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Schweizerisches Bundesblatt.

32. Jahrgang. III.

Nr. 35.

14. August 1880.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionserneuerung und Fristverlängerung für die Streke Chêne-Bougeries-Moillesulaz der Genfer Strassenbahnen.

(Vom 27. Juli 1880.)

Tit.

In der neuen Konzession von Straßenbahnen auf Genfergebiet vom 27. März 1879 (Eisenbahnaktensammlung n. F., V, 154) ist deiCompagnie générale des Tramways suisses unter Anderem auch die Konzession zum Bau und Betrieb einer Straßenbahn von ChêneBougeries über Chêne-Bourg nach Moillesulaz zugesagt und es sind die irn Artikel 5 angesezten bezüglichen Fristen durch Bundesbeschluß vom 28. März 1879 (Eisenbahnaktensammlung n. F., V, 161) folgendermaßen fixirt resp. verlängert worden : a. für die Einbringung der technischen und finanziellen Vorlagen bis zum 1. Januar 1880 ; b. für den Beginn der Bauarbeiten bis am 1. April 1880.

Diese Fristen sind unbenüzt abgelaufen, weil, wie die Compagnie générale unserm Post- und Eisenbahndepartement unterm 10. Juli 1880 geschrieben hat, man die Absichten der Genfer Regierung hinsichtlich der neuen Straßenanlage, welcher die StraßenBundesblatt. 32. Jahrg. Bd. III.

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bahn zu folgen haben wird, noch nicht kannte. Seitdem, sagt die Compagnie générale weiter, haben sich die kantonalen Behörden zum Bau der Straße noch im Laufe des Jahres 1880 entschlossen; und nun bitte man, gestuft auf diese Thatsache, um Verlängerung der in dem Buadesbeschluß vom 28. März 1879 angesezten Fristen bis zum 1. Januar 1881.

Wir fragten hierauf die Regierung von Genf an, ob sie diesem Gesuch um Verlängerung, beziehungsweise Erneuerung der Konzession für Chêne-Moillesulaz etwas entgegenzuhalten habe, wobei wir, in Uebereinstimmung mit der darüber verständigten Compagnie générale, darauf aufmerksam machten, daß wir die Fristverlängerung, um nicht nochmals die Bundesversammlung damit behelligen zu müssen, lieber bis zum 1. Januar 1882 beantragen würden.

Der Staatsrath von Genf hat sich hiemit einverstanden erklärt.

Wir haben diesen Vorbemerkungen wenig beizufügen. Der Umstand, daß die früher angesezten Fristen vor Eingang des Fristverlängerungsgesuchs abgelaufen sind, kann vernünftigerweise die Gewährung des leztern nicht hindern, da sonst ganz offenbar eine neue Konzession verlangt würde und, da nach der Aktenlage an Einwendungen gegen dieselbe nicht zu denken ist, auch gewährt werden müßte. Es wird genügen, wenn man in dem zu fassenden Beschluß sagt, daß man die Konzession zunächst erneuere und dann erstreke.

Die Erinnerung, daß man besser die Fristen bis zum 1. Januar 1882 verlängern würde, hat ihren Grund darin, daß wir bei der schon vorgeschrittenen Jahreszeit nicht glauben können, daß die vor Inangriffnahme des Bahnbaues zu erstellende Straße so rechtzeitig fertig wird,. um die technischen Vorlagen für den leztern vor dem 1. Januar 1881, wie die , Compagnie générale glaubte, fertig zu bringen, und weil Mangels einer dermalen bestehenden Konzession mit dem Bau der Bahnanlage selbst unter allea Umständen bis zur Wintersession der Bundesversammlung, d. h. bis gegen Ende dieses Jahres zugewartet werden muß und wir wirklich Ihnen eine sonst nicht zu umgehende nochmalige Beschäftigung mit de:.- vorliegenden Angelegenheit ersparen möchten. Auch kann die Verlängerung bis zum 1. Januar 1882 nach keiner Richtung nachtheilige Folgen haben, da wir den üblichen Vorbehalt des bessern Rechtes eines finanziell günstiger stehenden neuen Bewerbers auch hier anzubringen vorschlagen.

Wir beantragen demgemäß die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfs.

567 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. Juli 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Anderwert.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Streke Chêne-Bougeries-Moillesulaz der Genfer Strassenbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a) zweier Eingaben der Direktion der Compagnie générale des Tramways suisses in Genf, vom 10. und 15. Juli 1880 ; b) einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. Juli 1880, beschließt: l. Das der Compagnie générale des Tramways suisses in Genf in der Konzession von Straßenbahnen auf Genfergebiet, vom 27. März

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1879 (Eisenbahnaktensammlung n. F., V, 154), verliehene Recht zum Bau und Betrieb einer Straßenbahn von Chene-Bougeries über Chêne-Bourg nach Moillesulaz wird unter den in der genannten Konzession enthaltenen Bedingungen hiemit und in der Meinung erneuert, daß die im Artikel 5 dieser Konzession angesezten und durch Bundesbeschluß vom 28. März 1879 (Eisenbahnaktensammlung n. F., V, 161) verlängerten Fristen neuerdings erstickt werden und zwar : a) für die Einbringung der technischen und finanziellen Vorlagen bis zum 1. Jaauar 1882 ; b) für den Beginn der Bauarbeiten bis zum 1. April 1882.

2. Wenn inner dieser Frist die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf der heute erstrekten Frist die Konzessionen zurükzuziehen und einem andern Erwerber zu übertragen, sofern die Konzessionäre binnen einer dannzumal festzusezenden Frist nicht die gleichen Garantien bieten.

3. Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionserneuerung und Fristverlängerung für die Streke Chêne-Bougeries-Moillesulaz der Genfer Strassenbahnen. (Vom 27. Juli 1880.)

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14.08.1880

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