Neuenburg die Gemeinden Boudry, Bôle, Colombier, Auvernier, Corcelles, Peseux und Neuenburg, welche in diesem leztern Kanton einen Raum von 3 Kilometern Breite und 13 Kilometern Länge ausmachen.

,,Um jedoch die Sicherheit für die andern Kantone und Länder zu erhöhen, und in Berüksichtigung des Umstandes, daß eine strenge Polizei am besten an den Kantonsgrenzen ausgeübt werden kann, haben wir beschlossen, daß die Zone, aus welcher es verboten sein soll, die im höchsten Grade gefährlichen Erzeugnisse auszuführen, nämlich: Wurzelreben, Rebholz, Rebstöke, Rebblätter und Rebenabgänge, gekelterte oder nicht gekelterte Weinlesetrauben und Trester, schon gebrauchte Schuzpfähle und Rebsteken, Dünger und Düngererde -- mit den Grenzen der Kantone Neuenburg und Genf zusammenfalle, mit andern Worten, daß es untersagt sei, die genannten Erzeugnisse aus diesen Kantonen auszuführen. Dem Landwirthschaftsdepartement bleibt jedoch vorbehalten, nach Einholung des Gutachtens der benachbarten Kantonsregierungen, Ausnahmen von dieser Regel zu bewilligen, wofern bewiesen wird, daß daraus keine Gefahr entsteht.

,,Was die bloß verdächtigen Erzeugnisse anbetrifft, nämlich : Obstbäume', Gesträuche und die verschiedenen Erzeugnisse des

350 Gartenbaues, so ist die verbotene Zone auf den oben angegebenen Umkreis von 1500 Metern beschränkt. Nach der einmüthigen Ansicht der Experten können die Baumschulen, Gärten, Treibhäuser und Orangerien durch ihre Ausfuhr nur dann gefahrlich werden, wenn sie in ihrem Innern Reben besizen oder mit dieser Pflanze Handel treiben, oder wenn sie so nahe an einem Weinberge oder auch' nur einem einzigen Weinstoke gelegen sind, daß eine Anstekung durch die Verwiklung der Wurzeln der Rebe mit denjenigen anderer Art möglich wäre. Uebrigens finden die Sendungen, mit wenigen Ausnahmen, nur zu einer Zeit statt, wo die Bäume und Gesträuche entblättert sind ; da andererseits die Bernerkonvention wie das eidg. Reglement vorschreiben, daß die Wurzeln vollständig von Erde gereinigt und in einem Paktuch eingewikelt sein müssen,, so liegen schon hierin genügende Garantien gegen jede Anstekungsgefahr. Zu größerer Vorsicht glauben wir aber doch, diese Sendungen noch folgenden Bedingungen unterwerfen zu sollen : 1) daß das im Artikel 6 des eidg. Reglements vorgeschriebene Ursprungszeugniß ausdrüklich die Erwähnung enthalte: a. daß die Etablissements, von welchen die Sendungen herrühren, außerhalb der oben vorgesehenen Grenzlinie von 1500 Metern liegen; b. daß in ihnen früher kein angestekter Rebstok sich vorfand ; c. daß sie keine Rebstöke mehr enthalten ; d. daß sie häufigen Besichtigungen (mindestens zwei bis drei im Jahr) unterworfen werden; 2) daß diese von der Gemeindebehörde ausgestellten Zeugnisse durch die kantonale Kanzlei oder Polizeibehörde beglaubigt werden.

,,Unser Landwirthschaftsdepartement ist beauftragt worden, eine Karte der phylloxerirten Zonen entwerfen zu lassen, welche Ihnen, sowie den Transportanstalten zu ihrem Verhalt (vide Bestimmungim Art. 10 des eidg. Reglements) mitgetheilt werden wird.

,,Wir bcnuzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."1

Der Bundesrath ernannte zum Schweiz. Konsul in M a n i l a , für die spanische Kolonie der Philippinen : Hrn. Eduard Anton K e l l e r von Neukirch (Thurgau), bisher Vizekonsul in Manila.

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(Vom 13. Februar 1880.)

Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik E c u a d o r in Südamerika hat mit Note vom 20. Dezember vorigen Jahres der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, zuhanden des Bundesrathes, die Erklärung abgegeben, daß die Regierung der Republik Ecuador am 20. Dezember 1879 dem zu Paris am .1. Juni 1878 abgeschlossenen Weltpostvertrage auf 1. Juli d. J. beigetreten sei.

Mit Rüksicht auf die sehr bedeutende Geschäftszunahme auf dem Postbureau B u l l e hat der Bundesrath für dasselbe eine neue (zweite) Kommisstelle kreirt.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 10. Februar 1880) als Postverwalter in Romanshorn : Hr. Albert Schwank, von Altnau(Thurgau), derzeitPostkommis in Frauenfeld ; Telegraphist in Gersau : ,, Joseph Maria Küttel. von Gersau (Schwyz), Posthalter daselbst; ,, Telegraphistin in Engelberg: Frau Rosa Cattani, von und in.

Engelberg (Obwalden), Posthalterin daselbst; (am 13. Februar 1880) als Posthalter in Dießenhofen : Hr. Joh. Georg Engeli, von Graltshausen (Thurgau), gegenwärtig Postkommis in.

Zürich; ,, Posthalterin in St. Georges : Jgfr. Louise Filliettaz, von Gimel (Waadt), bisher Gehilfin auf dem Postbureau St. Georges (Waadt).

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